Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, vertreten durch Dr. Istvan Rudnay, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 3/Lugeck 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021, Zl. W141 2238906 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Beschwerdeweg abgewiesen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Entscheidungen, die wie das angefochtene Erkenntnis die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung versagen, sind einem Vollzug nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.4.2000, AW 99/02/0068, mwN).
Daher war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 2. September 2021
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