Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 36 Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen
…Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen § 36. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß…
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