Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.04.2025 wurde gegen den nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei. Als Jugendlicher sei er auf die schiefe Bahn geraten, drogenabhängig und infolgedessen wiederholt straffällig geworden. In Österreich lebe die gesamte Familie des BF und er verfüge in Nordmezadonien über keinerlei Bindungen mehr. Er beherrsche auch nicht die dortige Landessprache. In der Haftanstalt absolviere er eine Lehre zum Schlosser und befinde sich auf einer Warteliste für die Absolvierung einer Drogenentzugstherapie.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen.
Er besuchte in Österreich die Schule und lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.
Der BF begann im August 2021 eine Lehre, brach diese jedoch nach 6 Monaten wieder ab. Danach befand sich der BF in mehreren tage- und wochenweisen Beschäftigungsverhältnissen und bezog zwischendurch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
1.2. Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2019 wurde gegen den BF aufgrund seines straffälligen Verhaltens eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021 stattgegeben und die Rückkehrentscheidung mitsamt dem Einreiseverbot ersatzlos behoben.
Der Aufenthaltstitel des BF wurde aufgrund seiner Straffälligkeit am 17.10.2021 zurückgestuft. Der BF verfügt seitdem über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
1.3. Der BF trat in Österreich wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung:
1.3.1. Am 16.05.2018 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern im Februar 2018 mehrere Postboxen und Paketkästen mit einer Kombizange aufgebrochen oder mit widerrechtlich erlangten Zugangscodes geöffnet und so mehreren Opfern Gegenstände im Wert von weniger als EUR 5.000 (Lebensmittel, Kosmetika, Orden und Schmuck, Kleidungsstücke) gestohlen hatte. In einem Fall blieb es beim Versuch, weil die Beute (ein Kinder T-Shirt) für die Täter nutzlos war.
1.3.2. Am 18.06.2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten (davon 12 Monate bedingt) verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im April 2018 gemeinsam mit einem Mittäter ein Opfer unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole) ausgeraubt hatte, wobei sie jeweils Bargeld von € 20,-- erbeutet hatten. Anschließend hatte der BF versucht, das Opfer durch eine gefährliche Drohung (Umarmung und Aussage, er solle niemandem von dem Vorfall erzählen, weil sie noch viele andere Leute hätten) zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung zu nötigen.
Bei der Strafbemessung wurden (unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung, auf die Bedacht genommen wurde) das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatbegehung während laufenden Verfahrens aus.
Der BF und sein Mittäter wurden zur Zahlung von EUR 1.000 an ihr Opfer verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu absolvieren und regelmäßig die Schule zu besuchen.
1.3.3. Am 09.10.2019 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer dreimonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt, nachdem er im Oktober 2018 einen anderen durch Schläge und Tritte verletzte und ihm eine Wunde im Gesicht zugefügt hatte. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilungen auf fünf Jahre verlängert.
1.3.4. Am 02.08.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2, 2a und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juni 2023 Cannabisharz und Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte und dieses teilweise auch gleich konsumierte und einem anderen gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und sohin öffentlich, sodass dies für mehr als zehn Personen wahrnehmbar war, Suchtgift überlassen hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des gesamten Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahre als mildernd sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet.
Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und die Nachweise alle drei Monate unaufgefordert dem Gericht vorzulegen.
1.3.5. Am 24.10.2023 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten beurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil vom 02.08.2023 auf fünf Jahre verlängert.
1.3.6. Am 21.03.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im November 2023 mit Gewalt gegen zwei andere Personen eine hochpreisige Kappe sowie Tasche und Bargeld des einen Opfers weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hatte, indem er zunächst Bargeld vom einen Opfer forderte, als dieser sich weigerte, ihm Geld zu übergeben, ihm zahlreiche Faustschläge und Fußtritte versetzte und ihn in den Schwitzkasten nahm, in der Folge die am Boden liegende Tasche ergriff und versuchte, diese dem sie ebenfalls festhalten anderen Opfers zu entreißen, wobei er diesem auch einen Faustschlag versetzte, um die Handtasche zu erlangen, was dem BF jedoch letztlich nicht gelang, weshalb er lediglich die am Boden liegende Kappe an sich nahm den Tatort verließ.
Die mit Urteil vom 24.10.2023 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Bei der Strafbemessung wurde das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd und die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Verletzung des Opfers im Zuge des Raubes und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.
Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.10.2024 nicht Folge gegeben.
1.3.7. Am 05.11.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 2. Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 4, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einer Mittäterin Kokain und Cannabiskraut von Jänner bis Juni 2024 anderen Personen entgeltlich überlassen hatet, wobei die beiden an Suchtgift gewöhnt waren und die Taten überwiegend begingen, um sich Suchtmittel für den persönlichen Bedarf oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen sowie Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werden, besessen hatten, indem sie dieses in der Wohnung bunkerten.
Bei der Strafbemessung wurde die umfassende geständige Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd und das massiv einschlägig getrübte Vorleben, der rasche Rückfall innerhalb von mehreren Probezeiten und gleich nach der letzten Verurteilung sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet.
Die mit Urteil vom 16.05.2018 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet.
1.4. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Ende der Strafhaft liegt im März 2033. Termine einer allfälligen bedingten Entlassung liegen im Oktober 2028 (1/2) und April 2030 (1/3).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Die aktenkundige Geburtsurkunde belegt die Geburt im Bundesgebiet. Aufgrund der aktenkundigen Schulzeugnisse, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Abfrage der Sozialversicherungsdaten und den Nachweisen der strafgerichtlichen Delinquenz steht auch fest, dass der BF seitdem im Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt hat und ergeben sich daraus auch die festgestellten Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse des BF.
2.2. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus und dem fremdenrechtlichen Verfahren beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem aktenkundigen Bescheid vom 06.02.2019 sowie dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021.
2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den aktenkundigen Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.05.2018, XXXX , vom 18.06.2018, XXXX , vom 21.03.2024, XXXX , vom 05.11.2024, XXXX , dem eingeholten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.08.2023, XXXX sowie einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.4. Die Feststellungen zur Strafhaft beruhen auf der aktenkundigen Haftauskunft vom 27.11.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-IV. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Der BF wurde in den letzten 7 Jahren insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei seine Straftaten seit dem ersten fremdenrechtlichen Verfahren immer schwerwiegender wurden und zuletzt mehrjährige Freiheitsstrafen zur Folge hatten.
Gegenständlich kann den Feststellungen jedoch entnommen werden, dass der BF im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und nie außerhalb Österreichs seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Auch wenn eine sofortige Ausreise gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit und der bereits verwirklichten Wiederholungsgefahr grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.