Ra 2014/07/0011 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht - ähnlich wie § 59 Abs. 2 AVG - vor, dass zur Erfüllung von Anordnungen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 (hier: Verschließung eines artesischen Brunnens auf näher vorgeschriebene Weise) angemessene Fristen gesetzt werden müssen (vgl. E 27. Mai 2004, 2003/07/0074). War diese Frist bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings bereits abgelaufen, so enthält dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist, sodass das angefochtenen Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre. Dieses verstößt daher gegen § 21a Abs. 2 WRG 1959 und § 59 Abs. 2 AVG (vgl. E 15. Juni 2011, 2011/05/0077; E 23. August 2012, 2011/05/0069).