Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2015, W218 2104756- 1/3E, betreffend Einstellung des Weiterbildungsgelds (mitbeteiligte Partei: Dr. C, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Hegelgasse 17), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich auch bei einer Amtsrevision - wie sie hier vorliegt - zulässig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. August 2015, Ro 2015/12/0013).
Die Revisionswerberin begründet den Aufschiebungsantrag einzig damit, dass die Auszahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Februar 2015 durchgeführt werden müsste und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses "keine Rückforderung der ausbezahlten Leistung mangels gesetzlicher Bestimmungen erfolgen" könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass den Antragsteller für die Voraussetzungen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung eine strenge Konkretisierungspflicht trifft, was - wenngleich nicht so weitgehend - auch im Fall einer Amtsrevision gilt (vgl. in dem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom 30. April 2002, AW 2002/17/0009, und vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007).
Vorliegend verabsäumt es die Revisionswerberin, die von ihr geltend gemachten öffentlichen Interessen (vor allem die Gefahr einer späteren Uneinbringlichkeit zu leistender Zahlungen) zu konkretisieren, zeigt sie doch nicht einmal im Ansatz auf, warum die Rückforderung auf keinen der inhaltlich näher in Betracht zu ziehenden gesetzlichen Tatbestände - sowohl was die Tatsachenebene als auch die rechtliche Würdigung betrifft - gestützt werden könnte. Die bloße nicht weiter substanziierte Behauptung, bei der Aufhebung des Erkenntnisses könnte "keine Rückforderung der ausbezahlten Leistung mangels gesetzlicher Bestimmungen erfolgen", wird der Konkretisierungspflicht jedenfalls nicht gerecht.
Dem Aufschiebungsantrag war schon deshalb nicht stattzugeben. Wien, am 3. August 2016