G316 2215830-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.04.2025 wurde gegen den nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 14.10.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF (über Videokonferenz aus der Justizanstalt) sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die Lebensgefährtin des BF wurde als Zeugin befragt. Der Vater des BF ist als Zeuge unentschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist im Bundesgebiet geboren und hält sich seitdem (im Wesentlichen kontinuierlich) im Bundesgebiet auf.
Der BF ist ledig, führt eine Beziehung und hat keine leiblichen Kinder. Er spricht fließend Deutsch und kann sich auf Albanisch unterhalten. Er kann nicht auf Albanisch lesen oder schreiben.
Der BF besuchte in Österreich die Schule und lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.
Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, welcher aufgrund seiner Straffälligkeit am XXXX .2021 zurückgestuft wurde. Er verfügt seitdem über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
1.2. Der BF trat in Österreich wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung:
1.2.1. Am XXXX .2018 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern im Februar 2018 mehrere Postboxen und Paketkästen mit einer Kombizange aufgebrochen oder mit widerrechtlich erlangten Zugangscodes geöffnet und so mehreren Opfern Gegenstände im Wert von weniger als EUR 5.000,00 (Lebensmittel, Kosmetika, Orden und Schmuck, Kleidungsstücke) gestohlen hatte. In einem Fall blieb es beim Versuch, weil die Beute (ein Kinder T-Shirt) für die Täter nutzlos war.
Dabei berücksichtigte das Gericht das Geständnis sowie den bisherig ordentlichen Lebenswandel des BF als mildernd und sah keine Erschwernisgründe.
1.2.2. Am XXXX .2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten (davon 12 Monate bedingt) verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im April 2018 gemeinsam mit einem Mittäter ein Opfer unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole) ausgeraubt hatte, wobei sie jeweils Bargeld von € 20,00 erbeutet hatten. Anschließend hatte der BF versucht, das Opfer durch eine gefährliche Drohung (Umarmung und Aussage, er solle niemandem von dem Vorfall erzählen, weil sie noch viele andere Leute hätten) zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung zu nötigen.
Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatbegehung während laufenden Verfahrens aus.
Der BF und sein Mittäter wurden zur Zahlung von € 1.000,00 an ihr Opfer verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu absolvieren und regelmäßig die Schule zu besuchen.
1.2.3. Am XXXX .2019 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer dreimonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt, nachdem er im Oktober 2018 einer anderen Person durch Schläge und Tritte verletzte und ihr eine Wunde im Gesicht zugefügt hatte. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilungen auf 5 Jahre verlängert.
Bei der Strafbemessung wurden die Provokation durch das Opfer, das reumütige Geständnis sowie die positive Zukunftsprognose als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafe aus.
1.2.4. Am XXXX .2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2, 2a und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2023 Cannabisharz und Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte und dieses teilweise auch gleich konsumierte und einer anderen Person gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und sohin öffentlich, sodass dies für mehr als zehn Personen wahrnehmbar war, Suchtgift überlassen hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des gesamten Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahre als mildernd sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet.
Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und die Nachweise alle 3 Monate unaufgefordert dem Gericht vorzulegen.
1.2.5. Am XXXX .2023 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX .2023 zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten beurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil vom XXXX .2023 auf 5 Jahre verlängert.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im April 2023 einer anderen Person einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Schwellung im Bereich der linken Wange erlitt und bei einem anderen Vorfall im April 2023 zwei andere Personen schlug bzw. trat, wodurch eine der beiden einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch, ein Monokelhämatom sowie eine Schleimhautverletzung der Unterlippe und die andere Person einen Bluterguss um die linke knöcherne Augenhöhle sowie Prellungen im linken Stirnbereich erlitt.
Bei der Strafbemessung wurde der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet.
Der BF wurde weiters schuldig gesprochen, dem Opfer Schadenersatzzahlungen in der Höhe € 400,00 zu entrichten, welche er laut eigenen Angaben mittlerweile in Raten abbezahlt hat.
1.2.6. Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im November 2023 (ein Monat nach voriger Verurteilung) mit Gewalt gegen zwei andere Personen eine hochpreisige Kappe sowie Tasche und Bargeld des einen Opfers weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hatte, indem er zunächst Bargeld vom einen Opfer forderte, als dieses sich weigerte, ihm Geld zu übergeben, es zahlreiche Faustschläge und Fußtritte versetzte und es in den Schwitzkasten nahm, in der Folge die am Boden liegende Tasche ergriff und versuchte, diese dem Opfer zu entreißen, wobei er diesem auch einen Faustschlag versetzte, um die Handtasche zu erlangen, was dem BF jedoch letztlich nicht gelang, weshalb er lediglich die am Boden liegende Kappe an sich nahm und den Tatort verließ.
Die mit Urteil vom XXXX .2023 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Bei der Strafbemessung wurde das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd und die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Verletzung des Opfers im Zuge des Raubes und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts vom XXXX .2024 nicht Folge gegeben.
1.2.7. Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 2. Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 4, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einer Mittäterin (der als Zeugin einvernommen Lebensgefährtin) Kokain und Cannabiskraut von Jänner bis Juni 2024 (während des laufenden Strafverfahrens) anderen Personen entgeltlich überlassen hatte, wobei die beiden an Suchtgift gewöhnt waren und die Taten überwiegend begingen, um sich Suchtmittel für den persönlichen Bedarf oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen sowie Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hatten, indem sie dieses in der Wohnung bunkerten.
Bei der Strafbemessung wurde die umfassende geständige Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd und das massiv einschlägig getrübte Vorleben, der rasche Rückfall innerhalb von mehreren Probezeiten und gleich nach der letzten Verurteilung sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet.
Die mit Urteil vom XXXX .2018 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Der BF befindet sich seit Juni 2024 in Haft. Das errechnete Ende der Strafhaft liegt im März 2033. Termine einer allfälligen bedingten Entlassung sind am 27.10.2027 (1/2) und 17.04.2029 (2/3).
1.3. Nach der dritten Strafgerichtlichen Verurteilung des BF wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, GZ: G314 2215830-1/15E, stattgegeben und die Rückkehrentscheidung mitsamt dem Einreiseverbot ersatzlos behoben.
Daraufhin beging der BF die unter 1.2.4.-1.2.7. dargestellten Straftaten.
1.4. Der BF begann im August 2021 eine Lehre bei einem Installationsunternehmen, brach diese jedoch im Februar 2022 wieder ab. Anschließend ging er im Bundesgebiet (teilweise nur tageweise) von Februar bis März 2022, im Juli 2022, im Juni und August 2023 (jeweils geringfügig) sowie von Oktober bis November 2023 bei insgesamt fünf verschiedenen Arbeitgebern angemeldeten Beschäftigungen nach und stand zwischenzeitlich in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe. Der BF macht in der Justizanstalt derzeit seit Juni 2025 eine Lehre zum Hochbauer. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er begann im Alter von 14 Jahren regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Im Alter von 16 Jahren kamen die Suchtmittel Kokain und Ecstasy hinzu. Der Suchtmittelkonsum des BF wurde erst durch die Inhaftierung im Juni 2024 beendet. Die zu Beginn der Inhaftierung begonnene Einnahme von Substitutionsmitteln hat er mittlerweile beendet.
In der Vergangenheit hat der BF eine ambulante Drogentherapie begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Weiters kam der BF der im Rahmen des strafgerichtlichen Urteils vom XXXX .2018 (vgl. 1.2.2) angeordneten Bewährungshilfe und Psychotherapie nach. Derzeit nimmt der BF seit September 2025 an einer psychoedukativen Suchtgruppe in der Justizanstalt teil.
Im Bundesgebiet leben die Eltern sowie Geschwister des BF, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ verfügen.
Der BF führt seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und lebte mit dieser bis zu seiner Inhaftierung - wenngleich sie auch keinen formellen gemeinsamen Wohnsitz begründeten – abwechselnd bei seiner und ihrer Familie zusammen. Gegen die Lebensgefährtin des BF liegen zwei Vorstrafen aus August 2023 und November 2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Suchtgifthandel vor, wobei dem zuletzt gegen sie ergangenen Urteil zugrunde lag, dass sie gemeinsam mit dem BF als Mittäterin zu einer Freiheitsstrafe 15 Monate, davon 11 Monate bedingt, verurteilt wurde (vgl. 1.2.7). Die Lebensgefährtin des BF war von Juni bis August 2024 in Haft. Sie ist derzeit nicht erwerbstätig und steht in Bezug der Notstands- und Überbrückungshilfe. Während der Strafhaft wird der BF regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht.
Der BF verfügt in Nordmazedonien über keine nahen Angehörige und hat dort keine wesentlichen Anknüpfungspunkte. Er reiste in der Vergangenheit etwa sechs Mal in sein Heimatland, zuletzt im August 2018.
1.6. Nordmazedonien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage in Nordmazedonien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Sicherheitslage
Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022).
Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022).
Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022).
Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022).
Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021).
Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Gerichtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjährigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EU-Strafverfolgungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022).
Sicherheitsbehörden
Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit"- PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022).
Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021).
Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).
Das Sicherheits‐ und Nachrichtendienstsystem wurde allgemein reformiert und das System funktioniert. Derzeit sind jedoch, insbesondere im Bereich der Aufsicht über die Sicherheits‐ und Nachrichtendienste sowie in Bezug auf die physische Trennung des Innenministeriums von der National Security Agency (ANB) Verbesserungen erforderlich (VB 22.12.2022).
Grundversorgung / Wirtschaft
Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).
Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).
Sozialhilfe und Existenzsicherung
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).
Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).
Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).
Rückkehr
Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).
Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).
Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).
Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Die aktenkundige Geburtsurkunde (vgl. AS 129) sowie der Reisepass (vgl. AS 197) belegen die Geburt des BF im Bundesgebiet. Aufgrund der aktenkundigen Schulzeugnisse (vgl. AS 133 bis 141), einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Abfrage der Sozialversicherungsdaten vom 19.05.2025 und den Nachweisen der strafgerichtlichen Delinquenz steht auch fest, dass der BF seitdem im Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt hat.
Dass der BF über Grundkenntnisse der albanischen Sprache verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo er angab, ein bisschen Albanisch zu sprechen und mit seinen Großeltern manchmal Deutsch zu sprechen, woraus zu schließen ist, dass er sich sonst auf Albanisch mit diesen unterhält. Dass er Albanisch weder lesen noch schreiben kann, wurde von ihm glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht und deckt sich mit seinen Angaben in der aktenkundigen Stellungnahme aus 2018 (AS 113).
Die Feststellungen zum (früheren) Aufenthaltsstatus beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.05.2025.
2.2. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den aktenkundigen Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, XXXX (vgl. AS 23 ff), vom XXXX .2018, XXXX (vgl. AS 41 ff.), vom XXXX .2023, XXXX (vgl. OZ 6), vom XXXX .2024, XXXX (vgl. AS 539 ff.), vom XXXX .2024, XXXX (vgl. AS 613 ff.), des Bezirksgerichts XXXX , vom XXXX .2019, XXXX (vgl. OZ 8) und des Bezirksgerichts XXXX , vom XXXX .2023, XXXX (vgl. OZ 9), einem aktuellen Strafregisterauszug vom 19.05.2025 sowie der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX (vgl. AS 579 ff.).
Die Feststellungen zur derzeitigen Strafhaft beruhen auf der aktenkundigen Haftauskunft vom 04.09.2025 (vgl. OZ 12).
2.3. Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Verfahren beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.05.2025, dem aktenkundigen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2019 (vgl. AS 285 ff.) sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, G314 2215830-1/15E (vgl. AS 515 ff).
2.4. Dass der BF in Österreich erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug vom 19.05.2025 (ebenso der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstands- und Überbrückungshilfe).
Der BF legte dem erkennenden Gericht eine Ausbildungsvereinbarung vom 28.08.2025 über seine Ausbildung zum Hochbauer vor (vgl. OZ 19).
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Hierzu führte der BF aus, keine Drogen mehr zu nehmen und in der Justizanstalt Schlaf- und Substitutionstabletten zu erhalten. Die Feststellungen zur früheren abgebrochenen Drogentherapie ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 24.02.2025 (vgl. AS 675) und den Ausführungen im Strafurteil vom 21.03.2024, wonach er lediglich einen Nachweis über ein Erstgespräch zur ambulanten Entwöhnungstherapie vorlegte (AS 545). Auch wenn der BF keine Nachweise zur auferlegten mit Strafurteil vom XXXX .2018 auferlegten Psychotherapie vorlegte, konnten seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme aus 2018, wo er angab, einen Bewährungshelfer zu haben und gerade eine Psychotherapie zu suchen, entsprechende festgestellt werden.
Aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2025 ergab sich, dass der BF seit September 2025 an einer psychoedukativen Suchtgruppe in der Justizanstalt teilnimmt (vgl. OZ 19).
Die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den dahingehend gleichbleibenden Angaben des BF sowie der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die festgestellten Aufenthaltstitel der Eltern und der Geschwister des BF ergeben sich aus einem sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 23.10.2025.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vom BF als Zeuge beantragte und vom Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß geladene Vater unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschien. Jedoch konnte bereits aufgrund des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist im Zusammenhang mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung eine entsprechende Integration des BF festgestellt werden. Von der Befragung des Vaters konnte daher Abstand genommen werden.
Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Lebensgefährtin des BF und dem Zusammenleben mit ihr beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, welche mit den Angaben der als Zeugin befragten Lebensgefährtin in Einklang stehen.
Aus dem im Akt befindlichen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2024 sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Lebensgefährtin des BF vom 22.10.2025 ergeben sich die gegen sie festgestellten Vorstrafen.
Die mangelnde Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin des BF beruht auf einem aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.10.2025.
Die Feststellung zu den Besuchen der Lebensgefährtin des BF in der Justizanstalt beruhen auf der eingeholten Besucherliste der JA XXXX (vgl. OZ 12).
Dass der BF in Nordmazedonien über keine nahen Familienangehörigen bzw. keine wesentlichen Anknüpfungspunkte verfügt, brachte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an. Aus der schriftlichen Stellungnahme seines Vaters ergab sich, dass sich der BF seit seiner Geburt etwa sechs Mal in seinem Heimatland kurzfristig aufhielt (vgl. AS 115). Dies wurde seitens des BF in der mündlichen Verhandlung schließlich nicht bestritten. Aus dem Reisestempel ergab sich, dass sich der BF zuletzt im August 2018 in Nordmazedonien aufhielt (vgl. AS 203).
2.5. Die Qualifizierung Nordmazedoniens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem dieser behoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.
Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Er ist daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig aufhältig.
Der BF wurde – wie festgestellt – in Österreich bereits sieben Mal strafgerichtlich verurteilt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt somit unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar und ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet und steht der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels demnach ein Versagungsgrund entgegen. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG kann daher fallbezogen in Anbetracht des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des BF nicht zweifelhaft sein und hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung gegenständlich zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt.
Der BF ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen.
Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der in Österreich von klein auf aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089).
Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, zumal er seit seiner Geburt in Österreich lebt und im Bundesgebiet dauerhaft niedergelassen ist, sodass er unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" und sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen kann (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN).
In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens des BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen.
Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) in Frage kommen. Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfüllt sind (vgl. erneut etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, sowie VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Jedoch kann auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen. (VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).
Im Fall des BF ergibt sich aus der Kombination seines qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, welches eine breite Deliktspalette umfasst und welches von teils massiver Gewaltanwendung geprägt ist, eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung.
Dazu ist zunächst die hohe Anzahl von sieben strafgerichtlichen Verurteilungen sowie das breitgefächerte Deliktsspektrum hervorzuheben. Dieses reicht von schwerem Raub, über Diebstahl und Körperverletzung bis zu Suchtgifthandel.
Der BF wurde hierzu erstmals im Mai 2018 als Jugendlicher wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Bereits im Juni 2018 wurde er erneut als Jugendlicher wegen des Verbrechens des schweren Raubs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Im Oktober 2019 folgte eine weitere Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung. Im Zeitraum von August 2023 bis November 2024 kam es zu vier weiteren Verurteilungen wegen der Delikte des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, der Körperverletzung und des Raubes sowie zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels.
Gegenständlich zeigte sich, dass die vom BF gesetzten Straftaten (vor allem nach dem ersten fremdenrechtlichen Verfahren) immer schwerwiegender wurden, zuletzt mehrjährige Freiheitsstrafen zur Folge hatten und somit eine eindeutige Steigerung seiner kriminellen Energie erkennbar war. So wurden bei den zwei Urteilen im Jahr 2024 wegen des Verbrechens des Raubes und des Suchtgifthandels empfindlich unbedingten Freiheitsstrafen von 5 und 3,5 Jahren ausgesprochen. Bereits die langjährigen, unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen weisen auf eine besondere Schwere der Straftaten hin.
Wenn gleich der BF die ersten Strafdelikte noch als Jugendlicher und die rezentesten Straftaten als junger Erwachsener beging, fallen diese Umstände aufgrund des raschen Rückfalls (teilweise während offener Probezeit oder während eines laufendes Strafverfahrens) und der wiederholt hohen Gewaltbereitschaft des BF im Rahmen der Delikte wegen Körperverletzung und Raubes in den Hintergrund. Der Umstand, dass der BF ab seinem 14. Lebensjahr regelmäßig Suchtgift konsumierte, ist ebenso zu berücksichtigen, fällt jedoch vor dem Hintergrund, dass ihm bei allen Straftaten die erforderliche Zurechnungsfähigkeit zugesprochen wurde, ebenso nicht weiter ins Gewicht.
Aufgrund der kontinuierlich anhaltenden, teils einschlägigen Straffälligkeit des BF seit dem Jahr 2018, welche letztlich in sieben strafgerichtlichen Verurteilungen resultierte, ist die von der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ im konkreten Fall jedenfalls zu bejahen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher trotz Erfüllung des damaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes möglich.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau, besuchte hier die Schule und verfügt hier über ein großes soziales Netzwerk. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese lange Aufenthaltsdauer und die dadurch erlangten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
Gegen den Verbleib des BF spricht jedoch seine gravierende Straffälligkeit. Hierfür wird auf die oben angestellten Ausführungen zur Schwere der Straftat verwiesen.
Zwar besteht ein Familienleben des BF mit seinen vor der Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, Geschwistern und seiner Lebensgefährtin, jedoch besteht zwischen dem volljährigen BF und seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Lebensgefährtin kein Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Trennung voneinander unzumutbar machen würde.
Die Eltern können den BF allenfalls auch von Österreich aus finanziell unterstützen. Das derzeit ohnehin durch die Inhaftierung des BF eingeschränkte Familienleben kann mittels moderner Kommunikationsmittel und allenfalls durch Besuche im Heimatland fortgesetzt werden.
Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen und der Lebensgefährtin eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten schwerwiegenden Vorsatztaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung liegt. Besonders ist zu berücksichtigen, dass es sich bereits um das zweite fremdenrechtliche Verfahren gegen den BF handelt und er sich den fremdenrechtlichen Konsequenzen seiner Straftaten somit bewusst war.
Insbesondere muss den Interessen des BF entgegengehalten werden, dass es sich bei seiner Lebensgefährtin gleichzeitig um die Mittäterin hinsichtlich des von beiden gemeinsam begangenen Suchtmitteldeliktes handelt und auch seine Freundin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. In der Beziehung zur Freundin kann daher seitens des erkennenden Gerichtes ein besonders stabilisierendes Element des Familienlebens des BF nicht erkannt werden und ist das Familienleben auch vor diesem Hintergrund entsprechend zu relativieren.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF nicht vor. Der 22-jährige, ledige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung. Wenngleich der BF lediglich über Grundkenntnisse der albanischen Sprache und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien verfügt, ist doch zu berücksichtigen, dass er sich in seiner Kindheit schon mehrere Male dort aufhielt und sich zumindest auf einfachem Niveau dort verständigen kann. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.
Im konkreten Fall stellt die schwerwiegende und strafrechtliche Delinquenz des BF zweifelsohne einen derart gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, der eine Aufenthaltsbeendigung trotz des rund 22 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der damit einhergehenden entsprechend intensiven Integration und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären Anbindungen als dringend geboten erscheinen lässt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ist auszuschließen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es wird ihm im Lichte der Länderberichte zur Grundversorgung – auch mit nur geringen Albanischkennntissen – möglich sein, sich eine Existenzgrundlage in Nordmazedonien zu schaffen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(…)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
3.4.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten:
Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und stellt dieses zweifelsfrei ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Dazu ist zunächst die hohe Anzahl von sieben strafgerichtlichen Verurteilungen sowie das breitgefächerte Deliktsspektrum hervorzuheben. Dieses reicht von schwerem Raub, über Diebstahl und Körperverletzung bis zu Suchtgifthandel.
Der BF wurde hierzu erstmals im Mai 2018 als Jugendlicher wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Bereits im Juni 2018 wurde er erneut als Jugendlicher wegen des Verbrechens des schweren Raubs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die ihm damit gewährte Rechtswohltat vermochte den BF in weiterer Folge allerdings nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr folgte im Oktober 2019 eine weitere Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass selbst die gegen den BF verhängte Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot durch die belangte Behörde eine Änderung des Verhaltens des BF nicht herbeiführen konnte. Vielmehr kam es auch nach Aufhebung des durch die belangte Behörde verhängten dreijährigen Einreiseverbot durch das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2021 in der Folge zu einer weiteren, erheblichen Steigerung seines delinquenten Verhaltens:
So kam es im Zeitraum von August 2023 und November 2024 zu vier weiteren Verurteilungen wegen der Delikte der Körperverletzung und des Raubes sowie zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels.
Auch wenn die ersten drei Verurteilungen des BF bereits 7 bis 6 Jahre zurückliegen und er seine Straftaten teilweise noch als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener beging, so hat er bereits in diesem Zusammenhang mehrfach unzweifelhaft verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und wurde er trotz offener Probezeit, seiner Vorverurteilungen und den über ihn verhängten Freiheitsstrafen wiederholt, dies zum Teil auch einschlägig, straffällig. Dabei bleibt vor dem Hintergrund der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen vor allem auch festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und von Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN; vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508 mwN) besteht, welchem der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft zuwidergehandelt hat.
Insgesamt verdeutlicht das seitens des BF damit über Jahre hinweg an den Tag gelegte Verhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weist dieses auf eine die rechtlich geschützten Werte ablehnende Lebenseinstellung hin. Der BF hat sämtliche Resozialisierungschancen (Bewährungshilfen, Psychotherapie, bedingte Strafnachsicht auf Probe) um sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, offenkundig nicht wahrgenommen. Er nützte die ihm eröffneten Möglichkeiten ein straffreies Leben zu führen gerade nicht. Auch die Rückstufung seines Aufenthaltstitels infolge seiner Straffälligkeit sowie die seitens des erkennenden Gerichts im Juli 2021 aufgehobene aufenthaltsbeende Maßnahme gegen ihn nahm der BF nicht zum Anlass, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen.
Das delinquente Verhalten des BF gipfelte schließlich in den beiden jüngsten Verurteilung vom XXXX .2024 wegen der Verbrechen des Raubes und vom XXXX .2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel.
Dazu ist in besonderer Weise darauf hinzuweisen, dass die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974).
Wenngleich der BF ab seinem 14. Lebensjahr regelmäßig Suchtgift konsumierte und seine Delinquenz mit seiner Drogenabhängigkeit begründete, ist zunächst festzuhalten, dass ihm bei allen Straftaten die erforderliche Zurechnungsfähigkeit zugesprochen wurde. Hinzu kommt, dass aus dieser Begründung zu folgern ist, dass er sich mit seinen Taten nicht abschließend auseinandergesetzt hat. Seine Neigung zu einem delinquenten und teilweise gewalttätigen Verhalten ist durch die festgestellten Verurteilungen unzweifelhaft dokumentiert.
Auch die gegen den BF in der Vergangenheit verhängten spezialpräventiven Maßnahmen, nämlich das verspürte Haftübel als Jugendlicher und im Jahr 2023, die angeordnete Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer Psychotherapie zu absolvieren, zeigten beim BF keine Wirkung und konnten den BF nicht von weiteren sogar noch schwerwiegenderen Straftaten abhalten. Daher ist fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.
Insofern seitens des BF darauf verwiesen wird, dass er sich derzeit in der Justizanstalt in einer psychoedukativen Suchtgruppe befindet, so ist – auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 59 Abs. 4 FPG zum Zeitpunkt des errechneten Strafendes im März 2033 - der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum jedoch denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Er wird den Wegfall der durch sein besonders verwerfliches schwerwiegendes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er bereits sieben Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und die genannten spezialpräventiven Maßnahmen der Vergangenheit keine Wirkung zeigten.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchmittelkriminalität.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren als nicht angemessen.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Die gravierende Straffälligkeit des BF würde zwar ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich private Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Einreiseverbotes erforderlich machen.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre aufgrund der Quantität und Qualität der Straftaten als nicht angemessen. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Familienangehörigen und seine Lebensgefährtin in den vom Einreiseverbot umfassten Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Die sofortige Ausreise des BF – nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe – ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, nämlich zur Verhinderung weiterer Straftaten des BF erforderlich.
Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF trotz einer Vielzahl an Vorstrafen sein delinquentes Verhalten bis zu seiner Festnahme fortsetzte. Die über einen Zeitraum von zumindest 7 Jahren vorliegende Wiederholungsgefahr ist daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft (im März 2033, frühestens im Oktober 2027) noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal er zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig ist und auch vor der Inhaftierung nicht war.
Zwar wurde mit Teilerkenntnis vom 20.05.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch wurde dort festgehalten, dass eine sofortige Ausreise gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit und der bereits verwirklichten Wiederholungsgefahr indiziert ist und wurde die aufschiebende Wirkung lediglich aus Gründen des Artikels 8 EMRK zuerkannt. Die zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließt die nunmehrige Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise im konkreten Fall nicht aus.
Die vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise dient ihrer Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Miet- oder Vertragsverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen und kann auch nicht erkannt werden, dass sich diese Umstände zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung in der Zukunft maßgeblich ändern würden.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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