IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 18.02.2026, VSNR XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben am 22.01.2026 ein Einladungsschreiben zur Teilnahme an der Veranstaltung Informationsveranstaltung Fachzentrum XXXX , am 03.02.2026 um 10:30 Uhr via eAMS übermittelt.
Das Einladungsschreiben enthielt einen Hinweis, dass die Teilnahme an dieser Informationsveranstaltung als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG verbindlich ist.
2. Der Beschwerdeführer nahm an der Veranstaltung nicht teil und den Kontrollmeldetermin damit nicht wahr.
3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer über die Einstellung seines Bezuges informiert.
4. Am 10.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer nach seiner Rückfrage über eAMS Folgendes mitgeteilt: „Sie wurden vom AMS abgemeldet, da Sie am 03.02.2026 nicht zur Informationsveranstaltung "Fachzentrum XXXX " erschienen sind. Die Einladung zum telefonischen Termin hat Ihnen Ihre Beraterin versendet, bevor wir die Rückmeldung über Ihr Fernbleiben von der Veranstaltung erhalten haben. Bitte beachten Sie, dass eine umgehende persönliche Vorsprache notwendig ist!“
5. Am 11.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 10.02.2026 bis 13.02.2026.
6. Am 13.02.2026 sprach der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes persönlich beim AMS vor und wurde über die Notwendigkeit der Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes informiert.
7. Am 16.02.2026 sprach der Beschwerdeführer erneut persönlich beim AMS vor.
3. Mit Bescheid des AMS Wien Redergasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 18.02.2026 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.02.2026 - 15.02.2026 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.02.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.02.2026 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer via eAMS Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sein neues eAMS Konto erst im Rahmen des Beratungstermins am 02.02.206 eingerichtet bzw. aktiviert worden sei und er zuvor nur eingeschränkten Zugang gehabt hätte. Zusätzlich habe er sich vom 10.02.2026 bis einschließlich 13.02.2026 im Krankenstand befunden. Unmittelbar nach Beendigung seines Krankenstandes habe er sich am 16.02.2026 wieder persönlich bei meiner regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
5. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit 11.03.2026 einlangend zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben vom 10.03.2026 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde betreffend das Verfahren zur aufschiebenden Wirkung vorgelegt werde und hinsichtlich des Spruchpunktes A) des Bescheides die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt sei und erwogen werde, aufgrund der persönlichen Vorsprache am 13.02.2026 den Zeitraum auf 03.02.2026 bis 12.02.2026 abzuändern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des AMS Wien Redergasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 18.02.2026 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.02.2026 - 15.02.2026 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.02.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.02.2026 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
1.2. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Spruchpunkt A) beabsichtigt sei sowie, dass das AMS erwägt, den Bescheid abzuändern, da eine Vorsprache – während eines laufenden Krankenstandes – am 13.02.2025 unstrittig erfolgt ist und somit der Zeitraum auf 03.02.2026 bis 12.02.2026 abgeändert werden müsse.
1.3. Das AMS hat keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre. Es ließ die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid liegt im Akt ein, ebenso der Bezugs- und Versicherungslauf sowie das Vorlageschreiben vom 10.03.2026, im welchem die Behörde bekannt gibt zu erwägen, den Bescheid abzuändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.2.2. Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:
"Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal, Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."
3.2.3. Zunächst hat das AMS im vorliegenden Fall keine Feststellungen dazu getroffen, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung des Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Einzelfall gefährdet wäre und ließ es somit die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Gefahr nahelegen, gänzlich unbeantwortet.
Zudem wies das AMS im Vorlageschreiben darauf hin, dass es erwäge im Rahmen der beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung aufgrund der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 13.02.2026 den Zeitraum des Nichterhalts der Notstandshilfe auf 03.02.2026 bis 12.02.2026 abzuändern. Da der Beschwerde voraussichtlich teilweise stattzugeben sein wird und der reduzierte Rückforderungsbetrag nachdem das AMS keine Feststellungen zur fehlenden Einbringlichkeit getroffen hat, wohl rückzahlbar ist, lässt sich keine Gefahr im Verzug zu begründen.
Daran vermag im konkreten Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer kein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen darüber erstattete, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust des Arbeitslosengeldes unverhältnismäßig hart treffen würde. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides war gegenständlich nicht wegen Gefahr im Verzug dringend geboten und war der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides richtet stattzugeben.
3.3. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
3.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Nichterhalt des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 03.02.2026 bis 15.02.2026) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht die Versäumung eines Kontrollmeldetermins am 03.02.2026 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Diesbezüglich hat die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – mitgeteilt, von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen und gegebenenfalls den Bescheid abzuändern.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr wurde die maßgeblich Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3.3. wiedergegeben.
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