W142 2313717-1/6E W142 2313718-1/4E W142 2313722-1/5E W142 2313723-1/4E W142 2313724-1/4E W142 2313725-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , alle StA. Äthiopien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, 1. Zl. 1168648910/241432911, 2. Zl. 1321099503/241432975, 3. Zl. 1321102010/241432989, 4. Zl. 1321103203/241432946, 5. Zl. 1249530404/241433047, 6. Zl. 1269225905/241433071, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit der mj. BF5 ( XXXX ) erstmals im Oktober 2019 legal nach Österreich ein. Zuletzt erfolgte eine legale Einreise der BF1 am 30.01.2022. Der mj. BF6 ( XXXX ) wurde am 28.05.2020 in Österreich geboren. Der mj. BF3 ( XXXX ) und der mj. BF4 ( XXXX ) reisten am 01.02.2024, der BF2 ( XXXX ) am 11.04.2024 jeweils legal nach Österreich ein. Am 20.09.2025 brachten sämtliche Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF1 ist mit dem BF2 verheiratet und sind die BF3 bis BF6 die gemeinsamen Kinder.
2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die LPD Wien am 20.09.2024 gab die BF1 zu ihrem Fluchtgrund an:
„[…]
Ich habe Äthiopien verlassen, um hier zu studieren. Ebenso gehöre ich der Volksgruppe Amharrer an – der Gruppe „Fano“ - und werde deshalb von der Regierung verfolgt. Zwei Vorstände der Gruppierung „Fano“ Tadele Asefa und Zemene Kase sind verhaftet worden. Es wurde das Handy der beiden sichergestellt und dabei fand man meine Telefonnummer und sie mit mir Kontakt aufgenommen. Ebenso habe ich bei Demonstrationen hier in Wien gegen die Regierung teilgenommen. Ich habe alle meine Fluchtgründe vorgebracht.
[…]“
3. Am 08.04.2025 wurde die BF1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscher in der Sprache Amharisch, von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Dabei gab diese wie folgt an:
„[…]
F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A.: Ja.
F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
A: Sehr gut.
F: Sind Sie rechtlich vertreten?
A: Nein.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Sind Sie in derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Sind Ihre Kinder derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
A: Ja.
Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:
- Unterstützungsschreiben in Kopie
- Unterlagen Integration der Kinder
- Unterlagen Studium
- Unterlagen Deutschkurs
- Bestätigung Teilnahme an Verein Amara Community vom 23.02.2025 in Kopie
- Bestätigung Teilnahme am Gottesdienst in Original
- Beweismittel Überweisung Ausdruck
- Fotos (Ausdruck)
- Heiratsurkunde in Kopie
Anmerkung zur Überweisung:
Meine Schwester hat mein Geld an den Tadele Assefa Wate geschickt. Ich habe ihr den Auftrag geben. Die Regierung weiß daher, dass ich mit ihm Kontakt habe und Geld überwiesen habe. Meine Schwester lebt in Bahir Dar.
Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX , Äthiopien geboren.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?
A: Bahir Dar.
XXXX )
F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.
[…]
XXXX .
F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?
A: Ganz liebevoller Umgang, wir verstehen uns sehr gut.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Ja, mit XXXX (IFA: 1321099503)
Wir haben am XXXX (g.K.) standesamtlich in Äthiopien geheiratet.
F: Haben Sie Kinder?
A: Ja,
XXXX
Ich und mein Ehemann sind obsorgeberechtigt.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Ja, Cousinen und Cousins.
F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Nein.
F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Ja.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?
A: Nein.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder EU?
A: Ein Bruder lebt in Amerika, einer in England.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Amara.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin Christ.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist amarisch. Ich spreche auch noch Englisch, advanced Niveau.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen Ausbildung.
A: Ich studierte.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang!
A: Ich habe als Lektor an der Universität in Äthiopien gearbeitet.
Ich habe von bis zur Ausreise gearbeitet, deshalb habe ich einen scholarship bekommen.
Die Bahir Dar Uni hat es ermöglicht.
F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Durch meine Arbeit und meinen Ehemann.
F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?
A: Ja. Letztmalig bin ich am 29. Jänner 2022 in Österreich eingereist.
Nachgefragt, ich reiste bereits zuvor, wie in der Erstbefragung legal aus Äthiopien aus und legal in Österreich ein.
Mein Visum wurde mir ausgestellt, da ich ein scholarship erhalten habe.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für meine minderjährigen Kinder:
XXXX
einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe und soll sich Ihr Verfahren hinsichtlich der Gründe auf das meinige beziehen!
F: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Am Anfang war es so, dass ich herkam um weiter zu studieren. Aber dann war es so, dass alle Amara als FANO gesehen werden, da sie diese unterstützen. Zuvor habe ich ihnen die Überweisung gegeben. Sie sind darauf gekommen, dass ich FANO unterstütze. Dann haben sie nach mir gesucht, mein Mann wurde 2 Mal inhaftiert. Ein Bruder ( XXXX ) wurde auch gleich inhaftiert, er wurde aber nicht entlassen. Ein Bruder ( XXXX ) ist bei der FANO eingetreten. XXXX , die das Geld überwiesen hat, ist auch weg, sie hat sich versteckt. XXXX wurde vorher mehrmals geschlagen und gedemütigt, deshalb ist er zur FANO gegangen. XXXX ist nicht in Bahir Dar sondern wo anders im Gefängnis, ich weiß nicht wo. XXXX wurde gesucht, aber nachdem ich ihr Bescheid gesagt habe, dass Tadele Asefa inhaftiert wurde, hat sie sich versteckt. Ich habe ihr gesagt sie soll aufpassen, vielleicht kommen sie (gemeint: Regierung) vorbei. Weil Tadele Asefa ist eine richtige, berühmte Person. Zemene Kasse ist Leiter, Tadele vertritt ihn. Tadele ist zuständig für die Logistik und Finanzielle Angelegenheiten. Die beiden sind auch beste Freunde und Arbeitskollegen. Mein Mann war auch inhaftiert aber wurde gegen Geldzahlungen/Bestechungen entlassen. Mehrmals wurde er geschlagen und gedemütigt. Die Regierung kann mit den Amara machen was sie will. Ihm wurde mehrmals gesagt, pass doch auf deine Frau auf, sie soll die Kinder großziehen! Weil ich auch beim Parlament (insgesamt 2 Frauen und 2 Männer) in Österreich war haben sie gesagt, ich soll aufhören. Sonst werden wir umgebracht. Ich habe dort im Parlament über die Amara Genozide gesprochen. Im Parlament war ich dabei, weil wir explizit zu Äthiopien und zu der Volksgruppe Amara befragt wurden. Bei jeder Gelegenheit über die Genozide von Amara zu berichten machte ich es – im Human Rights Day im Volkstheater, organsisiert von oead. Am Human Rights Day habe ich spezifisch über die Frauenrechte aber auch über Amara gesprochen. Ich will Gerechtigkeit für die Amara. Ich habe so viele Beweise, dass tagtäglich Akademiker umgebracht werden, ohne Beweise. Sie wurden eliminiert, inhaftiert und umgebracht, genau das würde mir auch passieren. Ein Bruder von mir wurde auch umgebracht, nur, weil er Amara ist. Ich war einmal auf Urlaub für einen Monat in 2021 (g.K) in Nasreth (oromisches Gebiet, 120 km von Addis). Ich musste gleichzeitig auch an einem Projekt von der Uni arbeiten. Als ich auf meine Freundin gewartet habe kamen 3 Polizisten, sie fragen auf oromischer Sprache irgendwas, ich habe nicht verstanden. Ich habe auf amarisch gesagt, dass ich es nicht verstanden habe, sie waren wütend. Sie nannten uns Neftegna, ein Schimpfwort der Volksgruppe Amara. Dann haben sie mich geschlagen, sie hatten aber keinen Grund. Ich habe geschrien, ich lebe in Europa, ich bin nur auf Besuch hier. Dann haben sie die ganze Zeit das Schimpfwort benutzt, den Rest habe ich nicht verstanden. Sie wollten mich mitschleppen, ich hatte so Angst und habe geschrien, was sie machen, ich könnte auch ein Oromo sein. Dann haben sie aufgehört und sind weggegangen, sie haben vielleicht Angst bekommen. Egal wo man in Äthiopien hinkommt, als Amara ist man nicht willkommen, das wollte ich damit sagen. Ich war dann bei der Polizei, aber ich habe das Gefühl gehabt, dass diese erkannt haben, dass ich Amara bin. Weil sie waren nicht wirklich freundlich, sie haben nach Namen gefragt. Ich habe gesagt, dass ich nicht aus der Gegend bin, dann haben sie gesagt, dass sie nichts machen können. Ich habe dann die Polizeistation wieder verlassen. Ich habe meine Freundin dann auch verlassen, obwohl ich mit ihr Zeit verbringen wollte. Ich ging dann wieder nach Bahir Dar. Von dort nach Österreich. Meine Hilfe für die Amara ist, dass ich gefragt habe, wieso viele sterben müssen. Solche Fragen wollen die Regierung nicht gestellt bekommen. Deshalb bin ich gegen die Regierung, außer dass ich gesagt, habe nicht unschuldige Kinder, Ältere und Personen der Amara umbringen. Es gibt 5 Grundschulen in Bahir Dar, diese wurden bombadiert. Auch die Grundschule (primary school) von meinen Kindern in Bahir Dar wurde bombadiert. Das war für sie ein Schock, sie waren traumatisiert. Wollten nicht mehr in die Schule. Deswegen wurde durch den oead und Stephanie Lemke, die Supervisior an der Boku ist, mein scholarship beschleunigt, dass ich hierherkomme. Aus den genannten Gründen habe ich um Asyl angesucht. Ich und meine Kinder sind in Gefahr.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Äthiopien?
A: Ja, der zuvor genannte Vorfall im Oromo Gebiet.
F: Seit wann konkret – Datum – werden Sie verfolgt/bedroht?
A: Seit Tadele Asefa inhaftiert wurde am 2. September 2023 (g.K).
F: Wann haben Sie das Geld überwiesen?
A: Juni 2023 (g.K.). Ich habe der Schwester den Auftrag gegeben, das Geld zu überweisen.
F: Warum haben Sie das Geld nicht selbst überwiesen?
A: Weil ich Studentin war und nicht viel hatte, habe ich von Österreich aus nichts geschickt.
Aber mein Mann hatte das Geld gegeben als er noch in Äthiopien war.
F: Wann war der Human Rights Day an welchem Sie geladen waren?
A: März 2022, am Frauentag.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein, ich war phD Studentin. Am 18.12.2024 habe ich das Studium beendet.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Von Ute Bock. Jede Woche bekommen wir 120 Euro für die Familie. Essen und Trinken bekommen wir von denen.
F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?
A: Für meine Kinder.
F: Wer kommt für die Miete auf?
A: Ute Bock.
F: Verfügen Sie über Deutschkenntnisse?
A: A1. Bei Ute Bock absolviere ich auch gerade einen Deutschkurs.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A: An der Boku.
F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
A: Amara Verein und in der Kirche.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?
A: Ja.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Ich unterstütze die FANO damit die Amara weiterleben können. FANO (Volksgruppe Amara) ist eine Partei, die schauen das der Genozide und so unterlassen wird. Deswegen will ich auch weiterhin unterstützen, es geht um Menschenrechte. FANO ist nicht da um die Regierung zu stürzten, sondern für die Amara da. Ich möchte für Menschen, meine Volksgruppe etwas tun. Deshalb unterstütze ich sie. Damit Akademiker, Ältere und Kinder
weiterleben.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Äthiopien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
Frist zum Nachreichen von Unterlagen: 15.04.2025
F: Sind Sie damit einverstanden, falls Sie in einen anderen Staat weiterreisen und Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegen, eine Aberkennung eines etwaigen gewährten Schutzstatus ohne weiteres Parteiengehör eingeleitet wird?
A: Ja.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja, sehr gut.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Ergänzung zur Frage: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
A: Es wurde ein Film (Among us Woman) angeschaut im Volkstheater (Human Day Right). Ich wurde geladen, dass ich über Frauenrechte in Äthiopien spreche, über Gewalt, Vergewaltigung).
Ergänzung zur Frage: Wann war der Human Rights Day an welchem Sie geladen waren?
A: Es ist nicht März 2022 sondern Dezember 2022. Ich meinte bei März nur, dass dieser Tag auch so wie der internationale Frauentag gefeiert wird.
[…]“
4. Am 20.09.2024 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF2 durch Beamte der LPD
Wien statt und machte er bezüglich seines Fluchtgrundes folgende Angaben:
„[…]
Ich gehöre zur Volksgruppe der Amharrer an. Meine Frau unterstützt die Partei „Fano“, welcher auch ich angehöre. Deshalb wurde ich zweimal Inhaftiert in Äthiopien. Ich wurde geschlagen und Gedemütigt. Aufgrund dieser Vorfälle habe ich beschlossen Äthiopien zu verlassen und nach Österreich zu fliehen zu meiner Frau und meinen Kindern. Es herrscht Krieg zwischen der Gruppierung „Fano“ und der Regierung. Meine Frau und meine Kinder sind schon vor mir aus Äthiopien weg und ich bin ihnen dann gefolgt.
[…]“
5. Am 08.04.2025 wurde der BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und gab der BF2 wie folgt an (Schreibfehler korrigiert):
„[…]
F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A.: Ja.
F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
A: Sehr gut.
F: Sind Sie rechtlich vertreten?
A: Nein.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Sind Sie in derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
A: Ja.
Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:
- Bestätigung Besuch Gottesdienst in Kopie
- Deutschkurs Ute Bock in Original
- Brief des Präsidenten in Kopie
Wesentlicher Inhalt von Dolmetscher übersetzt:
Brief des Präsidenten von Amara an den Federalminister in Addis Abeba.
Ausgestellt Amara Präsident Dr. Yilekal Kefale
Ausstelldatum: 27.11.2015 (j.K)
Registriernummer: 11/314
An den Federalpriminister Dr. Abey Ahmed
Es geht um darum, dass keine Ruhe herrscht, keine Sicherheit gegeben ist. Das in der Amara lebende Volk und die Behörden, die für Sicherheit sorgen, nicht klarkommen miteinander. Die Bevölkerung kommt mit der Behörde nicht klar, bevor es eskaliert bittet er um Unterstützung. Der Federalpräsident soll etwas unternehmen.
Anmerkung Partei: Der Amara Präsident ist nicht mehr im Amt.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX , Äthiopien.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?
A: Bahir Dar.
F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.
[…]
F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie in Ihrem Herkunftsstaat genau auf?
A: XXXX . Ein Bruder ist FANO geworden.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Seit ich hier bin nicht, wegen dem Empfang.
F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?
A: Ein Bruder ist FANO geworden.
F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?
A: Liebevoll und gut. Vor dem Krieg war alles gut, seit dem Krieg habe ich keinen Kontakt mehr, es gibt keinen Empfang.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Ja, mit XXXX .
Wir haben am XXXX (g.k.) standesamtlich in Äthiopien geheiratet. Vor der Heirat haben wir bereits zusammengelebt und ein Kind gehabt.
F: Haben Sie Kinder?
A: Ja,
[…]
Ich und meine Ehefrau sind gemeinsam Obsorge berechtigt.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Ja, einen Onkel mit Familie.
F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Ja, weil sie leben in Addis Abeba.
F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Ich habe einen besten Freund, er wurde nachdem ich hierhergekommen bin umgebracht, 2 Monate später. Weil er Amara ist.
Ich habe auch Bekannte.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?
A: Nein.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder EU?
A: Nur meine Ehefrau und Kinder. Einen Schwager in Amerika, einen in England.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Amara.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin Christ.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist amarisch. Ich spreche auch noch mittelgut Englisch.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen Ausbildung.
A: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang!
A: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Später habe ich selbständig als Taxifahrer gearbeitet.
Ich habe bis zur Ausreise gearbeitet.
F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Durch meine Arbeit und meine Ehefrau. Sie hat die 2 Kinder, die in Ö waren finanziert, ich die in Äthiopien.
F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?
A: Ja. Ich habe Äthiopien legal am 11.04.2024 verlassen und bin legal am selben Tag in Österreich eingereist.
Nachgefragt, ein Visum erhielt ich weil meine Frau da war und ich in Schwierigkeiten war.
Deshalb wurde es beschleunigt.
F: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Sowohl in Bahir Dar als auch im gesamten Amara- Gebiet war es immer so, dass die Volksgruppe Amara ohne Grund eingesperrt, vernichtet wurden. Nachdem die Menschen es nicht mehr aushalten konnten, gründeten sie FANO, wir konnten nicht mehr zuschauen. Es kam dazu, dass meine Frau FANO unterstützt hat und das rauskam. Ich habe auch insgeheim FANO unterstützt. Weil Amara ist meine Volksgruppe, ich, meine Kinder und meine Frau sind Amara. Es war unerträglich, zuzuschauen wie viele Akademiker umgebracht werden. Alle Volksgruppen wurden immer beseitigt, vorallem die Akademiker, junge Menschen. Gezielt
haben sie sie ohne Beweis eliminiert. Später hat meine Frau mit mir gesprochen, dass wir die FANO mit Geld unterstützten, 10.000 Birr. Ich konnte es nicht direkt machen, ich hatte Angst. Ich habe der Schwester von meiner Frau das Geld gegeben, sie ist sehr gläubig und nicht bekannt. Sie war ruhig. Sie überwies das Geld an Tadele Asaefa. 01. June 2023 (g.K. –gregorianischer Kalender) wurde das Geld überwiesen. FANO ist in vier Gruppen eingeteilt, in Gojam, Gonder, Yewelo und Yeshewa FANO. Je nach Region. Ich bin in Bahir Dar, im Gojam FANO Gebie. Zemene Kasse ist der Leiter der Gojam FANO. FANO ist gegen die Regierung.Tadele Asefa ist die Rechte Hand vom Zemene Kasse, zuständig für Logistik und Finanzen. Ich habe nicht selbst mitüberwiesen, weil ich 2 Kinder bei mir habe und wir Amara sind. Außerdem hat meine Frau immer in Medien über Amara berichtet. Diesbezüglich habe sie (Regierung) mich immer bedroht. Sie haben gesagt, ich soll aufpassen. Sollte sie nicht studieren? Am 2. September 2023 wurde der Tadele Asefa inhaftiert. Dann hat die Regierung recherchiert, mit wem er Kontakt hat, alles versucht aufzudecken: wer ist Mitglied, wer transferiert Geld. Dann haben sie auf seinem Handy die Überweisung meiner Frau gefunden. Sie sind draufgekommen, dass meine Frau mit Geld unterstützt. Wir haben kein Internet, wir bekommen keine Information was rausgefunden wird. Aber meine Frau, weil sie hier lebt, hat Zugang. Sie hat uns dann direkt angerufen. Weil sie in den Medien involviert war hat sie Informationen bekommen. Sie hat gesagt, dass die Schwester in Gefahr ist und dann hat sie sich versteckt. Wir haben es ihr geraten, weil ihr Namen draufsteht. Mein Name stand nirgendwo, deshalb dachte ich, dass mir nichts passiert. Am 05. September 2023 sind Leute von der Behörde zu XXXX gekommen, haben gefragt, wo die XXXX ist, gegen 09:00 am Abend. Sie (Brüder) haben gesagt, dass sie es nicht wissen. Der Bruder meiner Frau, XXXX , wurde dann geschlagen. Sie haben auch gefragt, wo ist XXXX hat gesagt, sie studiert in Ö. Dann haben sie gefragt wo ich bin. Er soll mitgehen und zeigen wo ich wohne. Dann waren sie bei mir und haben gefordert, dass ich aufstehen soll. Es war 10 Uhr am Abend. 4 Polizisten mit Gewehr und mein Schwager sind gekommen. Sie fragten nach dem Ausweis, ich habe ihn ihnen gegeben. Sie beschlagnahmten mein Handy. Sie fragten mich nach der Frau, ich sagte sie studiert in Ausland. Sie lachten und sagten, jaja, sie studiert. Einer fragte mich nach einem Gewehr, ich sagte nein, ich bin ein Familienvater. Der eine hat angefangen mich zu schlagen und sagte Familienvater? - wir kennen euch. Welcher FANO bist du überhaupt? Vor jeder Antwort, die ich gegeben habe, bekam ich Schläge. Sie sagten, wir werden dich mitnehmen, dann wirst du alles erleben. Ich antwortete, was soll das, es liegen 2 Kinder im Bett und meine Frau lebt im Ausland. Wo soll ich meine Kinder lassen. Sie lachten mich aus, sagten das es nicht ihr Problem ist. Ja, aber es ist schon mein Problem. Sie sagten, ich soll es bei Nachbarn lassen. Ich sagte, wenn soll ich um 10 Uhr am Abend fragen. Ich habe dann eine Bekannte angerufen und gesagt, dass ich inhaftiert werde und sie sollen auf meine Kinder aufpassen. Sie sagte ja. Ich konnte nicht einfach meine Kinder liegen lassen, ich habe beim Nachbarn angeklopft. Er kam raus und ich bittete ihm auf die Kinder zu schauen. Dann wurden ich und mein Schwager mitgenommen. Es war in einem Gefängnis wo viele geschlagen und gedemütigt werden, ich kannte das Gefängnis. Sie zwangen mich zu sagen, welcher FANO ich genau sei, wen ich unterstütze. In einem dunklen Raum, sie haben mich mit der Spitze eines Gewehres am Hals gehalten, ich habe mich gewehrt und wurde am Mittelfinger verletzt, blutete stark. Sie haben meine Hände hinten verbunden, ich wurde misshandelt, geschlagen, kaltes Wasser auf mich geschüttet. Ich wurde vom Schwager getrennt. Sie sagten sie kennen ihm, den Schwager. Nach dem vierten Tag wurde ich freigelassen mit der Aussage, wir behalten dich im Auge. Mein bester Freund hat für mich gebürgt und ich wurde entlassen. Am 29.01.2024 haben wir das Visum für Wien bekommen, am 31.01.2024 sind die Kinder weggeflogen, am 01.02.2024 waren die Kinder im Wien. Nur die 2 Kinder sind geflogen, ich blieb dort, weil ich viel zu organisieren musste. Ich musste die Wohnung abgeben, dass die Wohnung wieder frei ist. Die Bahir Dar Universität hat uns die Wohnung zur Verfügung gestellt, deshalb musste ich die Wohnung wieder zurückgeben. Am 15.02.2024 wurde ich inhaftiert zum 2. Mal. Bei der ersten Entlassung haben sie mir ausdrücklich gesagt: dass sie mich entlassen aber weiter beobachten. Stattdessen hast du organisiert, dass die Kinder wegkommen und du auch wegfliegen kannst. Du hast uns angelogen, als du gesagt hast, die Frau kommt eh bald. Dann wurde ich wieder ins kleine dunkle Zimmer gesperrt, geschlagen, erniedrigt, gedemütigt ein Finger ist gebrochen. Ich musste lügen, weil ich wollte überleben. Ich sagte die Kinder sind bei der Familie in Addis. Ich lügte die ganze Zeit. Aber sie haben wiederholt mich als Lügner beschimpft. Du bist immer noch FANO, gegen die Regierung. 1 Monat und 14 Tage war ich inhaftiert. Vom 15. Februar bis 29 März 2024. Nach einen Monat habe ich von einem anderen Insassen erfahren, dass man nach Bestechung freikommt. Ich sagte ihm (er wurde am nächsten Tag entlassen), mein bester Freund XXXX soll etwas für mich machen, er hat ein XXXX nahm mit dem Gefängnisleiter Kontakt auf und sollte dann 100.000 Birr zahlen. Er hat es bezahlt in Bar. Ich wurde entlassen, Freitag, 29. März um 15:00 am Nachmittag. Am 11. April 2024 reiste ich dann nach Wien.
Anmerkung: alle getätigten Daten gregorianischer Kalender
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Äthiopien?
A: Ja, das was ich erzählt habe.
F: Seit wann konkret – Datum – werden Sie verfolgt/bedroht?
A: Seit 2015 (julianischer Kalender, g.k Anfang 2023)
[…]
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Äthiopien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein, das benötige ich nicht.
F: Sind Sie damit einverstanden, falls Sie in einen anderen Staat weiterreisen und Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegen, eine Aberkennung eines etwaigen gewährten Schutzstatus ohne weiteres Parteiengehör eingeleitet wird?
A: Ja.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
A: Am 08. September 2023 wurde ich entlassen.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja, sehr gut.
[…]“
6. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 25.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreisen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).
7. Gegen die zuvor genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 18 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur
Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Kassation und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).
Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich des Vorbringens einer Verfolgung seitens der äthiopischen Regierung als gänzlich unzureichend. Die belangte Behörde setzte sich weder individuell noch inhaltlich nachvollziehbar mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander.
In den gegenständlichen Verfahren bringen die BF1 und der BF2 vor, der Volksgruppe der Amhara anzugehören und deshalb in Verbindung mit der Unterstützung der BF1 für die FANO-Miliz, der Weiterleitung regierungskritischer Inhalte über soziale Medien sowie ihrer Teilnahme an regierungskritischen Veranstaltungen in Österreich einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ausgesetzt zu sein. Ferner macht der BF2 geltend, bereits zweimal in Äthiopien inhaftiert worden zu sein.
Das Bundesamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die BF1 und der BF2 in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, und stützte diese Annahme überwiegend auf Plausibilitätserwägungen. Diese sind jedoch nicht geeignet, das Fluchtvorbringen der BF1 und des BF2 als unglaubwürdig zu qualifizieren.
So wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es dem BF2 sowie den beiden minderjährigen Kindern möglich gewesen sei, im Jänner bzw. April 2024 legal über den Flughafen aus Äthiopien auszureisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch aus einer problemlosen legalen Ausreise allein nicht der Schluss gezogen werden, dass einer Person im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht (vgl. etwa VwGH 18.09.1991, 91/01/0037, sowie VwGH 14.10.1992, 92/01/0410). Ebenso stellt der Besitz eines gültigen Reisepasses des Herkunftsstaates für sich genommen kein Hindernis für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar (VwGH 14.10.1992, 92/01/0410).
Weiters führte das Bundesamt aus, dass für die Tochter XXXX (BF5) am 22.01.2023 und für den Sohn XXXX (BF3) am 18.12.2023 Reisepässe ausgestellt worden seien. Wäre die BF1 tatsächlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, wären den Kindern nach Ansicht des Bundesamtes keine Reisepässe ausgestellt worden; zudem hätte die Familie jeden Kontakt mit Behörden vermieden.
Diese Argumentation setzt jedoch voraus, dass bereits feststeht, dass die äthiopischen Behörden von den behaupteten Aktivitäten der BF1 Kenntnis erlangt haben und daraus konkrete Maßnahmen ableiten würden. Um beurteilen zu können, ob der BF1 tatsächlich Verfolgung durch die äthiopische Regierung droht, wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob die BF1 die FANO-Miliz tatsächlich unterstützt hat bzw. ob ihr eine solche Unterstützung von staatlicher Seite zugeschrieben wird. Gerade diese Frage ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens sowie für die Prüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr von zentraler Bedeutung. Ohne entsprechende Feststellungen zu diesem wesentlichen Aspekt kann aus der Ausstellung von Reisepässen oder der legalen Ausreise der Familienangehörigen nicht schlüssig auf das Fehlen einer Verfolgungsgefahr geschlossen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte nicht ausschließlich auf die Aussagen des Asylwerbers gestützt werden. Vielmehr ist auch die konkrete Lage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, da die Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätsprüfung zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023).
Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass es das Bundesamt unterlassen hat, sich in aktueller und hinreichender Weise mit der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Für eine sachgerechte Beurteilung der gegenständlichen Fälle wären vielmehr aktuelle Feststellungen zur Situation von tatsächlichen oder vermeintlichen FANO-Unterstützern in Äthiopien erforderlich gewesen, insbesondere ob es ein gezieltes Vorgehen gegen Personen mit (mutmaßlichen) Verbindungen zur FANO bzw. deren Familienangehörigen gibt, weiters ob Angehörige der Volksgruppe der Amhara automatisch mit einer FANO-Unterstützung in Verbindung gebracht werden. Derartige Feststellungen hätten auf Grundlage aktueller Länderdokumentationsquellen erfolgen müssen, allenfalls auch durch die Einholung einer auf den konkreten Fall bezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.
Das Bundesamt hat es auch unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die politischen Aktivitäten der BF1 in Österreich tatsächlich ein Verfolgungsrisiko begründen. In der Beweiswürdigung fehlt jede inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Aspekt.
Der maßgebliche Sachverhalt wurde somit nicht ausreichend festgestellt, weshalb die angefochtene Entscheidung insoweit an einem wesentlichen Ermittlungs- und Begründungsmangel leidet und auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht. Insbesondere wenn Länderberichte Hinweise darauf enthalten, dass FANO-Unterstützer, Amhara-Aktivisten oder exilpolitische tätige Personen Repressionen ausgesetzt sein können, wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Aspekten erforderlich gewesen.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten sein, sich unter Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel umfassend mit dem Vorbringen der BF1 und des BF2 auseinanderzusetzen. Hierzu werden konkrete Ermittlungen unter Heranziehung aktueller Länderinformationen durchzuführen sein, insbesondere zur Situation tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützer der FANO-Miliz in Äthiopien.
Darüber hinaus wird zu ermitteln sein, ob und in welchem Ausmaß exilpolitische Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger von den äthiopischen Behörden beobachtet werden und welche Konsequenzen sich daraus für rückkehrende Personen ergeben können. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse werden einer sorgfältigen, nachvollziehbaren und den Anforderungen des Asylverfahrens entsprechenden Prüfung zu unterziehen sein.
Ferner wird das Bundesamt eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der von der BF1 und dem BF2 behaupteten Fluchtgründe sowie allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe vorzunehmen haben. Zu diesem Zweck werden die BF1 und der BF2 erneut eingehend und konkret zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein.
Mangels Durchführung der dargestellten weiteren Ermittlungs- und Verfahrensschritte beruhen die angefochtenen Entscheidungen auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt und erweisen sich diese daher als nicht tragfähig.
Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen waren daher die angefochtenen Bescheide des BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das BFA zurückzuverweisen.
Zu BF3 bis BF6:
Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei den BF3 bis BF6 um die Kinder der BF1 und des BF2, somit um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da die Verfahren der BF1 und BF2 hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig sind und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die Bescheide den BF3 bis BF6 betreffend ebenso an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua).
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den gegenständlichen Fällen wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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