IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Silke TODOR-KOSTIC und Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., Rechtsanwälte in 9220 Velden, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.01.2025, Zl. 1000482743, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 11.04.2024 postalisch nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
2. Mit Note vom 27.08.2024 brachte die ORF-Beitrags Service GmbH nach Erhebung des aktuellen Hauptwohnsitzes der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den ORF-Beitrag zur Kenntnis und wies auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an der im Spruch angeführten Anschrift hin.
3. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.01.2025 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 verpflichtet.
Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.01.2025 richtet sich die am 23.01.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn eines Unterbleibens der Festsetzung eines ORF-Beitrages beantragt wird.
In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei vor, das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. § 31 Abs. 19 ORF-G biete keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege, der das zwingend einzuhaltende Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags weder berühre, noch außer Kraft setze. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig.
Abseits davon habe der Gesetzgeber bei der Erlassung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 nicht dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes entsprochen, ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem einzurichten, zumal undifferenziert auf den Hauptwohnsitz des Beitragsschuldners und nicht auf die technische und willentliche Möglichkeit des Konsums des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgestellt werde. Der ORF-Beitrags widerstreite dem von der Verwaltung einzuhaltenden Äquivalenzprinzip, da ihm bei einem mangelnden Empfangsgerät keine Gegenleistung des Österreichischen Rundfunks gegenüberstehe. Der ORF-Beitrag sei mit einer „Steuer- oder Abgabepflicht“ vergleichbar, wobei eine Besteuerung „aller Haushaltes … oder von Adressen oder eine Besteuerung der Meldepflicht oder einer Betriebsstätte“ dem Steuer- und Abgabensystem fremd und nicht vom Steuerfindungsrecht umfasst sei. Dem Österreichischen Rundfunk sei außerdem eine nicht gesetzeskonforme Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anzulasten, da dessen Gremien parteipolitisch besetzt würden und „nicht (mehr) unabhängig, umfassend und objektiv berichtet“ werde. Die beschwerdeführende Partei lehne den Konsum der Programme des Österreichischen Rundfunks aus diesem Grund ab und sehe die Voraussetzungen für eine „allgemeine, undifferenzierte Finanzierung nicht erfüllt“. In weiterer Folge wird in der Beschwerde ausführlich die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und gestützt auf das Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Unionsrechtswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 moniert.
Die beschwerdeführende Partei rege daher an, das Bundeverwaltungsgericht wolle gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) einen Antrag auf „Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 … oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof richten“. Darüber hinaus wird angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union drei im Beschwerdeschriftsatz angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
6. Die auf den 10.10.2025 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig sein, in denen der Verfassungsgerichtshof gleichartige Rechtsfragen zu lösen habe. Es geht insbesondere um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und dem ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in § 86a Abs. 3 VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten.
8. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 24.06.2024, E 4624/2024-15, die in seinem Beschluss vom 11.03.2025 dargelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten:
„§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.
Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§ 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“
Die erörterten Antworten des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 wurden am 07.07.2025 gemäß § 86a Abs. 4 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene beschwerdeführende Partei unterhält seit dem Jahr XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Für diese Anschrift wurde bislang weder seitens der beschwerdeführenden Partei, noch seitens anderer dort ihren Hauptwohnsitz unterhaltender Personen der ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt.
1.2. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 11.04.2024 postalisch bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erging an die beschwerdeführende Partei am 28.06.2024 eine Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60.
1.3. Die beschwerdeführende Partei hat keinen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag gestellt und auch nicht vorgebracht, eine der in § 47 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistungen oder Beihilfen zu beziehen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. 1000482743 der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt kann aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden, er ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Rechtslage:
3.1.1. Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 idF BGBl. I Nr. 59/2025, lautet auszugsweise:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1.Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
„Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]“
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
[…]“
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]
(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1.§ 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
2. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
3. § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
4. § 5 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“
3.1.2. Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 58/2025, lautet auszugsweise:
„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
[…]“
„Nettokosten und ORF-Beitrag
§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
3.2. In der Sache:
3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert im Hinblick auf die Beitragspflicht zwischen zwei alternativen Tatbeständen, nämlich der Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Maßgabe des § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Korrespondierend dazu ist in § 4a ORF-Beitrags-Gesetz die Möglichkeit einer antragsgebundenen Befreiung vom ORF-Beitrag für jene Beitragsschuldner vorgesehen, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Die beschwerdeführende Partei ist nicht Unternehmer, sodass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu prüfen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Die beschwerdeführende Partei ist ausweislich der Feststellungen eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie unterhält seit dem Jahr XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist daher nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung verpflichtet. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen.
Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei ist daher grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz zur Zahlung des Beitrages für das gesamte Jahr 2024 verpflichtet. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes kommt der ORF-Beitrags Service GmbH in dieser Hinsicht kein Ermessensspielraum zu.
3.2.2. Die beschwerdeführende Partei bestreitet die vorstehend erörterten Umstände in ihrem Rechtsmittel nicht. Sie beanstandet vielmehr die betragliche Höhe der erfolgten Festsetzung mit dem Argument, das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden und es biete § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege.
Die beschwerdeführende Partei führt hiezu in ihrem Rechtsmittel grundsätzlich zutreffend aus, dass nach § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags (künftig) das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren durchzuführen sein wird. Der beschwerdeführenden Partei ist auch insoweit beizutreten, als § 31 Abs. 19 ORF-G und die folgenden Übergangsbestimmungen die für Abgabenvorschriften wünschenswerte Klarheit vermissen lassen. Das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung von Kriterien für das Verhalten der Behörde unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 7 EMRK (vgl. VfSlg. 20.279/2018; 20.065/2016; 13.785/1994 jeweils mwN; im Hinblick auf Art. 49 GRC vgl. EuGH 18.07.2013, C-501/11 P, Schindler gegen Kommission; zu Art. 7 EMRK vgl. EGMR 08.01.2007, Witt gegen Deutschland, Nr. 18.397/03).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird § 31 Abs. 19 ORF-G dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot in einer Gesamtbetrachtung gerecht:
§ 31 Abs. 19 ORF-G ermächtigt die Behörde seinem Wortlaut nach – und in Zusammenschau mit den §§ 1 und 21 Abs. 3 ORF-Beitrags Gesetz 2024 – unzweifelhaft, in den Jahren 2024 bis 2029 den ORF-Beitrag „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ einzuheben. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass (a) die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Millionen Euro und (b) der ORF-Beitrag in den genannten Übergangsjahren den Betrag von monatlich EUR 15,30 „nicht übersteigen“ darf. Für den Fall der Überdeckung sieht § 31 Abs. 20 ORF-G zunächst die Zuführung des Überschusses zur Widmungsrücklage und bei Überschreitung der Begrenzung des § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz ORF-G die Zuführung zum Sperrkonto. Die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. Einen vergleichbaren Mechanismus sieht § 31 Abs. 22 ORF-G für den Fall vor, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten abzudecken. Auch diesfalls wäre das nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich einzuleiten. § 31 Abs. 21 ORF-G regelt schließlich den Fall der Überdeckung bei gleichzeitiger Steigerung der vom Gesetzgeber angenommenen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von 710 Millionen Euro dahingehend, dass diesfalls der 710 Millionen Euro übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen ist, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird.
§ 31 Abs. 19 bis Abs. 22 ORF-G sehen daher ein konsistentes Regime für die in die Jahr 2024 bis 2029 fallende Übergangsphase vor, wobei aus den zitierten Bestimmungen eindeutig abzuleiten ist, dass in dieser Übergangsphase das in § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren nur unter in den in § 31 Abs. 20 und Abs. 22 ORF-G angeführten Voraussetzungen und somit nicht schlechthin in jedem Fall einzuleiten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für die Festsetzung des ORF-Beitrages in der Übergangsphase das Durchlaufen des in den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens gerade nicht erforderlich ist. Bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen wird klar, dass § 31 Abs. 19 ORF-G als Ermächtigung der Behörde zu sehen ist, in der Übergangsphase den ORF-Beitrag bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat einzuheben. Die notwendige (§ 31 Abs. 2 ORF-G) Angemessenheit des ORF-Beitrages im Hinblick auf das Verbot der Überkompensation der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten wird in der Übergangsphase nicht durch ein ex-ante durchzuführendes Verfahren sichergestellt, sondern im Wege einer begleitenden Kontrolle durch die Prüfungskommission samt einem allfälligen Einschreiten der Regulierungsbehörde. Die Konstruktion ist im Hinblick auf ihren zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich, die vorgesehenen Korrektive, die bestehenden Aufsichtsmittel einschließlich der Befugnisse des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle und schließlich die Notwendigkeit, Übergangsregelungen im Hinblick auf eine durchgehende Finanzierung des Österreichischen Rundfunks – vor dem Hintergrund der durch das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) in dessen in Art. I Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtung – aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes nicht unsachlich und überschreitet den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht.
Das aus der Systematik des § 31 ORF-G gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes BGBl I 112/2023 ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber auf Basis der von ihm getroffenen Berechnungen der (voraussichtlichen) durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen von einem ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat ausgeht, der zur Abdeckung der Nettokosten erforderlich ist. Die Berechnungen veranschaulichte der Gesetzgeber wie folgt: 1
Der Gesetzgeber verweist ferner zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, worin der Verfassungsgerichtshof auf die dem Gesetzgeber durch das BVG Rundfunk und des Art. 10 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) wird schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde. 2Daraus folgt, dass es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des § 31 Abs. 19 ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22 leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“) 3 .
3.2.3. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Art. I BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für § 31 Abs. 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber freilich nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, festgehalten, dass auf Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 davon auszugehen ist, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen EUR 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen habe Es sei offenkundig, dass sich im Zuge des Übergangs von einem gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes berge die Gefahr, dass die eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führten, zum anderen, dass mehr als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden. In den Abs. 19 bis 22 des § 31 ORF-G treffe der Gesetzgeber sachlich begründete Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen.
In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gebietet sich der Schluss, dass § 31 Abs. 19 ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf § 31 Abs. 19 ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht, dass aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe ist daher nicht zu beanstanden.
3.2.4. Die beschwerdeführende Partei bringt zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Festsetzung des ORF-Beitrages außerdem vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem des ORF vorgesehen. Personen, die wie die beschwerdeführende Partei, „den ORF nicht konsumieren (wollen)“, dürften demnach nicht zur Finanzierung des Österreichischen Rundfunks herangezogen werden dürften. Damit ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Der Verfassungsgerichtshof hat dieser Argumentation in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, nämlich nachstehende Erwägungen entgegen gehalten (Hervorhebungen nicht im Original):
„Hieraus folgt, dass die gesetzliche Ausgestaltung des ORF-Beitrags jenen Sachlichkeitsanforderungen zu entsprechen hat, die sich für die Materienregelung ergeben. Dies erfordert zum einen, dass der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleistet, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert. Zum anderen hat auch die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen (VfSlg. 20.553/2022).
…
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht im privaten Bereich (§ 3) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4). Im privaten Bereich ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melde-register eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war.
Anders als nach der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage knüpft der Gesetzgeber die Beitragspflicht somit nicht an die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes, sondern an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes und die Innehabung einer Betriebsstätte. Damit tritt die Beitragspflicht unabhängig davon ein, ob, in welchem Ausmaß und mit welcher Technologie der Beitragspflichtige ORF-Programme konsumiert. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war.
…
Vor diesem Hintergrund verletzen Regelungen, die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen zur Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfasst werden (vgl. VfSlg. 16.641/2002, 17.326/2004). Bei diesem objektiven Interesse handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um einen konkreten, über ein allgemeines, gleichsam übergeordnetes gemeinsames Interesse an der Wahrnehmung einer Aufgabe hinausgehenden Vorteil, der vom Beitragspflichtigen aus der Erfüllung der Aufgabe gezogen werden kann (VfSlg. 17.326/2004).
Das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab (VfSlg. 20.640/2023, Rz 61). Die Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Sie verschafft darüber hinaus aber potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen.
Der Gesetzgeber verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht. Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können (vgl. Rz 46).
Es ist dem Gleichheitsgrundsatz somit aber kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an.
…
Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für den Beitragspflichtigen eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet der Gleichheitsgrundsatz somit nicht, die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen.“
Demnach sollen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge alle Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, die die Möglichkeit vorfinden, die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit und ortsunabhängig in Anspruch zu nehmen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG Rundfunk daraus resultierenden Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Die verfassungsmäßig vorgezeichnete Rundfunkordnung soll die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks umfassend gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab. Die Wahrnehmung dieser besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse.
Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf den tatsächlichen Konsum von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen oder die dahingehenden technischen Möglichkeiten ab. Vielmehr geht es einerseits darum, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks (eingeschränkt auf die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags) nachhaltig sicherzustellen und anderseits darum, die Finanzierungslast sachgerecht zu verteilen. Hinsichtlich der technischen Möglichkeiten zur Nutzung der Angebote des öffentlichen Rundfunks hält der Verfassungsgerichtshof außerdem fest, dass die Möglichkeit einer Nutzung aufgrund des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann.
Da der tatsächliche Konsum von Sendungen des Österreichischen Rundfunks für die Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten, noch einfachgesetzlich als Voraussetzung für die Beitragspflicht vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die darauf aufbauende Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach dem ORF Beitrag eine Gegenleistung gegenüberzustehen und sich dessen Höhe am „tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung“ zu orientieren habe. Der Gesetzgeber hat sich– wie schon beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten entschieden. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung der Beitragslast und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem – das noch dazu an vom technischen Fortschritt überholte Übertragungswege anknüpfte – auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell. 4
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gemäß Art. I Abs. 3 BVG öffentliche Aufgabe, er leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt, die in einer pluralistischen, demokratischen Gesellschaft essentiell und im Wege des Art. 13 des Staatsgrundgesetzes (StGG) und Art. 10 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgt ist. Der Konsum seiner Programme ist im Wege unterschiedlicher Übertragungswege leicht möglich. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zu einer breiten und damit in einer Durchschnittsbetrachtung für die einzelnen Betroffenen weniger belastenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Konsumwillen entschließt, entspricht dies dem verfassungsgesetzlichen Auftrag und liegt im Übrigen – bezogen auf die Anknüpfung an den Haushalten bzw. den Betriebsstätten – dem Verfassungsgerichtshof zufolge im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.
3.2.5. Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und damit jenen Unternehmensbereich, für welchen der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf, gilt weiterhin das Nettokostenprinzip. Das Nettokostenprinzip (das unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 für geeignet befundene System der Ermittlung und Abgeltung der Nettokosten von Rundfunkanstalten) ist ausweislich der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K(2009)8113, im Verfahren E2/2008, einzuhalten. Über die Abgeltung der Nettokosten hinausgehende staatliche Beihilfen sind unzulässig. Die Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 hat den Grundsatz der Abgeltung der Nettokosten nicht verändert. § 31 Abs. 2 ORF-G sieht ausdrücklich vor, dass die Höhe des ORF-Beitrags mit jenem Betrag begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags decken zu können. Die einzig maßgeblichen Änderungen betreffen den Kreis der Beitragspflichtigen. Der ORF-Beitrags wird (wie schon das Programmentgelt) als staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 107 AEUV zu qualifizieren sein. Dies ändert nichts daran, dass – wie bereit unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 dargelegt – den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Ausgleichszahlungen für die Sicherung der Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden dürfen. Die Ausgleichszahlungen müssen sich allerdings auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beschränken und das Nettokostenprinzip muss einer wirksamen externen Aufsicht unterliegen. An der diesbezüglichen Systematik des ORF-G hat sich – wie bereits erwähnt und wie auch in den Gesetzesmaterialen mehrfach betont wird – nichts geändert, sodass im ORF-Beitrag auch keine unerlaubte staatliche Beihilfe zu sehen ist.
3.2.6. Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist zunächst festzuhalten, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg. 16.454/2002; 16.474/2002). Der ORF-Beitrag fließt dem Österreichischen Rundfunk als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Er dient der Finanzierung des Aufwandes, der dem Österreichischen Rundfunk aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwächst, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor, die freilich im öffentlichen Recht wurzelt. Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des Abgabenwesens im Sinne des Art. 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat. 5 Das Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, nicht geteilt.
Mit der Anknüpfung an eine im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung für den Beitragspflichtigen typischerweise in dessen Wohnung besteht, und schließt er zugleich – durch Anknüpfung an den Hauptwohnsitz – eine unsachliche mehrfache Belastung dieses Nutzens aus, die im Falle der Innehabung von weiteren Wohnsitzen wie etwa Zweitwohnsitzen oder Ferienwohnsitzen eintreten könnte.
Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn der Beitrag im Falle mehrerer an einer Adresse eingetragener Beitragsschuldner gemäß § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nur einmal zu entrichten ist, zumal der Beitrag – gleichheitsrechtlich unbedenklich nicht als nutzungs-abhängige, individuelle Gebühr, sondern als ein unabhängig von einem konkreten Nutzerverhalten anfallender Finanzierungsbeitrag ausgestaltet ist. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat dazu grundlegend festgehalten, dass für den Begriff des Beitrags der Gedanke der angebotenen Leistung wesentlich ist: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Beitragsschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Erforderlich ist allein, dass für alle Beitragsschuldner eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des ORF-Beitrages rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (siehe hiezu grundlegend das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Das Bestehen einer solchen Möglichkeit wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, weshalb die Einhebung eine ORF-Beitrages aus den dargelegten Erwägungen sachlich gerechtfertigt ist.
3.2.7. Wie oben dargestellt wurde, trifft den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83).
Das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – über Art. 10 Abs. 1 EMRK verbunden) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese beruht auf der in Art. 10 EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG Rundfunk (vgl. VfSlg 20.500/2021; 12.822/1991) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft den Bundesgesetzgeber und umfasst Bestimmungen, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind, gewährleisten. Rundfunk in diesem Sinne ist eine öffentliche Aufgabe. Für den in Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk umschriebenen Rundfunk gelten die institutionellen Garantien des Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk in Verbindung mit, derartigen Rundfunk ebenso in seinen Schutzbereich miteinschließend, Art. 10 EMRK (VfSlg. 20.553/2022).
Der seitens der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende ORF-Beitrag dient der Erfüllung des dargelegten verfassungsgesetzlichen Auftrages durch die Stiftung Österreichischer Rundfunk. Er ist weder ein Entgelt für den Konsum bestimmter Sendungen, noch liegt dem ORF-Beitrag ein anderweitiges Austauschverhältnis zugrunde. Die von der beschwerdeführenden Partei mehrfach vermisste Gegenleistung ist der Beitrag zu einer vielfältigen Medienlandschaft und damit zu Meinungsvielfalt. Schon deshalb ist evident, dass es nicht darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Partei die Programmgestaltung des Österreichischen Rundfunk in jeglicher Hinsicht übereinstimmt. Personen, die – wie gegebenenfalls die beschwerdeführende Partei – freiwillig die technischen Voraussetzungen zur Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen.
Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichischer Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen. Es steht der beschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass den textbausteinartigen Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die beschwerdeführende Partei hegt. Mit dem pauschalen Vorwurf, wonach sich die beschwerdeführende Partei aufgrund der „einseitigen Diskussionsrunden“ und der „tendenziösen Berichterstattung“ … mit immer denselben Personen und vorselektierten ‚Opinion-Leadern‘ nicht (mehr) in einer pluralen Debatte“ wiederfinde, werden keine greifbaren Verletzungen des Objektivitätsgebots aufgezeigt. Die beschwerdeführende Partei legt weder offen, welche Personen sie als „vorselektiert“ erachtet, noch wer diese „Selektion“ zu verantworten habe. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich von einem „teils sogar diffamierend agierenden ORF“ spricht und damit – ohne näheres Tatsachenvorbringen – den Österreichischen Rundfunk in die Nähe eines rechtswidrigen Fehlverhaltens rückt, verlässt sie die Ebene einer nachvollziehbaren und sachlichen Argumentation ihres Standpunktes.
Abseits davon würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den Österreichischer Rundfunk weder die Geltung der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen berühren, noch die beschwerdeführende Partei im Einzelfall von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien. Aus dem bezughabenden Vorbringen ist daher nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen.
3.2.8. Soweit die beschwerdeführende Partei einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages auf einer gesetzlichen Grundlage fußt und in Ansehung der beschwerdeführenden Partei unzweifelhaft Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz besteht. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum würde nur im Fall der Verfassungswidrigkeit der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen vorliegen; diese ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben.
Auch das Vorbingen, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, überzeugt nicht. Jede Person hat Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK zufolge das Recht auf freie Meinungsäußerung. Art. 10 EMRK gewährleistet auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung. Dass der Staat verpflichtet wäre, eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Art. 10 EMRK aber nicht abgeleitet werden. Die Erhebung des ORF-Beitrages beeinträchtigt die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit (respektive Meinungsäußerungsfreiheit) nicht, solange der ORF-Beitrages nicht prohibitiv hoch angesetzt wird (vgl. hiezu das Urteil des Bundesgerichtes vom 13.12.2022, 2C_547/2022 mwN, insbesondere den Beschluss des EGMR vom 31.03.2009, Faccio gegen Italien, Nr. 33/04). Von einer prohibitiven Ausgestaltung kann in Anbetracht der Höhe des ORF-Beitrages von monatlich EUR 15,30 nicht gesprochen werden. Der ORF-Beitrag ist daher mit Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK vereinbar. Die Festsetzung des ORF-Beitrages knüpft auch nicht an den sozialen Status oder ein anderes verpöntes oder diskriminierendes Kriterium an.
Die beschwerdeführende Partei wird ferner nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (auch entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus demselben Grund wird durch die Festsetzung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Einzelnen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzte könnte, ohne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien sie bzw. er unterstütze.
Die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen sind somit unbegründet.
Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell ist und allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der beschwerdeführenden Partei der Festsetzung des ORF-Beitrages nicht entgegenstehen. Die in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorgesehene Datenübermittlungen dienen schließlich dem Vollzug der Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 – mithin einem exakt definierten Zweck – und stellen schon deshalb keine (unzulässige) Vorratsdatenspeicherung im Sinn einer Ermittlung von Daten zur Nutzung für spätere, zum Zeitpunkt der Ermittlung der Daten noch ungewisse Zwecke dar (siehe hiezu im Detail VfSlg. 19.892/2014). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, in dieser Hinsicht außerdem erkannt, dass § 13 bzw. § 17 Abs. 7 und 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten umfasst und diese gesetzliche Ermächtigung den in § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) geregelten qualifizierten Anforderungen an die Determinierung des Grundrechtseingriffs genügt. Es sei nicht zu erkennen, dass durch die Regelungen des § 13 bzw. § 17 Abs. 7 und 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz bewirkt würde. Die gesetzlich verankerte Erhebung und Verarbeitung der Daten diene der Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ist aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich und – unter Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung – auch verhältnismäßig. Die datenschutzrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei verfangen somit ebenfalls nicht.
3.2.9. Hinsichtlich der aufgeworfenen Zweifeln an der Vereinbarkeit des ORF-Beitrages mit den Anforderungen des Art. 107 AEUV ist maßgeblich, ob die mit dem ORF-Beitrags-Gesetz zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, die eine Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AUEV auslösen würde. Der ORF-Beitrag (wie schon das zuvor zur Finanzierung des Österreichischen Rundfunks eingehobene Programmentgelt) stellt nämlich eine staatliche Beihilfe dar, die nur unter den von der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K(2009)8113, im Verfahren E2/2008 betreffend das Programmentgelt dargelegten Voraussetzungen gewährt werden darf. Diese Voraussetzungen wurden bislang in Ansehung des Programmentgeltes als gegeben erachtet, das Verfahren E2/2008 wurde mit der angeführten Entscheidung eingestellt.
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifikationspflicht bei neuen Beihilfen und bei der Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
Im Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger u.a., hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems 6 – klargestellt, dass das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz des neu eingeführten Entstehungsgrundes unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.
In Ansehung des ORF-Beitrages ist maßgeblich, dass bei der Erlassung der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen an dem von der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K(2009)8113, im Verfahren E2/2008, bereits als beihilfenrechtlich unbedenklich erachteten System des Nettokostenprinzips festgehalten wurde. Mit der Einführung des ORF-Beitrags nach dem Nettokostenprinzip ist im Vergleich zur Finanzierung durch das frühere Programmentgelt ausweislich der vom Gesetzgeber angestellten und oben bereits grafisch wiedergegebenen Berechnungen wirtschaftliche Begünstigung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem status quo verbunden (siehe dazu oben 3.2.6.). Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es durch das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu keiner wesentlichen Änderung der bestehenden und mit Art. 107 AEUV sowie der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (2009/C 257/01) vereinbarten staatlichen Beihilfe gekommen ist. Eine (neuerliche) Notifikation war daher nicht erforderlich.
Die Beschwerde hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Die beschwerdeführende Partei ortet zwar eine „Überkompensation“, da „hunderttausende bisher nicht beitragspflichtige Haushalte und Unternehmen“ nunmehr zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichtet würden. Sie übersieht dabei allerdings geflissentlich, dass der ORF-Beitrag gerade deshalb gegenüber dem zuvor eingehobenen Programmentgelt deutlich herabgesetzt wurde (nämlich von monatlich EUR 18,59 auf monatlich EUR 15,30). Zudem vernachlässigt die beschwerdeführende Partei in ihren Erwägungen das für den Fall der Überdeckung in § 31 Abs. 20 ORF-G vorgesehene Verfahren. Von einer Art. 107 AEUV und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk widerstreitenden Überkompensation der (durchschnittlichen) Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags kann daher keine Rede sein.
Auch die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art. 20 und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union liegt nicht vor. Zunächst baut das bezughabende Vorbringen wiederum auf der unzutreffenden Annahme auf, eine Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks dürfe Personen nicht umfassen, „die das ORF-Programm gar nicht in Anspruch nehmen können/wollen“. Außerdem fehlt es auch an dem erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, da die Beitragspflicht im privaten Bereich für alle Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gilt. Eine potentielle Ungleichbehandlung von bzw. im Verhältnis zu Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen oder die in Österreich nur eine Betriebsstätte unterhalten, ist daher denkunmöglich.
Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken überzeugen aus den vorstehenden Erwägungen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerde formulierten (oder andere) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG zufolge ausdrücklichen Verzichtes abgesehen werden.
3.4. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:
3.4.1. Die volljährige beschwerdeführende Partei unterhält seit dem Jahr XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist demnach zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung beginnend mit dem Jahr 2024 zu verpflichten. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen.
Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt.
Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu übertragen ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. Eine allfällige zwischenzeitliche Entrichtung des ORF-Beitrages bewirkt daher nicht die Gegenstandslosigkeit des eingebrachten Rechtsmittels. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass keine Anzeichen für eine zwischenzeitliche Entrichtung des ORF-Beitrages bestehen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die ausgesprochene Festsetzung des ORF-Beitrages im Betrag von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 als rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die Abweisung der Beschwerde bedingt daher, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages im Betrag von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der den Spruch tragenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Die verfahrensgegenständlichen Auslegungsfragen in Zusammenhang mit § 31 Abs. 19 ORF-G hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, geklärt. Wiewohl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen nicht bindet, bleibt in einer Gesamtbetrachtung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen.
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