Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Gänserndorf gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2025, W223 2301058-1/12E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld (mitbeteiligte Partei: J M), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, somit soweit damit von der Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 8.234,00 abgesehen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 4. Juli 2024 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gegenüber der Mitbeteiligten aus, dass ihr Bezug von Weiterbildungsgeld im Zeitraum 13. August 2023 bis 7. Februar 2024 widerrufen werde und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 8.234,00 verpflichtet werde. Dies wurde damit begründet, dass sie das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, weil sie die geforderte Mindestpräsenzzeit von einem Viertel der Gesamtwochenstunden für ihre Onlineausbildung nicht habe nachweisen können.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-teilweise statt. Es änderte den Spruchteil betreffend die Rückforderung dahingehend ab, dass das zu Unrecht empfangene Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 13. August 2023 bis 7. Februar 2024 in Höhe von € 8.234,00 nicht zurückgefordert werde.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die Mitbeteiligte am 18. Juni 2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt habe. Ihr sei für den Zeitraum von 18. Juni 2023 bis 17. Juni 2024, aufgrund des Besuchs zweier näher genannter Kurse, Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 46,00 zuerkannt und ausbezahlt worden. Im fallgegenständlich relevanten Zeitraum von 13. August 2023 bis 7. Februar 2024 habe die Mitbeteiligte beim Kursinstitut S. den Onlinekurs „Dipl. Ernährungstraining“ im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolviert. Der Mitbeteiligten sei am 7. Februar 2024 eine Teilnahmebestätigung für den oben angeführten Zeitraum und am 8. Februar 2024 das Diplom „Dipl. Ernährungstrainer/in“ vom Kursinstitut ausgestellt worden.
4 Die Anmeldebestätigung vom 10. August 2023 sei vom AMS vorformuliert und der Mitbeteiligten vom Kursinstitut S. bereits teilweise maschinell ausgefüllt übersandt worden. Die Mitbeteiligte habe darin zunächst handschriftlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahme und deren Dauer eingetragen. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ sei vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt worden. Zum Punkt „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ sei vom Kursinstitut jeweils maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt worden. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen-wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ hätten sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden“ gefunden, wobei von der Mitbeteiligten die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt worden sei. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ sei vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet worden. Die Folgefrage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ sei vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet worden. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ sei vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche(n) Wochenübungen“ beantwortet worden. Die Frage „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ sei vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet worden.
5 Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags habe die Mitbeteiligte erklärt, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Diese habe insbesondere darauf hingewiesen, dass alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf ihren Anspruch auswirken könnten, und alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben bzw. der Aus- oder Weiterbildung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sofort bzw. spätestens innerhalb einer Woche nach der Änderung zu melden seien. Eine Verletzung der Meldepflicht könne zur Einstellung der Zahlungen des AMS und Rückforderung des Weiterbildungsgeldes führen.
6 Das AMS habe den Kurs in Kenntnis der Bedingungen genehmigt. Weder habe die Mitbeteiligte in der Anmeldebestätigung objektiv unrichtige Angaben getätigt, noch habe sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dem AMS maßgebliche Tatsachen zu verschweigen. Sie sei redlich darum bemüht gewesen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, etwa durch Nachfragen (wo sie auf die Homepage verwiesen worden sei) und Recherche auf der AMS-Homepage zu gewährleisten. Obwohl die Mitbeteiligte die gehörige Sorgfalt eingehalten habe, habe sie nicht erkannt, dass der von ihr gebuchte Kurs nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt habe.
7 Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Mitbeteiligte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen habe können, dass sie vom AMS nicht über notwendige Onlinekurszeiten von zumindest 25 % der Wochenstunden informiert worden sei. Sie sei nur über das Gesamtausmaß der Wochenstunden informiert worden. Damit übereinstimmend habe das AMS in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass lediglich über das Ausmaß der Wochenstunden informiert und davon ausgegangen werde, dass durchschnittlich gebildeten Bürgern bekannt sein müsse, dass eine Weiterbildung eine Unterrichtsform mit Trainern darstelle. Eine ausreichende Belehrung der Mitbeteiligten über notwendige wöchentliche Onlinezeiten sei sohin zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Hinzu komme, dass dem AMS bereits mit der Übermittlung der Anmeldebestätigung hätte auffallen müssen, dass das Ausmaß der Onlinekurse fraglich sei. Es sei zwar eine Überprüfung der (nicht fest nach Tag und Uhrzeit vorgeschriebenen) Onlinekurszeiten bestätigt worden, jedoch ausschließlich auf schriftliche Wochenübungen und E-Mail-Verkehr verwiesen worden, sodass bereits daraus leicht ableitbar gewesen sei, dass nicht 25 % des Kurses, demnach fünf Wochenstunden, online stattgefunden hätten. Dennoch habe das AMS diesen Kurs genehmigt. Insbesondere mangels ausreichender Aufklärung über erforderliche Onlinekurszeiten im Ausmaß von 25 % habe bei der Mitbeteiligten der Eindruck entstehen müssen, dass dieser Kurs-auch in Form von Selbststudium-„weiterbildungsgeldtauglich“ sei, zumal eine Abschlussprüfung stattgefunden habe. Auf Vorhalt des Inhaltes der Anmeldebestätigung habe das AMS ausweichend mit dem Verweis auf viele Anträge auf Weiterbildungsgeld geantwortet. Daraus sei zu folgern, dass eine Überprüfung dieses Kurses-auch eine Grobprüfung-nicht durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass die Mitbeteiligte das AMS über den Ablauf des Kurses, insbesondere über die Ausarbeitung der Wochentests im Selbststudium, nicht erneut in Kenntnis gesetzt habe, da sie davon ausgehen habe können, dass dieser Kurs den Anforderungen entspreche.
8 Zusammenfassend ergebe sich aus der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen, den glaubwürdigen Aussagen der Mitbeteiligten sowie der dokumentierten Kommunikation mit dem AMS und dem Kursinstitut, dass die Mitbeteiligte in gutem Glauben gehandelt habe. Insbesondere vor dem Hintergrund der Genehmigung des Kurses durch das AMS erscheine es nachvollziehbar, dass sie von ihrer Berechtigung zum Bezug von Weiterbildungsgeld ausgegangen sei. Die Mitbeteiligte habe auch glaubhaft darlegen können, dass sie wöchentlich die geforderten Module erarbeitet habe, wobei es unerheblich sei, ob sie sich genau an die von ihr selbst auferlegten Lernzeiten gehalten habe oder zu anderen Zeiten diese Module durchgearbeitet habe. Auch die von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte Möglichkeit der einmaligen Unterschreitung der 20 Wochenstunden aufgrund des Umstandes, dass die Mitbeteiligte früher fertig geworden sei, vermöge keine Meldepflicht auszulösen, zumal es nicht zweifelsfrei feststellbar sei, dass es tatsächlich einmal vorgekommen wäre.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes aus, dass im vorliegenden Fall die von der Mitbeteiligten absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden könnten, weil die Mitbeteiligte sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet habe. Die Wochentests hätten lediglich der Selbstkontrolle gedient, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt worden seien und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder durch ein anderes Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorgelegen sei. Es mangle am Nachweis der Teilnahme im Sinne des Gesetzes, also an einer entsprechenden Kontrolle des Besuchs der Lehrveranstaltung. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld seien daher im Zeitraum 13. August 2023 bis 7. Februar 2024 nicht erfüllt gewesen und der Widerruf des Weiterbildungsgeldes in diesem Zeitraum zu Recht erfolgt.
10 Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass im gegenständlichen Fall das Weiterbildungsgeld vom AMS aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 10. August 2023 gewährt worden sei. Somit müsse sich das AMS zurechnen lassen, dass die Angabe gelautet habe, dass es abweichend von der Rechtsprechung des VwGH keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten des Kursinstitutes gegeben habe. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontrolle von Einloggzeiten auf Onlineplattformen auf welche die Mitbeteiligte zudem nur Einfluss im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte habe, könne der Mitbeteiligten daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass die Mitbeteiligte die mit 10. August 2023 datierte, vom Institut fast vollständig vorausgefüllte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ nicht durchgelesen habe, bevor sie sie an das AMS weitergeleitet habe, sei der Mitbeteiligten vorwerfbar und als Sorglosigkeit zu werten.
11 Es bleibe zu erörtern, ob die Mitbeteiligte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen habe müssen, dass ihr Weiterbildungsgeld in der zuerkannten Höhe nicht zugestanden sei. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG sei nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher müsse der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt habe-ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen-nach seinen diesbezüglichen Lebens-und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (Hinweis auf VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037).
12 Es sei in der mit 10. August 2023 datierten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ mit „Ja, in Form von: schriftliche(n) Wochenübungen“ beantwortet worden. Wie festgestellt, habe die Mitbeteiligte die von ihr ausgefüllten Wochentests zwar nicht an das Institut geschickt, sei jedoch vom AMS auch zu keinem Zeitpunkt über eine erforderliche Onlinepräsenz informiert worden. Da der Kurs vom AMS ohne weitere Prüfung genehmigt worden sei, obwohl bereits aus der Anmeldebestätigung ableitbar gewesen sei, dass er nicht „weiterbildungstauglich“ sei, könne der Mitbeteiligten nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht erkannt habe, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre. Ausschließlich aus der Formulierung „vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes“ sei vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes von der Mitbeteiligten für diese nicht erkennbar gewesen, dass die Wochenberichte wöchentlich abzusenden gewesen seien. Die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Weiterbildungsgeldes habe daher zu entfallen.
13 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
14 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des AMS, mit der das Erkenntnis im Umfang der Teilstattgabe der Beschwerde, also soweit damit von der Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgelds abgesehen wurde, angefochten wird.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, dass die Mitbeteiligte dem AMS maßgebliche Änderungen laut der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung nicht gemäß § 50 AlVG gemeldet und damit den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 AlVG erfüllt habe. Als verschwiegene Tatsache sei die Nichtmeldung der Abweichung des Kursablaufes von der Anmeldebescheinigung für Onlinekurse des Instituts S. zu werten gewesen. Der in der Anmeldebescheinigung angegebene seminaristische Anteil im Ausmaß von 25% pro Woche sei nicht erfüllt worden. Dadurch, dass die Mitbeteiligte das AMS nicht unverzüglich darüber informiert habe, dass die Überprüfung des erforderlichen Ausmaßes der (Online-)Kurszeiten nicht vorliege und es sich um ein reines Selbststudium handle, liege eine Tatsachenverschweigung mit zumindest bedingtem Vorsatz vor.
17 Die Revision erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als zulässig und berechtigt.
18 Vorauszuschicken ist, dass der von der Mitbeteiligten absolvierte Onlinekurs, wie auch das Bundesverwaltungsgericht ausführte, jedenfalls nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden kann, da die Mitbeteiligte sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat (vgl. dazu, dass ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen die Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllen können, etwa VwGH 1.10.2025, Ra 2022/08/0102).
19 Strittig und Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aber ohnedies nur die Frage, ob die Revisionswerberin zu Recht gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes verpflichtet wurde. Nach dem ersten Satz der genannten Bestimmung besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung, wenn die Person, die eine Leistung zu Unrecht bezogen hat, den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
20 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte, dass die Mitbeteilige im Sinn des dritten Tatbestandes die Ungebührlichkeit der Leistung erkennen musste. Diese Annahme mag vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auf Grund des persönlichen Eindrucks von der Mitbeteiligten, den sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung verschafft hat, vertretbar gewesen sein (vgl. aber auch-betreffend dasselbe Kursinstitut-VwGH 9.4.2025, Ra 2025/08/0024).
21 Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nicht die anderen Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG, insbesondere jenen des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen, geprüft.
22 Dieser Tatbestand knüpft an die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG an: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG auch) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsmarktservice ohne Verzug (spätestens binnen einer Woche) anzuzeigen. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Leistungsempfängers, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers hat, noch ob dieser sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet. Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2016/08/0062, mwN).
23 Eine solche Meldepflichtverletzung war der Mitbeteiligten im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts vorzuwerfen.
24 Die für die Gewährung von Weiterbildungsgeld vom AMS vorausgesetzte Notwendigkeit eines Anteils von mindestens 25% (Online-)Kurszeiten ging jedenfalls aus der von der Mitbeteiligten selbst übermittelten Anmeldebestätigung für den Kurs „Dipl. Ernährungstrainerin“ hervor (vgl. im Übrigen allgemein zum notwendigen Kursteil VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093, mwN). Mit der Angabe dieses Anteils war auch klar, dass Kurszeiten von bloßen Lernzeiten zu unterscheiden sind. Ob das Übermitteln (samt anschließender Korrektur) der so genannten „Wochentests“ gereicht hätte, um insoweit Kurszeiten bzw. Unterrichtszeiten annehmen zu können, kann dahingestellt bleiben, weil solche Übermittlungen unstrittig nicht stattgefunden haben. Bloße Selbsttests ohne jegliche Form von Feedback konnten jedenfalls nicht als Kurszeiten gelten (vgl. nochmals VwGH 9.4.2025, Ra 2025/08/0024).
25 Es mag sein, dass der Mitbeteiligten nicht schon bei der Übermittlung der Anmeldebestätigung bewusst war, dass darin falsche Angaben enthalten waren, womit der erste Tatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG („unwahre Angaben“) erfüllt gewesen wäre. Jedenfalls nach Beginn des Kurses musste ihr aber auffallen, dass der tatsächliche Ablauf-insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein von Online-Kurszeiten-nicht den Angaben in der Bestätigung entsprach. Dies wäre dem AMS-als Umstand, der sich potentiell auf den Leistungsanspruch auswirkt-gemäß § 50 AlVG mitzuteilen gewesen.
26 Auch das für die Rückforderung wegen Verschweigens maßgeblicher Tatsachen vorausgesetzte Verschulden-zumindest bedingter Vorsatz-war im vorliegenden Fall zu bejahen, wurde doch die Mitbeteiligte bereits bei Übermittlung des Antrags in der Verpflichtungserklärung darauf hingewiesen, dass alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf ihren Anspruch auswirken könnten, und vor allem auch alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben spätestens innerhalb einer Woche zu melden seien. Da die Abweichungen vom in der Anmeldebestätigung beschriebenen Kursinhalt-auch auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts-offenkundig waren, muss davon ausgegangen werden, dass die Mitbeteiligte die Verletzung ihrer diesbezüglichen Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen hat. Umstände, die eine Meldung unmöglich gemacht hätten, wurden nicht behauptet. Auf ein allfälliges „Mitverschulden“ des AMS an der Auszahlung der ungebührlichen Leistung kommt es indes nicht an (vgl. etwa VwGH 19.9.2007, 2006/08/0315).
27 Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren-ausgehend von der Anwendung des Tatbestands der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG-noch zu klären haben, ab welchem konkreten Zeitpunkt der Mitbeteiligten das Nichtmelden der Abweichung der tatsächlichen Ausgestaltung des Kurses von den Angaben in der Anmeldebestätigung vorwerfbar war.
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Anfechtungsumfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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