Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des I G in W, vertreten durch Dr. Istvan Rudnay, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 3/Lugeck 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021, W141 2238906 1/4E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 gab die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) dem Antrag des Revisionswerbers vom 1. Oktober 2020 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Der Revisionswerber studiere seit 1. Oktober 2002 an der Universität Wien und erfülle die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ohne die Heranziehung von Ausbildungszeiten nicht; er gelte daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG iVm § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG nicht als arbeitslos.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch das AMS und Stellung eines Vorlageantrages durch den Revisionswerber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, der Revisionswerber habe bereits das 25. Lebensjahr vollendet; es handle sich um seinen ersten Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Er sei im Zeitraum von 7. Oktober 2013 bis zum 10. Mai 2019, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Daraufhin habe er eine „Abfertigung neu“ erhalten und in vier Raten (am 6. September 2019, 9. September 2019, 4. November 2019 und 10. Jänner 2020) ausgezahlt bekommen. „Laufend“ sei er für das Bachelorstudium Mathematik und das Masterstudium Physik an der Universität Wien „gemeldet“. Mit Bescheid vom 30. April 2020 sei ihm ein Studienabschluss Stipendium ab April 2019 [Anm: bis einschließlich September 2020] bewilligt worden. Von 11. Mai 2019 bis 29. September 2020 sei er „bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert“ gewesen.
4 In der rechtlichen Würdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gemäß § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG erfordere die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer [Anm: wie vorliegend mehr als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauernden] Ausbildung die Erfüllung der Bedingungen der „großen Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten“.
5 Aufgrund der ausbezahlten Abfertigung erfülle der Revisionswerber den Rahmenfristerstreckungstatbestand des § 15 Abs. 1 Z 3 AlVG. Da der Abfertigungsbetrag der „Abfertigung neu“ nicht auf einen Zeitraum umgelegt werden könne, griffen hierbei die Regelungen der „Abfertigung alt“. Das bedeute im vorliegenden Fall eine Rahmenfristerstreckung um drei Monate, da das Dienstverhältnis des Revisionswerbers länger als fünf Jahre, aber weniger als zehn Jahre gedauert habe.
6 Die weiteren vom Revisionswerber geltend gemachten Rahmenfristerstreckungstatbestände seien nicht erfüllt:
7 Der ins Treffen geführte COVID 19 bedingte Notbetrieb des Kindergartens der Tochter des Revisionswerbers von Mitte März 2020 bis Ende Mai 2020 falle entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht unter den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 9 AlVG („Behördliche Anhaltung“), weil darunter Zeiten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Freiheitsentzuges zu verstehen seien; das Gesetz sehe auch sonst für Zeiten eines Notbetriebes eines Kindergartens keine Rahmenfristerstreckung vor.
8 Dem Vorbringen, der Revisionswerber habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und zu einer Risikogruppe im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen können, weshalb er als berufsunfähig oder invalid zu gelten habe, entgegnete das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Gesetz eine Rahmenfristerstreckung aus solchen Gründen nicht zu entnehmen sei; § 15 Abs. 3 AlVG sehe dies lediglich für Zeiträume des Bezuges von Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund von Invalidität oder Berufsunfähigkeit vor.
9 Auch die Behauptung, das dem Revisionswerber gewährte Studienabschlussstipendium müsse zu einer Erstreckung der Rahmenfrist führen, entspreche nicht dem Gesetz; insbesondere handle es sich dabei „keinesfalls“ um eine staatliche Leistung für die Kindererziehung.
10 Die Rahmenfrist erstrecke sich somit auf den Zeitraum von 3. Juli 2018 bis 30. September 2020. Innerhalb dieses Zeitraumes weise der Revisionswerber nur 312 Tage anwartschaftsbegründender Zeiten auf; notwendig zur Erfüllung der von § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG geforderten „großen Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten“ wären jedoch 364 Tage.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 5.9.2023, Ra 2023/08/0090, mwN).
15 Unter dem Titel „Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG und § 25a VwGG“ bringt die vorliegende außerordentliche Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe „eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts“ unrichtig gelöst, da es „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, bzw. eine solche fehlt.“ Es habe „zwar diesbezüglich Feststellungen getroffen“, aber die Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr überprüft.
16 Weder mit diesem pauschalen Vorbringen, noch mit den folgenden näheren Ausführungen gelingt es der Revision, ihre Zulässigkeit darzutun:
17 Dort bringt die Revision einerseits vor, „beim OLG“ sei „ein Verfahren betreffend die Kündigung beim Amt der NÖ Landesregierung anhängig“. Im angefochtenen Erkenntnis werde nicht erwähnt, ob dieses beendet und wie die Entscheidung ausgefallen sei. Wenn dieses Verfahren „positiv für den Beschwerdeführer endet“ (soweit trotz der unklaren Ausdrucksweise erkennbar, dürfte die Revision damit einen gerichtlichen Ausspruch meinen, dem zufolge die dienstgeberseitige Kündigung nicht zulässig gewesen sei, weil sich der Revisionswerber in Elternteilzeit befunden habe), seien „diese Zeiten jedenfalls für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu berücksichtigen“.
18 Auch dieses Vorbringen ist nicht hinreichend konkret im Sinne der oben referierten Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. So wird insbesondere nicht dargelegt, dass im Falle einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung der Kündigung der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld Erfolg hätte und nicht vielmehr mangels Arbeitslosigkeit abzuweisen wäre (wie es mit dem angefochtenen Erkenntnis ohnedies geschehen ist).
19 Auch die folgenden Gründe, aus denen sich ergebe, dass der Revisionswerber „die notwendige große Anwartschaft“ besitze, sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun:
20 Das Vorbringen, der Rahmenfristerstreckungsgrund nach § 15 Abs. 1 Z 9 AlVG sei anzuwenden, weil der Kindergarten der Tochter des Revisionswerbers „wegen COVID 19 Verordnungen“ von Mitte März 2020 bis Ende Mai 2020 nur im Notbetrieb gewesen sei, weshalb keine Betreuung möglich gewesen sei, setzt sich über den Wortlaut dieses Tatbestandes („Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland auf behördliche Anordnung angehalten worden ist“), unter den der genannte Sachverhalt eindeutig nicht zu subsumieren ist, hinweg. Ebenso klar der Rechtslage widersprechen die weiteren Vorbringen, dass Rahmenfristerstreckungsgründe darin lägen, dass der Revisionswerber über ein Risikogruppenattest verfüge, behindert sei, es für ihn unzumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, und er ein Studienabschlussstipendium erhalten habe, das als staatliche Leistung für die Kindererziehung zu werten sei. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen wie vorliegend klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 23.12.2021, Ra 2020/08/0178, mwN).
21 Mit dem Vorbringen, es widerspreche dem „Gleichheitsgrundsatz“, „dass Studienzeiten nicht in den Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld eingerechnet werden“, dürfte die Revision in höchst unklarer Weise die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG iVm § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG behaupten. Mit diesen Regelungen, denen zufolge der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe, insbesondere ordentlichen Hörern einer Hochschule wie dem Revisionswerber, grundsätzlich kein Arbeitslosengeld gebührt, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG, hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, ausführlich auseinandergesetzt; zu den Gründen, die den Gesetzgeber zu diesen Regelungen veranlasst haben, vgl. insbesondere Rn 20 und Rn 22 dieses Erkenntnisses. Eine Gleichheitswidrigkeit dieser Regelungen tut die Revision mit ihrem völlig unsubstantiierten Vorbringen nicht dar.
22 Was schließlich das Vorbringen betrifft, die Abfertigung, die sich der Revisionswerber nach dem Ende des Dienstverhältnisses beim Amt der NÖ Landesregierung auszahlen habe lassen, wäre „nach der tatsächlichen Auszahlung“ der vier Raten gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 AlVG als Rahmenfristerstreckungsgrund heranzuziehen gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Rahmenfristerstreckung um drei Monate (bzw. 90 Tage) anerkannt hat. Die von der Revision offenbar stattdessen angestrebte Rahmenfristerstreckung um den Zeitraum von der Auszahlung der ersten Rate (6. September 2019) bis zur Auszahlung der letzten Rate (10. Jänner 2020), also um etwas mehr als vier Monate (genau 127 Tage), würde die Rahmenfrist im Ergebnis um weitere 37 (127 90) Tage verlängern und könnte die Zahl der anwartschaftsbegründenden Tage innerhalb der Rahmenfrist von 312 (nach dem angefochtenen Erkenntnis) auf höchstens 349 (312 + 37) erhöhen. Auch diese Zahl würde allerdings immer noch deutlich unter der für eine Anwartschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erforderlichen Zahl von 364 Tagen (52 Wochen) liegen. Selbst nach der von der Revision verlangten Auslegung des § 15 Abs. 1 Z 3 AlVG wäre der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld also mangels Arbeitslosigkeit abzuweisen gewesen. Der Revision gelingt es somit nicht darzulegen, dass sie von der aufgeworfenen Frage der Auslegung des § 15 Abs. 1 Z 3 AlVG abhängt.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, insbesondere auf deren § 1 Z 2 lit. a, woraus sich der Pauschalbetrag zum Ersatz des Aufwandes ergibt, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung durch das AMS verbunden war.
Wien, am 4. September 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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