W271 2270127-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über
1. die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
zu Recht:
I. A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX wird als unbegründet abgewiesen.
I. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
und beschließt über:
2. die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien:
II. A) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX in Begleitung seiner Mutter nach Österreich ein. Am selben Tag stellte seine Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan kurz: BFA) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, Arabisch, Englisch und Deutsch zu sprechen; er bestätigte, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben, die Niederschrift wurde rückübersetzt und er erhob keine Einwendungen gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Anschluss wurde ihm gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist.
4. Der Bescheid konnte zunächst nicht an der früheren Abgabestelle zugestellt werden, weil sich der Beschwerdeführer in Haft befand. Nach seiner Haftentlassung wurde der Bescheid an der Meldeadresse des Beschwerdeführers, XXXX mittels RSa-Briefes durch Hinterlegung am XXXX zugestellt.
5. Am XXXX wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim BFA vorstellig und erhielt eine Ausfertigung bzw. Kopie des Bescheides ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde nach seinem eigenen Vorbringen noch am selben Tag über den Bescheid informiert.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass der zu seiner Wohnung gehörige Postkasten defekt gewesen sei, er im XXXX bemerkt habe, dass sich dieser mit dem Wohnungsschlüssel nicht mehr aufsperren lasse, und die Reparatur erst am XXXX erfolgt sei. Nach der Reparatur habe er die Hinterlegungsanzeige im Postkasten vorgefunden. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist erst mit Kenntnis vom Inhalt des Bescheides, also am XXXX , zu laufen begonnen habe.
7. Mit Bescheid vom XXXX , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Die Abweisung begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits im XXXX vom Problem mit dem Postkasten gewusst habe, sich früher um Zugang zum Postkasten hätte kümmern müssen und selbst nach der Reparatur am XXXX bzw. nach der Kenntnisnahme am XXXX noch die Möglichkeit gehabt hätte, fristwahrend Beschwerde zu erheben.
8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Spruchpunkt II. des Bescheides vom XXXX wurde nicht angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit XXXX an der Adresse XXXX behördlich gemeldet und hielt sich regelmäßig dort auf. An dieser Adresse lebt seine Mutter. Der Beschwerdeführer benützt den zu dieser Wohnung gehörigen Postkasten und bemerkte dessen Defekt im XXXX . Der Beschwerdeführer ließ am XXXX den Postkasten von einem Schlosser öffnen. Der Beschwerdeführer begründete nicht, wieso es zu dieser Verzögerung kam.
Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde nach einem Zustellversuch mittels RSa-Briefes an dieser Adresse hinterlegt. Beginn der Abholfrist war nach dem im Akt aufliegenden Rückschein der XXXX .
Nach der Reparatur des Postkastens am XXXX fand der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige vor. Am XXXX erhielt seine Mutter beim BFA eine Ausfertigung bzw. Kopie des Bescheides ausgehändigt, und der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag über den Bescheid informiert.
Der Beschwerdeführer erhob bis zum Ablauf des XXXX keine Beschwerde. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wurde, gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, erst am XXXX eingebracht. Der Beschwerdeführer erkundigte sich nicht beim BFA nach dem Stand seines Verfahrens. Er ging davon aus, die Rechtsmittelfrist habe erst mit dem Tag der Aushändigung am XXXX zu laufen begonnen.
Die am Ende des Bescheides vom XXXX aufscheinende Fertigung lässt den Namen des genehmigenden Organs klar erkennen; nach der Aktenlage liegt keine bloße unleserliche Paraphe ohne erkennbare Individualisierung vor. Der Bescheid weist auch weitere Bescheidmerkmale, konkret Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Behördenbezeichnung, Adressatenbezeichnung und Fertigung, auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid vom XXXX , dem Rückschein, dem Wiedereinsetzungsantrag vom XXXX , der mit diesem verbundenen Beschwerde, dem Bescheid vom XXXX sowie der dagegen erhobenen Beschwerde.
Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem Rückschein. Ein Rückschein ist eine öffentliche Urkunde und begründet Beweis über die beurkundeten Zustellvorgänge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag diese Beweiskraft nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, an der Adresse seiner Mutter gemeldet gewesen zu sein. Er hat vielmehr selbst ausgeführt, dort seit XXXX behördlich gemeldet gewesen zu sein und den dortigen Postkasten benützt zu haben. In seinem Wiedereinsetzungsantrag und der damit verbundenen Beschwerde brachte er nicht vor, sich zeitweise oder überwiegend bei seiner Freundin aufgehalten zu haben. Das nachgereichte Vorbringen in der Beschwerde gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrags reicht nicht aus, um die Eigenschaft der Meldeadresse als Abgabestelle zu beseitigen, zumal der Beschwerdeführer selbst zugab, den Postkasten benutzt sowie sich um dessen Reparatur gekümmert zu haben, was darauf schließen lässt, dass er sich regelmäßig dort aufhielt.
Der Beschwerdeführer wusste nach seinem eigenen Vorbringen bereits im XXXX , dass sich der Postkasten nicht öffnen ließ. Er veranlasste die Reparatur jedoch erst für den XXXX . Eine konkrete Erklärung, weshalb der Zugang zum Postkasten nicht früher hergestellt wurde oder weshalb keine sonstigen zumutbaren Schritte zur Sicherung des Postzugangs gesetzt wurden, wurde nicht substantiiert erstattet.
Der beantragten Einvernahme der Freundin und der Mutter des Beschwerdeführers bedurfte es nicht. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, dass er sich in zeitlicher Nähe zur Zustellung wiederholt oder auch überwiegend bei seiner Freundin aufgehalten hat, folgt daraus nicht, dass die Adresse seiner Mutter keine Abgabestelle gewesen wäre oder dass eine rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang objektiv unmöglich gewesen wäre. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer selbst diese Adresse als Wohn- und Zustellbezugspunkt darstellte, dort gemeldet war, den Postkasten dieser Wohnung nutzte, sich um die Funktionalität des Postkastens kümmerte und keine andere Abgabestelle gegenüber dem BFA bekannt gab.
Zum behaupteten Defekt des Postkastens ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen zugunsten des Beschwerdeführers als glaubwürdig angenommen wird. Gerade aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch kein Wiedereinsetzungsgrund. Der Beschwerdeführer wusste nach eigenem Vorbringen bereits im XXXX , dass der Postkasten nicht geöffnet werden konnte. Er befand sich in einem laufenden Aberkennungsverfahren, war am XXXX einvernommen worden und musste mit einer behördlichen Entscheidung rechnen. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, unverzüglich für die Wiederherstellung des Postzugangs zu sorgen, bei seiner Mutter Nachschau zu halten, die Hausverwaltung bzw. einen Schlüsseldienst unverzüglich zu kontaktieren oder sich beim BFA nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX vom Bescheid Kenntnis hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Es wäre ihm möglich gewesen, noch an diesem Tag zumindest eine fristwahrende Beschwerde zu erheben und die Begründung gegebenenfalls nachzureichen. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde jedoch erst am XXXX .
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist erst mit der tatsächlichen Kenntnis vom Inhalt des Bescheides am XXXX zu laufen beginne, ist dieser Rechtsirrtum unter den konkreten Umständen nicht als bloß minderer Grad des Versehens zu qualifizieren. Der Bescheid enthielt eine – auch für ihn verständliche – Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich auf die vierwöchige Frist ab Zustellung hingewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer war zudem ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt worden. Es wäre ihm möglich gewesen, unverzüglich rechtliche Auskunft einzuholen.
Der Einwand, es liege mangels ordnungsgemäßer Fertigung ein Nichtbescheid vor, geht ins Leere. Der Bescheid vom XXXX weist Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Behördenbezeichnung, Adressat und Fertigung auf. Am Ende der Ausfertigung scheint „Für den Direktor des BFA für Fremdenwesen und Asyl – XXXX “ auf. Der im Akt ersichtliche Schriftzug ist als individueller Schriftzug zu qualifizieren und nicht bloß als nicht individualisierbare Paraphe. Der vom Beschwerdeführer zitierte Fall einer bloßen unleserlichen Paraphe ist daher nicht vergleichbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Ad I.
Zur maßgeblichen Rechtsgrundlage
Die zu § 71 AVG entwickelte Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – insbesondere dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich bloß um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung nur bei leichter Fahrlässigkeit vor, also bei einem Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen unterlaufen kann; der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben und somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG § 72, Rz 40 ff mwN).
Zur wirksamen Zustellung des Aberkennungsbescheides
Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage mittels RSa-Briefes an seiner Meldeadresse in XXXX , durch Hinterlegung zugestellt. Ein ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung; es ist Sache des Empfängers, konkrete Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen; eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht. (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014).
Soweit der Beschwerdeführer – erstmals in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages – vorbringt, er habe sich im Zustellzeitpunkt nicht an der Meldeadresse, sondern bei seiner Freundin aufgehalten, vermag dies die Wirksamkeit der Zustellung nicht zu erschüttern. Nach § 17 Abs. 1 ZustG setzt eine Hinterlegung voraus, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält; gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt das Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Eine bloß zeitweise oder nicht näher konkretisierte Anwesenheit an einer anderen Adresse beseitigt die Eigenschaft der bisherigen Wohnadresse als Abgabestelle nicht, wenn weiterhin ein Wohn- und Postbezug zu dieser Adresse besteht. Dafür spricht hier insbesondere, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX selbst vorbrachte, seit XXXX an dieser Adresse gemeldet gewesen zu sein, den dortigen Postkasten benützt zu haben und dessen Defekt bemerkt sowie dessen Reparatur veranlasst zu haben.
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, dass er sich zeitweise oder auch überwiegend bei seiner Freundin aufgehalten hat, wurde damit nicht substantiiert dargetan, dass er von der Abgabestelle in einer Weise abwesend gewesen wäre, die eine rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang ausschloss. Das Vorbringen bleibt insoweit zeitlich und inhaltlich unkonkret. Es wurde insbesondere nicht konkret dargelegt, von wann bis wann der Beschwerdeführer von der Adresse seiner Mutter abwesend gewesen sein soll, ob und wann er dorthin zurückkehrte, wer Zugang zum Postkasten hatte und weshalb eine Kontrolle des Postkastens trotz laufenden Aberkennungsverfahrens nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte. Nach der Rechtsprechung trifft den Wiedereinsetzungswerber eine initiative Darlegungspflicht hinsichtlich jener Umstände, die die Annahme eines die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung hindernden Ereignisses begründen können (VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252; VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179).
Zum Defekt des Postkastens
Der Defekt des Postkastens führt ebenfalls nicht zur Bewilligung der Wiedereinsetzung. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorganges ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Aus § 17 Abs. 4 ZustG ergibt sich vielmehr, dass weder eine Beschädigung noch eine Entfernung der Hinterlegungsanzeige Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung hat; darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen, die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213; VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179).
Zustellungsmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die Frist gar nicht zu laufen beginnt. Ist der Zustellvorgang hingegen – so wie hier – rechtmäßig erfolgt, kann die fehlende Kenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn diese Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, das den minderen Grad des Versehens übersteigt (VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179).
Im vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen bereits im XXXX , dass sich der Postkasten nicht öffnen ließ. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem laufenden Aberkennungsverfahren, war am XXXX durch das BFA einvernommen worden und musste daher mit einer behördlichen Entscheidung rechnen. Unter diesen Umständen wäre es ihm zumutbar gewesen, unverzüglich für die Wiederherstellung des Zugangs zum Postkasten zu sorgen, seine Mutter um regelmäßige Kontrolle bzw. Nachschau zu ersuchen, die Hausverwaltung oder einen Schlüsseldienst unverzüglich zu kontaktieren oder sich beim BFA nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Das Zuwarten bis zur Reparatur des Postkastens am XXXX überschreitet unter diesen Umständen den minderen Grad des Versehens.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen erst nach der Reparatur des Postkastens die Hinterlegungsanzeige vorgefunden haben will. Gerade weil ihm der Defekt des Postkastens bekannt war und er mit behördlichen Zustellungen rechnen musste, traf ihn eine Sorgfaltspflicht. Der VwGH hat ausgesprochen, dass, sofern eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich ist, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (VwGH 25.7.2007, 2007/11/0103). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht daher nicht auf einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, sondern auf einer dem Beschwerdeführer zurechenbaren Sorgfaltswidrigkeit.
Zum behaupteten Rechtsirrtum über den Beginn der Beschwerdefrist
Auch der geltend gemachte Rechtsirrtum, wonach der Beschwerdeführer angenommen habe, die vierwöchige Beschwerdefrist beginne erst mit tatsächlicher Kenntnis vom Inhalt des Bescheides am XXXX zu laufen, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Nach der Rechtsprechung kann zwar auch ein Rechtsirrtum im Einzelfall ein maßgebliches Ereignis im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften sein; maßgeblich bleibt aber stets, ob der Irrtum unter Bedachtnahme auf die zumutbare Sorgfalt vermeidbar war und ob der mindere Grad des Versehens überschritten wurde. Besteht das Hindernis in einem Irrtum, fällt es weg, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste; für den Fristenlauf kommt es daher auf die zumutbare Erkennbarkeit des Irrtums an (VwGH 30.04.2003, 2001/03/0183; VwGH 24.06.2010, 2010/15/0001; VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0035; VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013).
Der hier geltend gemachte Irrtum war vermeidbar. Der Aberkennungsbescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen ist. Der Beschwerdeführer war zudem in einem Asylverfahren, in dem ihm gemäß § 52 BFA-VG Rechtsberatung zur Seite gestellt wurde. Spätestens ab der Öffnung des Postkastens am XXXX wäre es ihm zumutbar gewesen, unverzüglich und vorausschauend Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und zumindest fristwahrend Beschwerde zu erheben. Ein Irrtum darüber, dass eine bereits durch Hinterlegung ausgelöste Beschwerdefrist durch spätere tatsächliche Kenntnisnahme oder durch Ausfolgung einer weiteren Bescheidausfertigung an die Mutter neu zu laufen beginne, stellt unter diesen Umständen keine bloß leichte Fahrlässigkeit dar.
Soweit nach dem Rückschein der Beginn der Abholfrist mit XXXX anzunehmen ist, endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des XXXX . Der Beschwerdeführer hatte somit nach eigener Darstellung jedenfalls spätestens am XXXX Kenntnis vom Bescheid und konnte noch vor Fristablauf tätig werden. Selbst wenn man auf den behaupteten Defekt des Postkastens abstellt, war dieses Hindernis spätestens mit Reparatur am XXXX weggefallen. Dass dennoch erst am XXXX Beschwerde erhoben wurde, ist dem Beschwerdeführer als über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorgfaltswidrigkeit zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Einwand des Vorliegens eines Nichtbescheides
Der Einwand, der Bescheid vom XXXX sei mangels ordnungsgemäßer Fertigung ein Nichtbescheid, geht ebenfalls ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Erledigung die Identität des genehmigenden Organwalters erkennen lassen; fehlt es bereits intern an einer Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber einen individuellen Schriftzug darstellen, aus dem ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine bloße Paraphe genügt nicht (VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389).
Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Behördenbezeichnung, Adressatenbezeichnung und Fertigung. Am Ende des Bescheides scheint „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – XXXX “ auf. Der im Akt ersichtliche Schriftzug ist — entgegen dem Beschwerdevorbringen — nicht als bloße unleserliche Paraphe, sondern als individualisierbarer Schriftzug zu qualifizieren. Der vom Beschwerdeführer herangezogene Fall, in dem überhaupt kein Schriftzeichen erkennbar und bloß eine nicht individualisierbare Paraphe vorhanden war, ist daher nicht vergleichbar. Sohin liegt ein Bescheid vor.
Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid als verspätet
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Der Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer wirksam durch Hinterlegung zugestellt. Ausgehend vom Beginn der Abholfrist am XXXX endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des XXXX Die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid wurde erst am XXXX eingebracht und damit verspätet.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war, wurde die Fristversäumung nicht rückwirkend beseitigt. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX war daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Auf ein Verschulden an der Fristversäumung kommt es bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde selbst nicht an; dieses ist ausschließlich im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens relevant.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die beantragten Zeugeneinvernahmen der Mutter und der Freundin waren nicht erforderlich, weil selbst bei Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass sich dieser zeitweise bei seiner Freundin aufgehalten habe und seine Mutter am XXXX beim BFA vorstellig geworden sei, weder die Unwirksamkeit der Zustellung noch ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund folgt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keiner mündlichen Verhandlung, wenn das Vorbringen — selbst bei Würdigung zugunsten der Partei — rechtlich nicht geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund darzutun, und die Ausgangsbehauptungen des Wiedereinsetzungswerbers den Rahmen der Prüfung abstecken (VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179). Die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen (VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252; VwGH 10.07.2025, Ra 2025/14/0179).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung, zur Beweiskraft des Rückscheins, zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung und zur Zurückweisung verspäteter Beschwerden sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.