L511 2316667–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 15.05.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit Mai 2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bis 13.04.2025 Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1, Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 2).
1.2.Mit Bescheid des AMS vom 15.05.2025, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld (sic) gemäß § 17 Abs. 1 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 06.05.2025 gebühre (AZ 6).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Notstandshilfe am 06.05.2025 geltend gemacht.
1.3. Mit Schreiben vom 03.06.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 7).
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe mit 12.04.2025 ihren Notstandshilfebezug ausgeschöpft. Den neuen Antrag auf Notstandshilfe habe sie erst am 06.05.2025 gestellt, da sie sich im Zeitraum vom 07.04.2025 bis 18.04.2025 im Krankenstand befunden habe und ihr eine neuerliche Geltendmachung ihres Anspruchs während des Krankenstandes und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei sie die letzten Jahre bei ihren AMS-Terminen immer darauf hingewiesen worden, dass sie demnächst wieder einen Antrag stellen solle. Bei ihrem Kontrollmeldetermin am 11.04.2025 sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie einen neuen Antrag stellen soll.
Beantragt wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 13.04.2025 durch Aufhebung und Abänderung des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 24.06.2025, wies das AMS die am 03.06.2025 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 8-9).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Zuerkennung der Notstandshilfe (erst) mit 06.05.2025 beantragt. Mit Schreiben vom 04.04.2025 sei sie vom AMS informiert worden, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe mit 13.04.2025 ende. Die Beschwerdeführerin sei vom 04.04.2025 bis zum 18.04.2025 arbeitsunfähig gewesen und habe jedoch kein Krankengeld von der ÖGK erhalten, weil sie „ausgesteuert“ sei. Während dieser Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin am 11.04.2025 persönlich beim AMS vorgesprochen; dabei sei sie über das bevorstehende Höchstaumaß der Notstandshilfe nicht informiert worden. In seiner ständigen Rechtsprechung vertrete der Verwaltungsgerichtshof zu § 46 AlVG die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.
1.5. Mit Schreiben vom 30.06.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (AZ 10).
Darin hielt die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerde fest, dass sie die Mitteilung, auf welche das AMS in der Beschwerdevorentscheidung Bezug nehme, nie erhalten habe. Aufgrund ihrer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei es ihr zudem nicht möglich gewesen, den Antrag fristgerecht zu stellen.
2. Die belangte Behörde legte am 29.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-12]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog verfahrensgegenständlich seit Mai 2016 mit Unterbrechungen (durch den Bezug von Krankengeld) Notstandshilfe (OZ 2).
1.2. Mit Leistungsmitteilung vom 04.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr Notstandshilfebezug am 13.04.2024 enden werde (AZ 1). Am 11.04.2025 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS, wobei sie an diesem Tag nicht erneut über das Höchstausmaß informiert wurde (AZ 7-8).
1.3. Vom 04.04.2025 bis 18.04.2025 befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand, bezog jedoch kein Krankengeld (AZ 2-3, 7-8; OZ 2).
1.4. Am 06.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Notstandshilfe (AZ 4).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-12]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Antrag auf Notstandshilfe (AZ 4); Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 6, 8); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 7, 10); Leistungsmitteilung vom 04.04.2024 (AZ 1); Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Befund (AZ 2-3); SV-Auszug (OZ 2).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Leistungsmitteilung vom 04.04.2025 nicht erhalten und sei nicht rechtzeitig vom AMS auf das Auslaufen ihres Leistungsbezuges und die erforderliche neuerlichr Antragstellung hingewiesen worden, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind vor diesem Hintergrund rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
3.2.Da Ansprüche auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung zeitraumbezogen zu beurteilen sind (VwGH 27.05.2025, Ra 2024/08/0048 mwN), kommt verfahrensgegenständlich das AlVG (insbesondere § 46 AlVG) in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 zur Anwendung.
3.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin der Leistungsbezug ab dem 06.05.2025 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf einen Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit implizit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch ab dem 14.04.2025, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 05.05.2025, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 06.05.2025.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die Beschwerde über die Nichtzuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 14.04.2025 bis 05.05.2025.
3.4. Gegenständlich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe (erst) am Montag 06.05.2025 beim AMS geltend gemacht hat.
Gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG gebührt Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung (siehe Punkt 3.2) erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als Geltendmachung des Anspruches, an die § 17 Abs. 1 AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich (von vorgesehenen Ausnahmen abgesehen) die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars (vgl. VwGH 29.6.2005, 2004/08/0044). Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch die Anspruchsberechtigte ist für die Geltendmachung des Anspruches in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053).
3.4.1.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie treffe kein Verschulden an der verspäteten Einbringung des Antrages, weil ihr vom AMS nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, dass ihr Leistungsbezug am 13.04.2025 ende und sie einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen müsse, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG zu verweisen.
Demnach nimmt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens der Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245).
Im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG ist es daher zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor dem 06.05.2025 liegenden Zeitraum auch nicht maßgeblich, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezugs durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist (vgl. VwGH E 23.02.2005, 2004/08/0006).
Im Ergebnis kann somit dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 04.04.2025 zugekommen ist oder ob sie vom AMS über die erforderliche neuerliche Antragstellung informiert wurde, da die irrtümlich unterlassene rechtzeitige Antragstellung auch bei Vorliegen dieser Umstände nicht saniert werden könnte.
3.4.2.Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, ihr sei eine neuerliche Geltendmachung ihres Anspruchs während ihres Krankenstandes von 07.04.2025 bis 18.04.2025 aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sie während dieses Zeitraums am 11.04.2025 beim AMS persönlich vorgesprochen hat und ihr zu diesem Zeitpunkt auch eine Antragstellung möglich gewesen wäre. Darüber hinaus kann in Fällen der Krankheit der Anspruch auch anderweitig (etwa durch eine von der Antragstellerin bevollmächtigte Vertretung) geltend gemacht werden (VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053).
3.4.3.Der Vollständigkeit wegen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum des Krankenstandes von 07.04.2025 bis 18.04.2025 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hatte und kein Krankengeld mehr bezog. Es trat daher kein Ruhen des Notstandshilfebezuges ein, weshalb dies auch keine Auswirkungen auf das Ende des Leistungsbezugs mit 13.04.2025 hatte (vgl. VwGH E 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).
3.4.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den Antrag (erst) mit 06.05.2025 geltend gemacht. Die Entscheidung des AMS stellt sich somit als korrekt dar, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin sich durch das Verhalten des AMS geschädigt erachtet, ist sie auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen.
3.6.Zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass die Versagung einer beantragten Geldleistung einem Vollzug nicht zugänglich ist, weshalb eine dagegen erhobene Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/08/0067; VwGH 19.10.2012, AW 2012/08/0079).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG. Zur abschließenden Normierung von § 46 AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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