G312 2316497-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. BLUM, RA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahr reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF mit 30.10.2020 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Der sei am XXXX in sein Heimatland abgeschoben worden, somit war das Einreiseverbot befristet bis XXXX . Ungeachtet dessen reiste der BF zuletzt am XXXX in den Schengen-Raum ein und begab sich nach Österreich. Am XXXX wurde er wegen strafbarer Handlungen festgenommen und am XXXX in die JA XXXX eingeliefert, über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom XXXX wurde der BF vom LG XXXX , XXXX wegen Suchtgiftdelikten nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und seit XXXX ist er behördlich gemeldet. Somit stelle der BF eine ernsthafte und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit 2021 mit seiner Frau, einer tschechischen Staatsbürgerin, verheiratet sei. Sie besitze eine Anmeldebescheinigung und arbeite in Österreich. Er und seine Frau leben in Wien und hätten dort ihren Lebensmittelpunkt. Eine Cousine von ihm lebe in Krems, er habe sich mit seiner Frau ein Familienleben aufgebaut, es bestehen starke familiäre Bindungen in Österreich und er gehe einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der XXXX nach. Leider habe er in der Vergangenheit wiederholt große Fehler begangen und sei straffällig geworden. Er wisse dies, wolle dies auch nicht in Abrede stellen und trage die Konsequenzen. Es sei ihm bewusst, dass er dem Staat, als auch seiner Familie Schaden zugefügt habe. Er befinde sich wegen seiner Suchtgiftprobleme in Therapie, aber dabei aber auch seine wiederholte Straffälligkeit aufgearbeitet. Er bereue seine Taten, stelle jedoch in Abrede, dass er aufgrund seiner Tat eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er versichere, dass er in Zukunft kein Fehlverhalten mehr setzen werde, er wolle unter keinen Umständen von seiner Frau getrennt werden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sein Privat- und Familienleben ausreichend zu berücksichtigen. Er sei mittlerweile bedingt entlassen worden und habe seine Strafe auch über mehrere Monate im Zuge des elektronisch überwachten Hausarrestes verbracht. Das Strafgericht sei daher von keiner Gefährdung seiner Person mehr ausgegangen. Er könne durch das Aufenthaltsverbot kein Familienleben mit seiner Frau führen. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu beenden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben, zumindest aber angemessen reduziert werde in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 09.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF samt seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache tschechisch teilnahmen. Die belangte Behörde übermittelte einen Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein nordmazedonischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX , Nordmazedonien, geboren.
Seit XXXX ist er mit einer tschechischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, sie hat zwei volljährige Kinder, diese leben in Tschechien. Ein Sohn von ihr wurde in Österreich ebenfalls (gemeinsam mit dem BF) wegen derselben Straftaten (Suchtgiftdelikt) verurteilt. Die Ehefrau des BF verfügte von August 2021 bis August 2022, sowie wieder ab XXXX über eine Wohnsitzmeldung in Österreich und arbeitet als Reinigungskraft. Der BF ist somit grundsätzlich begünstigter Drittstaatsangehöriger, wobei diesbezüglich keine rechtskräftige Entscheidung iSd § 52 Abs. 7 NAG vorliegt.
1.2. Der BF absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung (8 Schulklassen) und war anschließend als Maler und Spachtler beschäftigt. Er wohnte dort im Elternhaus, dieses gehört mittlerweile einem Bruder, wobei alle drei Brüder das Haus gemeinsam bewohnen und benützen. Ein Bruder lebt in Mazedonien, arbeitet dort im Krankenhaus und ist 1968 geboren und ein Bruder, er ist mittlerweile Pensionist und ist 1961 geboren, in der Schweiz. Zwei Schwestern vom BF leben in Nordmazedonien und sind dort verheiratet. Die zwei Kinder des BF – zwei Töchter, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX - leben bei der Kindesmutter (Ex-Frau des BF) in Nordmazedonien. Sie leben in einem Haus, dass der BF und seine Ex-Frau gemeinsam haben. Er ist für die beiden Töchter unterhaltspflichtig.
1.3. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der BF unter folgenden Namen bis dato in Europa in Erscheinung getreten ist:
XXXX Er hielt sich so unter anderem in Deutschland und Tschechien auf, wobei er 2020 in Bratislava bei einem Freund nächtigte und dann wieder nach Wien reiste, um sich mit Hütchenspielen sein Leben zu finanzieren. In Deutschland hat er zuvor schwarz auf Baustellen gearbeitet und ist schließlich von der Slowakei kommend nach Österreich im Oktober 2020 eingereist. Zu diesem Zeitpunkt lebte er in Scheidung, seine Frau lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern in Nordmazedonien im gemeinsamen Haus.
1.4.1. Er wurde im Oktober 2020 in Österreich aufgrund einer Anzeige kontrolliert, sein illegaler Aufenthalt in Österreich sowie die illegale Beschäftigung festgestellt und gegen ihn mit Bescheid vom 30.10.2020 eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde schließlich am XXXX nach XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
1.4.2. Im Dezember 2021 wurde der BF in Österreich wegen des Verdachts des Drogenhandels festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 wurde er über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu iVm einem Einreiseverbot verständigt und aufgefordert diesbezüglich binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen.
1.4.3. Am XXXX wurde gegen den BF ( XXXX ) Anklage erhoben und er mit Urteil des LG für XXXX , XXXX , am XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die Vorhaften werden angerechnet. Der vorgesehene Strafrahmen für die festgestellten Straftaten lag zwischen einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Der BF wurde für schuldig befunden, er hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, enthaltend zumindest 23,02 % Cocain, sowie Heroin, enthaltend zumindest 11,9 % Diacetylmorphin, 0,7 % Codein und 0,8 % Monoacetylmorphin,
1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar voriwegend durch gewinnbringenden Verkauf von Kokain zu einem Grammpreis von 70 bi s80 Euro und von Heroin zu einem Grammpreis von 20 bis 25 Euro an im Folgenden namentlich genannten Personen […];
2./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge am XXXX mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar 165,9 Gramm Heroin und 7 Gramm Kokain, […]
3./ zum ausschließlich persönlichen Gebrauch am XXXX besessen, und zwar 25 Gramm Heroin und 8 Gramm Kokain, in dem er es in der von ihm bewohnten Wohnung […] aufbewahrte.
Hiedurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG begangen.
Der BF verbüßte in Österreich von XXXX seine Haftstrafe, wobei er am XXXX – unter Auflage einer Fußfessel bis August 2024 - aus der Strafhaft entlassen wurde.
1.4.4. Der BF weist einige Vorstrafen auf, er wurde mit Urteil des XXXX (Tschechien) vom XXXX , wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Einstellung oder Behinderung, des unerlaubten Handels und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, der Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung, falsche Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, anschließend wurde er am XXXX mit Urteil des XXXX (Tschechien) zu XXXX , wegen Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung, falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der BF verfügt über Vorstrafen aus Tschechien und Nordmazedonien, er wurde wegen Steuerhinterziehung und Körperverletzung mit Waffeneinsatz zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
1.5. Seit XXXX liegt eine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich bei seiner Ehefrau in Wien vor, davor bestehen lediglich behördliche Meldungen aufgrund seiner Aufenthalte in Justizanstalten (2021, 2022 – 2024).
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht nordmazedonisch, tschechisch und gering deutsch. Ab 2015/2016 konsumierte er laut eigenen Angaben regelmäßig Drogen (Kokain, Heroin) und absolvierte zuletzt eine Anti-Drogen-Therapie. Seit Haftantritt 2022 (in Österreich) ist der BF drogenfrei, laut eigenen Angaben hat er einen trockenen Entzug gemacht. Laut Urteil wurde ihm auferlegt, eine Anti-Drogen-Therapie zu absolvieren, die Therapie wurde von ihm mit XXXX erfolgreich beendet und wurde diese Weisung mit Beschluss vom XXXX aufgehoben.
1.7. Er hielt sich zuletzt im September 2021 in Mazedonien auf, ging dann in den Kosovo und hielt sich dort 1 Monat auf, davor war er auch in Deutschland, Tschechien und der Schweiz. In Deutschland und der Schweiz war er Asylant, er hat dort jedoch kein Asyl erhalten, ging dort Schwarzarbeiten am Bau nach.
1.8. Obwohl gegen ihn am XXXX ein zweijähriges Einreiseverbot für Österreich verhängt wurde und er im November 2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, hat er sich dem widersetzt und ist er bereits 2021 neuerlich nach Österreich eingereist.
1.9. Der BF geht seit XXXX in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung nach, er hat 13 Monate bei der Firma XXXX gearbeitet, laut Anmeldebestätigung ist er seit XXXX bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt.
1.10. Gegen den BF liegt in Tschechien ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor.
1.11. Am 11.06.2026 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
1.12. Festgestellt wird, dass die von der BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zum Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Am 11.06.2025 wurde er zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und erklärte er, dass Zweck seiner Einreise im September 2021 das Leben mit seiner Frau gewesen sei, sie hätten am XXXX in Nordmazedonien geheiratet. Er habe gewusst, dass eigentlich ein Einreiseverbot bestehe, er hab 2018 seine Frau kennengelernt und sie hätten dann 2021 geheiratet. Sie leben zu zweit. Auf Vorhalt, dass er drei Monate später wegen Suchtgiftdelikten festgenommen worden sei, erklärte er, dass dies passiert sei, da er selber Drogen genommen habe. ER mache derzeit eine Therapie im Schweizer Haus, dies sei jetzt ambulant. Er arbeite als Hilfsarbeiter bei der MS Brandschutz auf der Baustelle, seine Frau arbeite ebenfalls. Er verständige sich mit ihr auf tschechisch, er sei selbst in der tschechischen Republik gewesen. Er sei zuletzt im September 2021 in Nordmazedonien gewesen, in Österreich lebe eine Cousine. In Nordmazedonien leben seine Kinder und seine Geschwister. Seine Kinder seien 10 und 13 Jahre alt, das Sorgerecht habe seine Ex-Frau, mit der er in guten Kontakt stehe. Sie habe ihn öfters in Haft besucht, seine Kinder seien jetzt auch ein paar Mal in Österreich gewesen. Er sei in Nordmazedonien wegen Steuerhinterziehung zu 3 Jahren Haft verurteilt worden, das sei 2022 gewesen, da sei er in Österreich in Haft gewesen. Ab 2015 oder 2016 habe er begonnen Drogen zu konsumieren. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanziere er sich durch seine Arbeit.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand dessen glaubhaften Akteninhalts sowie den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärte der BF im Wesentlichen zusammen gefasst, dass er albanisch, mazedonisch, tschechisch und Deutsch, Deutsch aber nicht gut, albanisch sei seine Muttersprache, er spreche aber tschechisch auf dem gleichen Niveau. Er sei gesund und leide an keinen chronischen Krankheiten. Er sei nordmazedonischer Staatsbürger, heiße XXXX , geborener XXXX und habe seinen Namen XXXX aufgrund seiner Eheschließungen angenommen. Er sei als XXXX geboren, dann sei er als XXXX aufgetreten, alle hätten ihn so genannt, deshalb habe er den Namen geführt. Er habe auch den zweiten Namen seines Bruders Abazi geführt. Wie lange er seinen Geburtsnamen geführt habe, wisse er nicht, bis 2006, 2007 oder 2010. Seine jetzige Frau habe er 2018 kennen gelernt. Er sei seit 1996 in Tschechien gewesen und habe dort eine Firma sowie einen Aufenthaltstitel gehabt, für einen Jahr, dann sei er wieder gereist. Er sei in Deutschland und der Schweiz als Asylant gewesen, er habe kein Asyl bekommen, sei denn 2020 nach Österreich gekommen, dann wieder 2021 und sei dann ins Gefängnis gekommen. Im Jahr 2000 bis 2004 sei er in Haft gewesen, Auf Vorhalt der weiteren Verurteilung im Jahr 2018 in Tschechien erklärte er, er habe ein Visum bekommen und sei dann festgenommen worden, weil er ein Verbot hatte und sich dort nicht aufhalten dürfe. Er habe ein unbefristetes Aufenthaltsverbot von Tschechien erhalten.
Der BF wurde mit den Unklarheiten hinsichtlich der angeführten Namen – auch in der Heiratsurkunde – konfrontiert und aufgetragen, diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
Der BF teilt über seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.09.2025 mit, dass eine Bescheinigung hinsichtlich erfolgter Namensänderungen vom Standesamt XXXX vorgelegt werden. Dass in der Heiratsurkunde der Name XXXX angeführt sei, erkläre sich damit, dass auf seiner Personalnummer der Name XXXX immer aufscheint. Nach nochmaliger Nachfrage teilte der BF über seine Rechtsvertretung mit, dass der Name Zeqiri irrtümlich eingetragen wurde.
2.2. Die Angaben über seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich sowie den Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Wohnsitzmeldungen, den Versicherungszeitenauszügen über die festgestellte unselbständige Beschäftigung des BF in Österreich sowie seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Dass der BF in Nordmazedonien über eine Liegenschaft verfügt ergibt sich aus seinen Angaben bzw. dem glaubwürdigen Akteninhalt (Urteil des LG f XXXX , S5)
2.4. Die Feststellung zu der vom BF begangenen Straftat und seiner rechtskräftigen Verurteilung basiert auf dem im Akt befindlichen Strafurteil, der Verständigung der Fremdenbehörden von einer rechtskräftigen Verurteilung sowie auf dem einliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellung hinsichtlich seiner, bis zur dahin bestehenden Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktenkundigen ECRIS Auszug.
2.5. Dass seine Partnerin, einer tschechischen Staatsbürgerin, und er in Österreich leben, wird vom BF vorgebracht und liegen diesbezüglich Wohnsitzmeldungen bzw. entsprechende Nachweise im Akt vor.
2.6. Die Feststellungen zu seinen in Nordmazedonien bzw. Tschechien lebenden Familienangehörige (Stiefsöhne) ergeben sich diese durch seine Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung.
2.7. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
2.8. Die vom BF absolvierte Drogentherapie bzw. deren positiven Abschluss ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF sowie dem Akteninhalt.
2.9. Seitens des BF sind - im Hinblick auf die von ihm begangenen Delikte - konkrete Umstände ersichtlich, die auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG durch den BF schließen. Der BF ist – trotz bestehendem Aufenthaltsverbot – nach Österreich eingereist und ist im Zeitraum August 2021 bis Dezember 2021 in Österreich dem Suchtgifthandel nachgegangen, um seine finanzielle Situation zu verbessern.
Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung zwar vor, dass seine Delikte aufgrund seiner Drogensucht erfolgte, er nun eine Drogentherapie absolviert habe und er seine Leben änderte, jedoch muss ihm Suchtgifthandel aus monetären Gründen vorgehalten werden. Dabei widersetzte er sich dem gegen ihn bereits einmal verhängten Aufenthaltsverbot, reist nach Österreich ein und ging dem Suchtgifthandel nach. Damit hat er bewusst und gewollt dritte Personen in ihrer Gesundheit gefährdet, um seine finanzielle Situation zu verbessern und seiner eigenen Sucht nachzugehen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der BF sich ab seiner Haftentlassung Juli 2024 bis dato wohlverhalten hat, und er mit Juni 2025 die Drogentherapie positiv abgeschlossen hat, stellt dies eine zu kurze Zeit des Wohlverhaltens dar, vor allem, da sein Gesamtverhalten ein besonders verpöntes Verhalten iSd ständigen Judikatur des VwGH dar. Der BF weist Vorstrafen aus dem Herkunftsstaat wie auch aus Tschechien vor und zeigte ungeachtet dessen weiterhin strafbares Verhalten.
Auch wenn das grundsätzliche Vorbringen – er habe eine Drogentherapie absolviert, sei seit 2021 verheiratet und habe sein Leben geändert – muss ihm vorgehalten werden, dass er seine Frau bereits seit 2018 kennt, er hat sie 2021 geheiratet und ist 2021 ungeachtet dessen dem Suchtgifthandel nachgegangen. Er muss somit aufgrund der Schwere seiner Taten über einen längeren Zeitraum ein Wohlverhalten zeigen, um dies unter Beweis zu stellen.
Seinem Vorbringen – er habe ein schützenswertes Privatleben, habe die Therapie positiv absolviert und sei aufgrund seiner bedingten Entlassung von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen – ist jedoch auffällig, dass das schützenswerte Privatleben einem Zeitpunkt entstanden ist, als gegen ihn noch ein gültiges Aufenthaltsverbot in Österreich bestanden hat. Ungeachtet dessen ist er nach Österreich eingereist, um laut eigenen Angaben mit seiner Ehefrau hier zu leben.
Seine Ehefrau wurde in der mündlichen Verhandlung persönlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen zusammengefasst, dass sie ihren Mann über das Internet kennengelernt habe, das sei 2018 gewesen. Sie hätten sich dann getroffen und darauf gekommen, dass sie nur 200 Meter auseinander gewohnt hätten. Sie hätten sich sehr früh getroffen und nach ca. 14 Tagen seien sie ein Paar gewesen, sie hätten dann im gemeinsamen Haushalt in Tschechien gelebt, ca. ½ Jahr, dann habe er ein Aufenthaltsverbot für Tschechien bekommen und sei aus dem Land ausgewiesen worden. Sie wisse nicht warum, aber überall bekomme man 10 Jahre. Auf nochmaliges Nachfragen erklärte sie, dass er in eine Bar gegangen sein soll und auf einen Albaner geschossen haben soll, sie habe dies von Anfang an gewusst, da er damals jung – 20 Jahre alt - gewesen sei. 2018 sei er dann nach Hause, Mazedonien, gefahren, er habe nicht in Haft müssen. Sie hätten weiterhin telefonischen Kontakt gehabt und eine Lösung gesucht, um zusammen zu leben. Sie sei dann nach Mazedonien gefahren, habe dort aber nicht leben können, sie sei dort 2019 und 2020 gewesen, für ca. 1 Woche. Sie hätten dann wieder telefoniert und sie sei dann 2021 wieder nach Mazedonien gefahren, wo sie geheiratet haben. Sie sei wieder nach Tschechien gefahren, habe dort ihre Heiratsurkunde und alles beglaubigen müssen, dies sei 2021 im Frühjahr gewesen. Dann sei ihr Mann nach Österreich gefahren, sie hätten hier ein neues Leben anfangen wollen. Sie habe ihr Dienstverhältnis in Tschechien beendet, damit sie in Österreich zu arbeiten beginnen konnte. Im Frühjahr 2021 seien sie nach Österreich gekommen, sie hätten 4 oder 5 Monate zusammengelebt, dann sei er verhaftet worden. Sie habe ihren Mann unter Selimi kennengelernt, er habe mehrere Namen, Bali sei sein Vorname und Selimi der Nachnahme. Auf Nachfrage, was sie mit mehreren Namen meine, erklärte sie er habe den Namen seiner Frau angenommen. Er sei in Österreich in Haft gekommen, da er Drogen genommen und sie verkauft habe, gemeinsam mit ihrem Sohn. Dieser habe aber keine Drogen verkauft, er sei nur auf einem Platz gewesen, wo er nicht hätte sein sollen. Sie sie, wie jede Mutter, nicht begeistert gewesen und sei auf beide sehr böse gewesen. Sie habe es ihrem Mann verziehen, da sie wisse, dass er selbst drogensüchtig gewesen sei, aber er sei kein schlechter Mensch. Sie sei sich zu 100% sicher, dass er das nicht mehr mache. Sie wisse es eben, er gehe arbeiten, sie hätten sich einen Hund gekauft, gehen gemeinsam in der Früh arbeiten, nach der Arbeit warte sie auf ihn, dann gehen sie gemeinsam nach Hause, essen und schlafen. Sie könne sich kein gemeinsames Leben in Mazedonien vorstellen, dies sei die erste Idee gewesen, aber dort lasse es sich nicht leben, es sei dort anders, sie seien ein anderes Leben gewohnt. Sie habe starkes Astma, sie bekomme aus Tschechien eine Invaliditätspension, 2600 Euro pro Monat, nein sie korrigiert nach nonverbalem Hinweis des BF auf 220 Euro pro Monat (lt. Dolmetscherin hat die BF dies in Kronen angegeben). Sie sei erstmals verheiratet, ihr Mann helfe ihr bei den Asthmaanfällen.
Der BF hinterließ zwar zu seinem Vorsatz den glaubwürdigen Eindruck, sein Leben nunmehr wieder in geordneten Verhältnissen führen zu wollen, jedoch muss er dies aufgrund der Schwere seiner ausgeübten Straftaten erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen.
Das Gesamtverhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine allgemeine gefährliche Gesinnung zu schließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als nordmazedonischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger und aufgrund der Eheschließung mit einer tschechischen Staatsbürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt, kann gegen den BF grundsätzlich ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Ein Aufenthaltsverbot ist jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes.
Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 41a Abs. 1 Z 5 FrPolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 belegt werden.
Auch wenn der BF seit Juni 2025 über ein gemeinsames Leben mit seiner Frau, einer tschechischen Staatsbürgerin) verfügt, die er im Jänner 2021 geheiratet hat, ist dieses Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden, als gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot für Österreich bestanden hat. Ungeachtet dessen ist er trotzdem wieder nach Österreich eingereist und dem Suchtgifthandel nachgegangen, weshalb er schließlich in Österreich festgenommen, verurteilt wurde und schließlich seine Freiheitsstrafe verbüßte.
Der BF verfügt erst seit seiner Haftentlassung über einen Wohnsitz, er lebt mit seiner Ehefrau in Wien im gemeinsamen Haushalt und geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seine Frau arbeitet ebenfalls in Wien.
Von einem tatsächlichen Aufenthalt des BF ist daher von Juli 2025 auszugehen, weshalb der BF nicht einmal einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt vorweisen kann.
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
Die belange Behörde stützt das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf die schweren Straftaten des BF, dem Suchtgifthandel. So wurde der BF mit Urteil des LG für XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die Vorhaften werden angerechnet. Der vorgesehene Strafrahmen für die festgestellten Straftaten lag zwischen einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Er wurde für schuldig befunden, er hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, enthaltend zumindest 23,02 % Cocain, sowie Heroin, enthaltend zumindest 11,9 % Diacetylmorphin, 0,7 % Codein und 0,8 % Monoacetylmorphin,
1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar voriwegend durch gewinnbringenden Verkauf von Kokain zu einem Grammpreis von 70 bi s80 Euro und von Heroin zu einem Grammpreis von 20 bis 25 Euro an im Folgenden namentlich genannten Personen […];
2./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge am 10.12.2021 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar 165,9 Gramm Heroin und 7 Gramm Kokain, […]
3./ zum ausschließlich persönlichen Gebrauch am XXXX besessen, und zwar 25 Gramm Heroin und 8 Gramm Kokain, in dem er es in der von ihm bewohnten Wohnung […] aufbewahrte.
Hiedurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG begangen.
Der BF verbüßte in Österreich von XXXX seine Haftstrafe, wobei er am XXXX – unter Auflage einer Fußfessel bis August 2024 - aus der Strafhaft entlassen wurde.
Mit dem Gesamtverhalten des BF – seine schweren Straftaten des Suchtgifthandels - im Inland, weist er eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen. So wurde er – trotz Erstverurteilung – zu einer unbedingten vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der BF auch nicht glaubhaft darstellen, dass er um geordnete Lebensumstände bemüht ist. Er räumte zwar ein in der Vergangenheit Drogenprobleme (Drogensucht) gehabt zu haben und nun eine Drogentherapie absolviert zu haben, mit seiner Frau lebe und künftig ein normales Leben führen möchte, jedoch zeigt der BF seit vielen Jahren – wie seine Vorstrafen belegen – strafrechtlich relevantes Verhalten. Aufgrund der Schwere seiner Straftaten – laut ständiger Judikatur des VwGH stellt Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Verhalten dar - muss er erst eine gewisse Zeit des Wohlverhaltens in Freit verbringen, um einen Gesinnungswandel belegen zu können.
Das Gesamtverhalten des BF verwirklicht diesen Gefährdungsmaßstab aufgrund der obigen Ausführungen und ist daher das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden, Gefahr anzunehmen.
Der Zeitraum des vorgebrachten Wohlverhaltens des BF – ab Haftentlassung Juni 2024 bis dato ist noch als zu kurz zu betrachten, auch wenn die äußeren Umstände bestätigen, dass er aufgrund seiner Beziehungsaufnahme mit seiner Partnerin zumindest bemüht ist, sein Leben zu ändern. Im Ergebnis muss der BF eine längere Zeit ein Wohlverhalten zeigen, weshalb derzeit noch von keiner günstigen Zukunftsprognose auszugehen ist.
Da aus dem Verhalten des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig.
Das BFA ist unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF (seine Ehefrau ist EU-Bürgerin und lebt der BF zuletzt in Wien mit ihr im gemeinsamen Haushalt) bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes jedoch unverhältnismäßig vorgegangen und hat ein Aufenthaltsverbotes idD von 7 Jahren verhängt.
Aufgrund des gezeigten Willens des BF erweist sich – ungeachtet, dass er den Gesinnungswandel durch eine längere Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit zu belegen hat - eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als 7 Jahr im vorliegenden Fall als angemessen, auch wenn nach ständiger Judikatur des VwGH der Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, weshalb das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß § 70 Abs. 3 ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem ist die belangte Behörde im Spruchpunkt II entsprechend nachgekommen.
Demzufolge ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides teilweise stattzugeben und das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre zu reduzieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden