JudikaturVwGH

Ra 2016/22/0096 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2017

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 24 Abs. 2 NAG 2005 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen. Parteien dürfen nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. B 17. Februar 2005, 2005/18/0029).

Rückverweise