W223 2301058-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 04.07.2024, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 04.07.2024 wird dahingehend abgeändert, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 13.08.2023 bis 07.02.2024 widerrufen wird, das zu Unrecht empfangene Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 13.08.2023 bis 07.02.2024 in Höhe von EUR 8.234,00 jedoch nicht zurückgefordert wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (= belangte Behörde) vom 04.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum 13.08.2023 bis 07.02.2024 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 8.234,00 verpflichtet werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 im Ausmaß von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht habe nachweisen können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Auszahlung der Leistung trage, weil die belangte Behörde die Leistung gewährt habe, auf die Korrektheit der Gewährung habe sie sich dabei verlassen. Die Beschwerdeführerin habe keine unwahren Angaben gemacht, keine maßgeblichen Tatsachen verschwiegen und habe zudem nicht erkennen können, dass die Leistung nicht gebühre. Sie habe alle vom Kursveranstalter angebotenen Inhalte zu ihrer Ausbildung absolviert und habe die übermittelten Unterlagen wöchentlich erarbeitet und den Fragenkatalog ausgearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe mit Erhalt des Diploms die Ausbildung positiv und vollumfänglich abgeschlossen. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes sei rechtswidrig.
3. Am 21.10.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W223 neu zugewiesen.
5. Am 20.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 15.10.2018 (unterbrochen von Wochengeldbezügen) vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der XXXX , seit 18.06.2024 ist sie wieder laufend dort vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern, das jüngste wurde am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin bezog vom 14.08.2022 bis 17.06.2023 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin einen Karenzurlaub für den Zeitraum 18.06.2023 bis 17.06.2024.
Am 18.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weiterbildungsgeld.
Die Beschwerdeführerin wurde für den Zeitraum 18.06.2023 bis 17.06.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich EUR 46,00 zuerkannt und ausbezahlt.
Zunächst besuchte die Beschwerdeführerin vom 18.06.2023 bis zum 12.08.2023 einen Kurs Englisch A1 beim Kursinstitut XXXX , bevor sie zu einem neuen Kurs wechselte. Im Zeitraum 13.02.2024 bis 05.06.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin den Kurs Englisch Universal/individuell, erneut beim Kursinstitut XXXX , erfolgreich. Diese Kursmaßnahmen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Im Zeitraum 13.08.2023 bis 07.02.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin beim Kursinstitut XXXX den Onlinekurs „Dipl. Ernährungstraining“ im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Der Beschwerdeführerin wurden am 07.02.2024 eine Teilnahmebestätigung für den oben angeführten Zeitraum und am 08.02.2024 vom Kursinstitut das Diplom „Dipl. Ernährungstrainer/in“ ausgestellt, da sie die Ausbildung inklusive Abschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden hat.
Die Anmeldebestätigung vom 10.08.2023 wurde von der belangten Behörde vorformuliert und wurden der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut XXXX übersendet. Die Beschwerdeführerin trug darin zunächst handschriftlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahme sowie deren Dauer ein.
Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt.
Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt.
Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben), wobei von der Beschwerdeführerin die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde.
Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, an, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet.
Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet.
Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet.
Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet.
Die Formulare weisen den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Kursinstitut stammende Paraphe auf.
Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies insbesondere nachstehende Passagen auf:
„Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Was müssen Sie melden?
Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben.
[…]
Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem
wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet.
wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird.
bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert.
[…]
Wann müssen Sie diese Änderungen melden?
Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung.
[…]
Wie können Sie uns Änderungen melden?
Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail.
[…]
Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen?
Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen.
[…]
Bestätigung
Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass
ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und
ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.
ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“
Die belangte Behörde genehmigte diesen Kurs jedoch in Kenntnis dieser Bedingungen.
Weder tätigte die Beschwerdeführerin in der Anmeldebestätigung objektiv unrichtige Angaben, noch hielt sie es ernstlich für möglich oder fand sie sich damit ab, unwahre Angaben zu machen.
Sie hielt es auch nicht ernstlich für möglich und fand sich nicht damit ab, der belangten Behörde maßgebliche Tatsachen zu verschweigen, sondern war sie – im Gegenteil – redlich darum bemüht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, etwa durch Nachfragen (wo sie nur auf die Homepage verwiesen wurde) und Recherche auf der AMS-Homepage, zu gewährleisten.
Obwohl die Beschwerdeführerin die gehörige Sorgfalt einhielt, indem sie bei der belangten Behörde auf geeignete Weise Nachfragen anstellte und sich darüber hinaus auch selbst über die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld eigenständig informierte, erkannte sie dennoch nicht, dass der von ihr gebuchte Kurs nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie zu den Wochengeldbezügen und zum Bezug vom einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gründen sich auf dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 09.12.2024.
Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin gründen auf ihre eigenen Angaben im Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 18.06.2023, welcher im Akt aufliegend ist.
Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin für den Zeitraum 18.06.2023 bis 17.06.2024 einen Karenzurlaub vereinbarte, konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Vereinbarung zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Auszahlung des Weiterbildungsgeldes sowie der Höhe konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Englischkursen der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 18.06.2023 bis 12.08.2023 und 13.02.2024 bis 05.06.2024 konnten aufgrund der im Akt aufliegenden Zertifikate bzw. Bestätigungen des Kursinstitutes XXXX vom 04.07.2023 und vom 18.06.2024 getroffen werden.
Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 13.08.2023 bis 07.02.2024 beim Kursinstitut XXXX den Kurs „Dipl. Ernährungstraining“ im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolvierte steht unstrittig fest.
Die Feststellungen und der Inhalt der Anmeldebestätigung vom 10.08.2023 sowie der Verpflichtungserklärung konnten aufgrund der im Akt aufliegenden Anmeldebestätigung und Verpflichtungserklärung getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen, dass sie von der belangten Behörde nicht über notwendige Onlinekurszeiten von zumindest 25 % der Wochenstunden informiert wurde, so wurde sie von der belangte Behörde lediglich über das insgesamte Ausmaß der Wochenstunden informiert. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angab, dass lediglich über das Ausmaß der Wochenstunden informiert wird. Die belangte Behörde verwies in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf, dass sie davon ausgehen, dass durchschnittlich gebildeten Bürgern bekannt sein müsse, dass eine Weiterbildung eine Unterrichtsform mit Trainern darstelle. Auf konkrete Nachfrage hinsichtlich einer universitären Ausbildung im Selbststudium verwies die belangte Behörde lediglich auf die im Gesetz verankerten nachzuweisenden ECTS-Punkte. Eine ausreichende Belehrung der Beschwerdeführerin über notwendige wöchentliche Onlinezeiten erfolgte sohin zu keinem Zeitpunkt.
Hinzu kommt, dass bereits mit der Übermittlung der Anmeldebestätigung der belangten Behörde hätte auffallen müssen, dass das Ausmaß der Onlinekurse fraglich ist, zumal zwar eine Überprüfung von den (nicht fest nach Tag und Uhrzeit vorgeschriebenen) Onlinekurszeiten bestätigt wurde, jedoch ausschließlich auf schriftliche Wochenübungen und E-Mailverkehr verwiesen wurde, sodass bereits daraus leicht ableitbar war, dass nicht 25 % des Kurses online stattfand, dies hätte jedenfalls fünf Wochenstunden betragen. Die belangte Behörde genehmigte diesen Kurs trotzdem und – insbesondere mangels ausreichender Aufklärung über erforderliche Onlinekurszeiten im Ausmaß von 25 % – musste bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen, dass dieser Kurs – auch in Form von Selbststudium – Weiterbildungsgeldtauglich ist, zumal eine Abschlussprüfung stattfand. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass auf Vorhalt des Inhaltes der Anmeldebestätigung die belangte Behörde ausweichend mit dem Verweis auf viele Anträge auf Weiterbildungsgeld antwortete. Daraus ist zu folgern, dass eine Überprüfung dieses Kurses – auch eine Grobprüfung – nicht durchgeführt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die belangte Behörde über den Ablauf des Kurses, insbesondere über die Ausarbeitung der Wochentests im Selbststudium, nicht erneut in Kenntnis setzte, da sie davon ausgehen konnte, dass dieser Kurs den Anforderungen entspricht.
Zusammenfassend ergibt sich aus der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen, der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der dokumentierten Kommunikation mit der belangten Behörde und dem Kursinstitut nach Ansicht des erkennenden Senats, dass die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt hat. Sie hat sich vorab umfassend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert und sämtliche Angaben im Antragsverfahren korrekt gemacht. Es bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin letzten Endes keine Anhaltspunkte hatte, an der Richtigkeit der ihr erteilten Informationen zu zweifeln. Insbesondere vor dem Hintergrund der Genehmigung des Kurses durch die belangte Behörde erscheint es nachvollziehbar, dass sie von ihrer Berechtigung zum Bezug von Weiterbildungsgeld ausgegangen ist. Sie konnte dem erkennenden Senat auch glaubhaft darlegen, dass sie wöchentlich die geforderten Module erarbeitet hat, wobei es unerheblich ist, ob sie sich genau an die von ihr selbst auferlegten Lernzeiten gehalten hat, oder zu anderen Zeiten diese Module durchgearbeitet hat, auch die von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführte Möglichkeit der einmaligen Unterschreitung der 20 Wochenstunden aufgrund des Umstandes, dass sie früher fertig gewesen sein könnte, vermag keine Meldepflicht auslösen, zumal es nicht zweifelsfrei feststellbar ist, dass es tatsächlich einmal vorgekommen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt:
„Leistungen zur Beschäftigungsförderung
Weiterbildungsgeld
§ 26.
(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
[…]
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
[…]
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
[…]
§ 24. […] (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“
Die Bestimmung des § 26 AlVG wurde durch BGBl. I Nr. 7/2025 aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG, idF BGBl. I Nr. 25/2025, legt u.a. fest, dass § 26 AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. § 26 AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 (vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132 mHa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187 und 3.4.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN). Insofern sind die Bestimmungen des § 26 AlVG zeitraumbezogen zu beurteilen.
Zudem hat die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 vereinbart und begann die Bildungsmaßnahme vor dem 31.05.2025 und gilt insofern § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015, im gegenständlichen Fall gemäß § 81 Abs. 19 AlVG weiter
Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes:
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist gemäß § 26 Abs. 5 AlVG wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).
§ 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar jedenfalls die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG), einer gemäß § 26 Abs. 5 AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch war insbesondere fraglich, inwieweit der von ihr im Zeitraum 13.08.2023 bis 07.02.2024 absolvierte Kurs die Voraussetzungen des § 26 AlVG erfüllt.
Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Geschäftszahl Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“
Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Es mangelt am Nachweis der Teilnahme im Sinne des Gesetzes, also an einer entsprechenden Kontrolle des Besuchs der Lehrveranstaltung.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher im Zeitraum 13.08.2023 bis 07.02.2024 nicht erfüllt und erfolgte der Widerruf des Weiterbildungsgeldes in diesem Zeitraum somit zu Recht.
Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung:
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.
Im gegenständlichen Fall wurde Weiterbildungsgeld seitens der belangten Behörde aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 10.08.2023 gewährt. Somit muss sich das AMS jedoch zurechnen lassen, dass die Angabe lautete, dass es abseits der Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des VwGH keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes gab. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontrolle von Einloggzeiten auf Onlineplattformen seitens des Kursinstituts, auf welches die Beschwerdeführerin zudem nur Einfluss im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte hat, kann der Beschwerdeführerin daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Wie weiters festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die mit 10.08.2023 datierte, vom Institut fast vollständig vorausgefüllte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ nicht durchgelesen, bevor sie sie an die belangte Behörde weitergeleitet hat. Das Nichtlesen der an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen ist der Beschwerdeführerin vorwerfbar, da dieses Vorgehen als Sorglosigkeit seitens des Senats gewertet wird.
Somit bleibt zu erörtern, ob die Beschwerdeführerin jedenfalls konkret bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass ihr Weiterbildungsgeld in der zuerkannten Höhe nicht zustand.
Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037, Rechtssatz 4).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260).
Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037, Rechtssatz 2).
Es war in der mit 10.08.2023 datierten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die von ihr ausgefüllten Wochentests zwar zu keinem Zeitpunkt an das Institut geschickt. Da die Beschwerdeführerin jedoch von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt über eine erforderliche Onlinepräsenz informiert wurde und ihr dieser Kurs von der belangten Behörde ohne weitere Prüfung genehmigt wurde, obwohl bereits aus der Anmeldebestätigung ableitbar ist, dass dieser Kurs nicht Weiterbildungstauglich ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht erkannt hat, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt. Ausschließlich aus der Formulierung „vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes“ war vor dem Hintergrund mit der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin für diese nicht erkennbar, dass die Wochenberichte wöchentlich abzusenden waren.
Die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Weiterbildungsgeldes hat daher zu entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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