Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Georg Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023, G316 2268727 1/27E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1984 in Österreich geboren und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war (zuletzt) bis 10. Februar 2023 rechtmäßig.
2.1. Mit Bescheid vom 14. Februar 2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt werde, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen werde.
2.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zunächst mit (Teil)Erkenntnis vom 21. März 2023 insoweit Folge, als es gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
3.1. Mit dem angefochtenen (weiteren) Erkenntnis vom 10. Juli 2023 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch insofern statt, als es dem Revisionswerber eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einräumte und die Dauer des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots auf drei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte (unter anderem) fest, der Revisionswerber sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Er habe hier seine Schulausbildung und eine Lehre zum Automechaniker (ohne Ablegung der Gesellenprüfung) absolviert. Er habe zunächst über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und nach Rückstufung gemäß § 28 NAG im März 2018 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ bis 10. Februar 2023 verfügt. Im April 2023 habe er - nicht fristgerecht - die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt [laut Informationssystem Zentrales Fremdenregister wurde das betreffende Verfahren im August 2023 eingestellt]. Er verfüge daher derzeit über keinen Aufenthaltstitel.
Der Revisionswerber weise mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf: So sei er im Juli 2005 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB (versuchte Wegnahme eines Parfums im Wert von € 19,90 aus einem Geschäft [im Oktober 2004]) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Im Oktober 2006 sei er wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB (Abnötigung [richtig:] einer Armbanduhr im Wert von rund € 100, und einer Geldbörse mit € 25, Bargeld unter Gewaltanwendung als Mittäter) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (in Bezug auf [richtig:] eine Wochenkarte der Wiener Linien) gemäß § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt worden. Im April 2007 sei er wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift zum Eigenkonsum sowie Verkauf von 0,8 Gramm an einen verdeckten Ermittler) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Im April 2008 sei er wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Zufügung einer Verletzung durch Schlagen mit einem Tennisschläger) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Im September 2008 sei er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und 3 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift zum Eigenkonsum, Verkauf von 0,9 Gramm und Bereithalten weiterer 2,6 Gramm zum Verkauf) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden [unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht vom April 2007 widerrufen]. Im Juni 2012 sei er wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Zufügung einer Verletzung durch einen Schlag mit einem Messergriff) und der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB (Richten des Messers gegen andere Personen mit der Drohung, sie „abzustechen“, wenn sie nicht „sofort verschwinden“) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden [unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht vom April 2008 widerrufen]. Im September 2012 sei über ihn wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB (gewaltsame Wegnahme von € 1.950,-- Bargeld unter anderem nach Würgen und Versetzen von Schlägen in das Gesicht sowie Herbeiführen eines Sturzes des Opfers) eine Zusatzfreiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren (zur Verurteilung im Juni 2012) verhängt worden. Im November 2020 sei er wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB (versuchte Wegnahme eines TV-Geräts nach Einbruch in ein Kellerabteil durch Umbiegen von Blechlamellen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Im Mai 2022 sei er schließlich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG (Besitz von Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) sowie des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG (Überlassen von Suchtgift an mehrere Personen bei eigener Gewöhnung an Suchtmittel und Begehung der Tat zumindest vorwiegend zur Verschaffung von Suchtmitteln für den persönlichen Gebrauch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Aufgrund der dargestellten Verurteilungen sei der Revisionswerber zunächst von Juni bis Oktober 2006, in der Folge von Juli 2012 bis Jänner 2019 und neuerlich von September bis Dezember 2020 im Strafvollzug angehalten worden. Derzeit (nach der Aktenlage offenbar seit Februar 2022) befinde er sich wiederum in Strafhaft, wobei er im gelockerten Vollzug angehalten werde und auch einer Beschäftigung im Kfz-Betrieb der Justizanstalt nachgehe. In einem Bericht der Anstalt vom Mai 2023 werde ihm eine tadellose Führung bescheinigt. Er werde auch von seinen Angehörigen und seiner Lebensgefährtin besucht und habe regelmäßige Ausgänge.
Der Revisionswerber habe die von ihm verübten Straftaten mit seiner Drogensucht verantwortet. In dem Zusammenhang habe er sich erstmals von April 2009 bis Jänner 2010 in einer stationären und bis Juni 2010 in einer ambulanten Behandlung befunden, wobei er die Therapie positiv abgeschlossen habe. Von Dezember 2020 bis Juli 2021 habe er neuerlich eine Drogentherapie absolviert, die er nicht abgeschlossen habe. Seit dem Jahr 2021 werde er auch mit Drogenersatzstoffen behandelt. Zuletzt sei ihm für den Fall der bedingten Haftentlassung erneut eine stationäre Drogentherapie zugesagt worden.
Was sein Familienleben betreffe, so führe der Revisionswerber seit dem Jahr 2018 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: Lebensgefährtin). Diese sei von ihm schwanger, wobei die Geburt des Kindes für Februar 2024 errechnet worden sei. Im Bundesgebiet lebten weiters die Mutter des Revisionswerbers, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfüge, und der Bruder, mit dem er im engen Kontakt stehe; der Vater sei bereits verstorben.
Was seine Integration anbelange, so verfüge der Revisionswerber über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Daneben spreche er Serbisch, könne aber „weder Serbisch noch Kyrillisch“ lesen und schreiben. In der Vergangenheit sei der Revisionswerber diversen Beschäftigungen nachgegangen, die jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien, dazwischen habe er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Im Fall seiner Haftentlassung verfüge er sofern ihm ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis erteilt werde über eine Einstellungszusage als Kfz Arbeiter.
Der Revisionswerber sei fast nie nach Serbien gereist. Er habe auch keinen Kontakt zu dortigen Verwandten.
3.3.1. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die (näher erörterten) Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht erfüllt.
3.3.2. Gegen den Revisionswerber sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts die gegenläufigen privaten Interessen überwiege. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass er mangels Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nicht in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA VG fiele, weshalb die dortigen Wertungen (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nur bei Vorliegen besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus resultierenden spezifischen Gefährdung des öffentlichen Interesses) nicht beachtlich seien. Aber selbst bei Zugrundelegung dieser Wertungen seien die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt, da sich eine gravierende Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung des öffentlichen Interesses (im Sinn einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine weitere Straffälligkeit) nicht nur aus der Begehung qualitativ schwerer Straftaten (etwa gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG), sondern wie hier auch aus einer „hohen Quantität“ an Verurteilungen wegen „minderschwerer“ Taten ergeben könne. Gegenständlich weise der Revisionswerber seit dem Jahr 2005 acht Vorstrafen zuzüglich einer Zusatzstrafe auf, wobei die Schwere der Straftaten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen stetig zugenommen hätten. In einer Gesamtschau liege daher eine gravierende Straffälligkeit vor und sei aufgrund der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen eine negative Prognose anzustellen. Soweit sich der Revisionswerber mit seiner Drogensucht verantwortet habe, treffe zwar zu, dass er zuletzt im Jahr 2020/21 eine (nicht abgeschlossene) Drogentherapie absolviert habe, seitdem mit Drogenersatzstoffen behandelt werde und ihm zuletzt auch für den Fall seiner Haftentlassung eine weitere stationäre Therapie zugesagt worden sei. Allerdings bestehe aufgrund der massiven Vorstrafen, des raschen Rückfalls teils während offener Probezeit und des Scheiterns der zuletzt absolvierten Drogentherapie keine Aussicht auf ein nachhaltig straffreies Leben, vielmehr sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten und einer daraus resultierenden schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.
Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe auch das Recht des Revisionswerbers auf Achtung seines Privat und Familienlebens nicht entgegen. Was das Privatleben betreffe, so sei zwar seinen Interessen an einem Verbleib in Österreich, wo er geboren und aufgewachsen sowie seitdem aufhältig sei, ein sehr großes Gewicht beizumessen; zudem verfüge er über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Allerdings falle auch in dem Zusammenhang seine gravierende Straffälligkeit negativ ins Gewicht. Was seine berufliche Integration anbelange, so sei er wohl wiederholt erwerbstätig gewesen, seine Beschäftigungen hätten aber meist nur kurze Zeit gedauert, sodass eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt trotz der vorgelegten Einstellungszusage nicht gegeben sei. Was das Familienleben betreffe, so habe der Revisionswerber zwar ein enges Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder in Österreich, eine besondere Abhängigkeit liege jedoch nicht vor. Eine allfällige Unterstützung durch die beiden könne auch in Serbien erfolgen; von dort aus könne er ebenso seine persönlichen Kontakte mit den beiden aufrecht erhalten. Der Revisionswerber habe ferner zwar eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, allerdings habe er durch seine Straftaten die Verhängung von Freiheitsstrafen und eine damit verbundene Trennung von der Lebensgefährtin bzw. eine Einschränkung des persönlichen Kontakts mit dieser in Kauf genommen. In Bezug auf das erwartete Kind sei dem Revisionswerber wohl ein persönlicher Kontakt künftig nur im Rahmen von Besuchen der Lebensgefährtin mit dem Kind in Serbien bzw. außerhalb des Unionsgebiets möglich; die damit verbundene Beeinträchtigung des Kindeswohls sei aber aufgrund des „enormen Gefährdungspotenzials“ des Revisionswerbers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen.
Was schließlich das Verhältnis zum Heimatstaat betreffe, so weise der Revisionswerber zwar keine aufrechten Bindungen zu Serbien auf, da er dort von einem Besuch im Jahr 2019 abgesehen - nie aufhältig gewesen sei. Es sei aber anzunehmen, dass ihn seine (in Österreich lebende) Mutter bei der Rückkehr nach Serbien unterstützen könne. Er werde dort auch eine Arbeit aufnehmen und ein ausreichendes Einkommen erzielen können.
3.3.3. Die Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien sei zulässig, da keine Gründe im Sinn des § 50 FPG entgegenstünden.
Infolge Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einzuräumen.
3.3.4. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen, da die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG erfüllt seien und der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers (insbesondere) aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten, der zunehmenden Schwere der Taten, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, des raschen Rückfalls und der beträchtlichen Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Was die Dauer des Verbots betreffe, so sei jedoch aufgrund des langen und überwiegend rechtmäßigen Aufenthalts sowie der beruflichen und familiären Integration eine Befristung auf drei Jahre ausreichend.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die in erster Linie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit (unter anderem) ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht sei bei der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. So habe es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Revisionswerber in Österreich geboren sei, hier sein gesamtes bisheriges Leben verbracht habe und umfassend integriert sei, sowie dass hier auch seine schwangere Lebensgefährtin und seine Kernfamilie lebten. Hingegen habe der Revisionswerber zu Serbien keine relevanten Bindungen (mehr), könne insbesondere „weder Serbisch noch Kyrillisch“ lesen und schreiben und habe auch keine Kontakte zu dortigen Verwandten, die ihn beim Aufbau einer Existenz unterstützen könnten. Seiner Trennung von der Lebensgefährtin stehe zudem das Wohl des erwarteten Kindes entgegen, das Anspruch auf Kontakte zu beiden Elternteilen habe, wobei bloß kurzzeitige Besuche der Lebensgefährtin mit dem Kleinkind in Serbien weder ausreichend noch zumutbar wären und auch Kontakte im Wege moderner Kommunikationsmittel nicht genügten. Weiters habe (laut ergänzendem Vorbringen in den Revisionsgründen) das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass die verübten Straftaten vor allem auf die Drogensucht des Revisionswerbers zurückzuführen seien, wobei sich dieser immerhin um Abhilfe durch Therapien bemühe. Richtiger Weise hätte das Verwaltungsgericht somit zum Ergebnis kommen müssen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des Revisionswerbers nicht überwiege, und es hätte daher keine Rückkehrentscheidung und folglich auch kein Einreiseverbot erlassen dürfen.
4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
6.1. Das Verwaltungsgericht hat - wie die Revision zutreffend rügt dem Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und hier aufgewachsen ist sowie sehr lange Zeit (zuletzt bis 10. Februar 2023) auch rechtmäßig niedergelassen war, bei der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK nicht die gebotene Bedeutung beigemessen.
6.2. In einem solchen Fall hätte der Revisionswerber den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, erfüllt. Nach diesem Tatbestand durfte gegen auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, wenn sie von klein auf im Inland aufgewachsen sind und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden. § 9 Abs. 4 BFA VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch bei der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich (vgl. etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mwN).
Durch die Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG wollte der Gesetzgeber lediglich bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen einräumen (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0108, Rn. 17, mit Berufung auf die ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 27). Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, insbes. Rn. 10) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, insbes. Rn. 12; ebenso VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, insbes. Rn. 11), in Frage kommen. Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise für Fälle, in denen wie hier die Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA VG erfüllt sind (vgl. erneut etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mwN).
6.3. Soweit das Verwaltungsgericht (zunächst) die Ansicht vertrat, die soeben aufgezeigte Rechtsprechung sei fallbezogen nicht beachtlich, da der Revisionswerber nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, sondern nur bis 10. Februar 2023 rechtmäßig aufhältig gewesen sei, ließ es außer Acht, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA VG für die weitere Anwendung der in Rede stehenden Wertungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0205, Rn. 12, mwN). Der Heranziehung der Wertungen steht daher fallbezogen nicht entgegen, dass der Aufenthalt nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, insbes. Rn. 13, wo trotz Ablaufs des rechtmäßigen Aufenthalts bereits rund ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Judikatur ausgegangen wurde).
6.4. Soweit das Verwaltungsgericht in der Folge (auch) eine Beurteilung nach den Wertungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG vornahm, kam es dabei fallbezogen zu Unrecht zum Ergebnis, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls erfüllt seien.
In dem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Revisionswerber bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts insgesamt neun strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wobei aber jene vom Juni und September 2012 zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, sodass sie als Einheit zu werten sind (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 16, mwN). Im Ergebnis ist daher von acht Verurteilungen auszugehen.
Diesen acht Verurteilungen lagen wiederum auch nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Straftaten zugrunde, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere gemessen an den Tatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten (vgl. dazu bereits oben Pkt. 6.2.) eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen. Das Verwaltungsgericht argumentiert vielmehr mit einer „hohen Quantität“ an Verurteilungen wegen „minderschwerer“ Straftaten.
Zwar kann auch eine erhebliche Häufung von solchen (nach der Diktion des Verwaltungsgerichts) „minderschweren“ Straftaten grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen. Davon kann im hier zu beurteilenden Fall aus den nachstehenden Erwägungen jedoch nicht ausgegangen werden.
6.5. Der seit seiner Geburt und daher im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits nahezu 39 Jahre in Österreich aufhältige Revisionswerber weist (wie schon gesagt) im Ergebnis acht strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei die betreffenden Straftaten in einem Zeitraum von rund 18 Jahren (von 2004 bis 2022) begangen wurden.
Dabei wurden die den ersten sechs Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten in einem Zeitraum von rund acht Jahren verübt, sodass damals durchaus eine erhebliche Häufung von Straftaten gesehen werden konnte. Diese gehäufte Straffälligkeit fand jedoch mit den Verurteilungen im Juni und im September 2012 und dem daran anschließenden auch der Resozialisierung des Revisionswerbers dienenden mehrjährigen Strafvollzug ein Ende. Zwar wurde der Revisionswerber auch nach seiner Haftentlassung (im Jänner 2019) noch zweimal nämlich im November 2020 und im Mai 2022 zu Freiheitsstrafen von einem bzw. zwei Jahren verurteilt und deshalb auch neuerlich in Strafhaft genommen. Eine erhebliche Häufung von Straftaten wie noch bis zum Jahr 2012 kann in diesen weiteren Verurteilungen allerdings nicht mehr erblickt werden. Auch der Schuld- und Unrechtsgehalt der zuletzt abgeurteilten Straftaten reicht nicht an jenen heran, der den bis zum Jahr 2012 abgeurteilten Delikten zugrunde lag.
So lagen den Verurteilungen im November 2020 und im Mai 2022 nur mehr Vergehen und keine Verbrechen (wie zum Teil den Verurteilungen bis zum Jahr 2012) zugrunde. Bei den zuletzt begangenen Straftaten handelte es sich insbesondere nicht mehr um Delikte, die mit einer erheblichen Gewaltanwendung gegen Personen oder einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verbunden waren. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Schwere der Taten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen bis zuletzt stetig zugenommen hätten, erweist sich als nicht zutreffend.
6.6. Wie die Revision ferner zutreffend geltend macht, sind die zuletzt abgeurteilten Straftaten in besonderer Weise auch im Zusammenhang mit der Suchterkrankung des Revisionswerbers zu sehen (vgl. zu deren Berücksichtigung etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2018/22/0124, Pkt. 10.2.). So beging der Revisionswerber den im November 2020 abgeurteilten versuchten Einbruchsdiebstahl, um finanzielle Mittel für seinen Drogenerwerb zu beschaffen, wobei ihm insofern bereits das Strafgericht eine „Notlage“ als mildernd zu Gute hielt und folglich den Strafrahmen nur im unteren Bereich ausschöpfte. Den im Mai 2022 abgeurteilten Suchtmitteldelikten lag ebenso zugrunde, dass der Revisionswerber Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besaß und auch den Suchtgifthandel wegen seiner eigenen Gewöhnung an Suchtmittel und zumindest vorwiegend zur Verschaffung von Suchtmitteln für den persönlichen Gebrauch betrieb.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber bisher durchaus Therapiebereitschaft zeigte (vgl. zu deren Berücksichtigung erneut etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0108, Rn. 19). So wird er unstrittig seit der zuletzt im Jahr 2020/21 absolvierten (wenngleich nicht abgeschlossenen) Therapie nunmehr auch mit Drogenersatzstoffen behandelt. Ebenso ist ihm für den Fall seiner bedingten Entlassung aus der zuletzt verbüßten Strafhaft eine weitere stationäre Therapie zugesagt. Dass diese intensiven therapeutischen Maßnahmen zur Bewältigung seiner Suchtkrankheit und damit zur Verhinderung einer weiteren suchtbedingten Straffälligkeit aussichtslos bzw. ungeeignet wären, wird vom Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt.
6.7. Nach dem Vorgesagten ist somit trotz der weiteren Verurteilungen des Revisionswerbers im November 2020 und im Mai 2022 von keiner erheblichen Häufung von Straftaten mehr (wie noch bis zum Jahr 2012) auszugehen, die im Ergebnis eine besonders gravierende bzw. verwerfliche Strafbarkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (im Sinn einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine weitere Delinquenz) begründen könnte.
7.1. Wie die Revision weiters zutreffend releviert, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK auch nicht gebührend berücksichtigt, dass der Revisionswerber seit Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin unterhält und die Lebensgefährtin im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts auch ein Kind von ihm erwartete, auf dessen Wohl entsprechend Bedacht zu nehmen ist.
7.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auch den familiären Bindungen eines Fremden zu seiner langjährigen österreichischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind insoweit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls Bedeutung beizumessen (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465, Rn. 10). Ein Kind hat nämlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0322, Rn. 12, mwN), wobei aber die Aufrechterhaltung des Kontakts mit einem Kleinkind mittels moderner Kommunikationsmittel im Allgemeinen nicht möglich ist (vgl. etwa VfGH 24.9.2018, E 1416/2018, Pkt. III.3.4., mwN).
7.3. Vorliegend würde der Revisionswerber durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines mehrjährigen Einreiseverbots gezwungen, fortan in Serbien zu leben, wohingegen seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind in Österreich zurückbleiben würden. Dass die Lebensgefährtin und das Kind trotz ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft und ihres Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet - dem Revisionswerber auf Dauer nach Serbien nachfolgen könnten, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.
Die dauerhafte Trennung des Revisionswerbers von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind würde insbesondere dazu führen, dass auch ein für das Kindeswohl essenzieller entsprechender persönlicher Verkehr nicht mehr gegeben wäre. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit einem Kleinkind im Wege moderner Kommunikationsmittel kommt (nach der schon aufgezeigten Judikatur) nicht in Betracht. Wie die Revision zutreffend ausführt, wären bloß gelegentliche Besuche der Lebensgefährtin mit dem Kleinkind in Serbien nicht ausreichend. Dass die Lebensgefährtin mit dem Kleinkind häufigere bzw. länger andauernde Besuche in Serbien auf sich nehmen könnte, um einen ausreichenden Kontakt sicherzustellen, ist dem Erkenntnis ebenso nicht zu entnehmen.
7.4. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen seinen Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf dies jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010, Rn. 12, mwN). Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, was etwa bei entsprechend erheblicher (vgl. in dem Sinn erneut etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465, Rn. 11) Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN).
Vorliegend bedürfte das Aufwachsen des Kindes in Österreich ohne den Revisionswerber somit einer besonderen Rechtfertigung, wie etwa einer gravierenden Straffälligkeit des Revisionswerbers. Fallbezogen kann jedoch wie schon eingehend erörtert wurde (vgl. vor allem oben Pkt. 6.5. und 6.6.) von einer derartigen Straffälligkeit im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ausgegangen werden.
8.1. Wie die Revision ferner zutreffend aufzeigt, hat das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK auch nicht hinreichend beachtet, dass der Revisionswerber keine relevanten Bindungen zu Serbien hat und insbesondere „weder Serbisch noch Kyrillisch“ lesen und schreiben kann, sodass er sich dort keine neue Existenz aufbauen könnte.
8.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt es wenn ein Fremder im Entscheidungszeitpunkt bereits seit Jahrzehnten in Österreich lebt - einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK dar, ob noch Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.4.2012, 2011/23/0264, mwN). Das fehlende Vertrautsein mit der Kultur und (vor allem) der Sprache des Ziellands kann nämlich ein solches Gewicht haben, dass selbst bei Vorliegen eines beträchtlichen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung eine solche unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 EMRK sein könnte (vgl. etwa VwGH 22.9.2009, 2009/22/0213).
8.3. Vorliegend lebt der Revisionswerber seit seiner Geburt und damit im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits nahezu 39 Jahre lang in Österreich. Er ist fast nie nach Serbien gereist und hat keinen Kontakt zu dortigen Verwandten, wobei auch seine Mutter (aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“) und sein Bruder, zu dem er einen engen Kontakt hat, im Bundesgebiet leben.
Im Hinblick darauf weist der Revisionswerber wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt keine aufrechten Bindungen zu Serbien auf. Zwar spricht er Serbisch, kann aber „weder Serbisch noch Kyrillisch“ lesen und schreiben. Er hat auch keinerlei Kontakte zu in Serbien aufhältigen Verwandten, die ihn im Fall seiner Rückkehr unterstützen könnten. Da er insbesondere unzureichende Sprachkenntnisse aufweist, ist nicht zu sehen, wie er sich nach seiner Rückkehr im Heimatstaat eine Existenz aufbauen und eine Berufstätigkeit ausüben könnte (wohingegen er in Österreich über eine Einstellungszusage verfügt). Entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts ist auch nicht zu sehen, wie die bestehenden Defizite des Revisionswerbers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien durch seine (aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltstitels dauerhaft in Österreich lebende) Mutter ausgeglichen werden könnten.
9. Indem das Verwaltungsgericht dies alles verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, weshalb die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
10. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Juli 2025
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