Die Auffassung, die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe hänge in ihrem zeitlichen Ausmaß davon ab, ob dem Arbeitslosen eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung (durch ein zwischenzeitig eingegangenes Dienstverhältnis) vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre, findet in § 47 AlVG keine Stütze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0186).