(1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.
(3) Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.
Rückverweise
BFG 2025 · Bundesfinanzgesetz 2025
Art. 9 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
…Abs. 1 BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen. (11) Entsprechend den in Art. 13 Abs. 2 B-VG verankerten Zielsetzungen und den konjunkturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2025 vom Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013…
BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Art. 9
…Abs. 1 BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen. (11) Entsprechend den in Art. 13 Abs. 2 B-VG verankerten Zielsetzungen und der Überarbeitung der Fiskalregeln der Europäischen Union Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2024 vom Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. …