Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über das vom 13. Juli 2022 datierende Anbringen des L W in R, betreffend 1. das mit hg. Beschluss vom 9. Juni 2022, Ra 2022/10/0013 10, erledigte Verfahren betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags in Angelegenheit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt betreffend den Strafvollzug in einer forstrechtlichen Angelegenheit, sowie 2. das mit hg. Beschluss vom 27. Mai 2022, Ra 2022/10/0013 11, erledigte Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag in der unter Pkt. 1. genannten Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2022, Ra 2022/10/0013 10, wurde die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Dezember 2021, Zl. LVwG M-20/005 2021, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags in Angelegenheit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt betreffend den Strafvollzug in einer forstrechtlichen Angelegenheit zurückgewiesen.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2022, Ra 2022/10/0013 11, wurde ein obiges Revisionsverfahren betreffender Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
3 Ausdrücklich gegen diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 13. Juli 2022, das zwar mit „Anträge auf Wiedereinsetzungen in die vorigen Stände gem. § 46 VwGG, zu Einbringungen von Anträge auf Wiederaufnahmen der Verfahren, gem. § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 4 VwGG bzw. auf Wiederaufnahmen der Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 4 VwGG. bzw. Außerordentliche Revisionen. bzw. auf Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkungen.“ betitelt ist, inhaltlich jedoch ausschließlich die genannten Beschlüsse als rechtsverweigernd, rechtswidrig und unzulässig darstellt und aus dem „Anspruch auf Rechtsschutz“ deren Revidierung fordert.
4 Dieses Anbringen stellt sich daher als Rechtsmittel gegen die Beschlüsse vom 9. Juni 2022, Ra 2022/10/0013 10, und vom 27. Mai 2022, Ra 2022/10/0013 11, dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.3.2022, Ra 2019/10/0044; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088; 27.2.2020, Ra 2019/10/0165).
5 Die gegenständlichen Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
6 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am 12. September 2022