JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0060 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vermessungsamtes St. Pölten in 3100 St. Pölten, Praterstraße 37, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019, W134 2213391-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungswesen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde N), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten (Behörde) vom 27. November 2018 wurde der Antrag der Stadtgemeinde N auf Durchführung eines näher genannten Teilungsplanes nach den Sonderbestimmungen des § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichte s wurde dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen sowie eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Den mit der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Behörde im Wesentlichen damit, ihr sei mit dem angefochtenen Beschluss aufgetragen worden, das Verfahren zu ergänzen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Dieser Auftrag sei aus ihrer Sicht aber rechtsgrundlos; würde kein neuer Bescheid erlassen, setzte sich die Behörde einer Säumnisbeschwerde aus. Um dies auszuschließen, werde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses beziehungsweise Beschlusses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 5 leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.

Im Falle einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2016, Ra 2016/05/0025, mwN). 5 Mit den genannten Ausführungen der Behörde zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages wird nicht dargetan, dass für die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/05/0271, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 9. Dezember 2019

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