AVG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen Ordnungsstrafen
§ 36 Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung
§ 2 Wirkungsbereich
…1. In Verwaltungsstrafsachen, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen oder Nachsichtsgesuche zu entscheiden, ebenso über Berufungen gegen Ordnungs- und Mutwillensstrafen ( § 36 AVG ) im selbständigen Wirkungsbereich des Landes. 2. In Verwaltungssachen mit Ausnahme der in Punkt 1 angeführten, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen zu…
Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
§ 38 § 38
…anderen Land gelegenen Berufsschule, so ist dem Land der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Investitionsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 36, der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Betriebsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 37 zu ersetzen.…
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