JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0052 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2015

§ 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Daraus ist insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann.

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