Ra 2016/11/0098 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, wie insbesondere ein Rechtsanwalt, hat sich mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so liegt eine auffallende, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor. Mit der vorliegenden Kundmachung hat die Behörde hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringen (und damit auch Vorstellungen gegen Mandatsbescheide) nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden, sodass der Vertreter nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die am letzten Tag der Vorstellungsfrist nach Ablauf der Amtsstunden mittels e-mail eingebrachte Vorstellung rechtzeitig erhoben wurde (Hinweis E vom 5. Juli 2000, 2000/03/0152, und den B vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092 und B vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0062). Einem Rechtsanwalt ist es auch zumutbar, sich mit solchen im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der er ein Rechtsmittel einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102).