JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0060 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2020

Gemäß § 16 LiegTeilG 1929 hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 LiegTeilG 1929 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass nur beurkundet werden soll, was tatsächlich errichtet bzw. aufgelassen wurde und somit in natura vorhanden oder eben nicht mehr existent ist. Der OGH führte zu § 15 LiegTeilG 1929 aus, dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge sei Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens, dass die zu verbüchernde Besitzänderung durch die Anlage herbeigeführt und in der Natur bereits durchgeführt sei; Veränderungen müssten somit sowohl im rechtlichen als auch im tatsächlichen Bereich vorliegen (vgl. OGH 7.12.1976, 5 Ob 20/76).

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