Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , 1230 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M. und Rechtsanwältin Mag. Silke TODOR-KOSTIC, beide Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) beantragte mit Schreiben vom XXXX .2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag für 01.01.2024 bis 31.12.2024 iHv 183,60 € vor.
Die beschwerdeführende Partei übermittelte über ihre rechtsfreundlichen Vertreter eine mit XXXX .2024 datierte Beschwerde gegen den Bescheid an die belangte Behörde, wobei der Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten wurde.
Die beschwerdeführende Partei fasst in der Beschwerde den zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (Punkt 1. der Beschwerde), führt zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde (Punkt 2. der Beschwerde) und zu den Beschwerdegründen (Punkt 3. der Beschwerde) aus, wobei die beschwerdeführende Partei sowohl die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt. Zudem rügt die beschwerdeführende Partei vermutete Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeiten des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge „einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (BGBl. I Nr. 112/2023) oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit richten;“ bzw. dem Europäischen Gerichtshof drei im Beschwerdeschriftsatz angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Die beschwerdeführende Partei beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die belangte Behörde zurückverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet die beschwerdeführende Partei ausdrücklich.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.08.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister seit XXXX aufrecht an der Adresse XXXX 1230 Wien, gemeldet. Für diese Adresse wurde durch die beschwerdeführende Partei oder andere Hauptwohnsitzgemeldete bislang kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Ein SEPA –Lastschriftmandat wurde nicht erteilt.
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom XXXX .2024 bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.
Diesem Antrag kam die belangte Behörde – nach Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX .2024 und einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom XXXX 2024 – mit dem angefochtenen Bescheid nach und schrieb der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 iHv 183,60 € zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor. Die Zustellung erfolgte am XXXX .2024. Die Beschwerde langte am XXXX .2024 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die Feststellungen werden auch von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Rechtslage
Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1.Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
„Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]“
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
[…]“
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]“
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idgF, lautet auszugsweise:
„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
[…]“
„Nettokosten und ORF-Beitrag
§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
3.1.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde
Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX .2024 zugestellt. Die Beschwerde vom XXXX .2024 wurde rechtzeitig eingebracht.
Die Beschwerde enthält auch alle gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erforderlichen Inhalte.
3.1.4. ALLGEMEINES ZUM ORF-BEITRAG (IM PRIVATEN BEREICH)
Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht unter anderem eine – fallgegenständlich relevante – Beitragspflicht im privaten Bereich vor. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Mehrere Personen, die an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind Gesamtschuldner iSd § 6 der Bundesabgabenordnung. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten.
Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde, die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Die belangte Behörde hat einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erlassen, wenn der Beitrag nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder – wie fallgegenständlich – der Beitragsschuldner einen Bescheid beantragt.
Gemäß § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandats, hat die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags.
3.1.5. BESCHWERDEVORBRINGEN
Die beschwerdeführende Partei bekämpft den Bescheid der belangten Behörde aus den nachstehenden Gründen:
3.1.5.1. VERFAHREN ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS
Zunächst beanstandet die beschwerdeführende Partei, die Höhe des vorgeschriebenen ORF-Beitrags sei nicht im gemäß § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahren vom Stiftungsrat des ORF auf Antrag von dessen Generaldirektor festgesetzt worden. Der in § 31 Abs. 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 genannte Betrag von monatlich 15,30 € sei „lediglich ein Höchstbeitrag“, das in § 31 ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festsetzung des ORF Beitrags wäre auch betreffend die Jahre 2024 bis 2026 einzuhalten gewesen. Die Vorschreibung des ORF-Beitrags von monatlich 15,30 € ohne dieses Verfahren eingehalten zu haben, bewirke die Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, belaste den Bescheid aber auch mit „materieller Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit“.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht. Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass nach § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags (künftig) das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren durchzuführen sein wird. Für die Jahre 2024 bis (nunmehr) 2029 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – legt § 31 Abs. 19 ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich fest. Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass nach der Formulierung des § 31 Abs. 19 ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre den Betrag von monatlich 15,30 € „nicht übersteigen“ darf, ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 31 ORF-G als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ BGBl I 112/2023 klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis Abs. 10e durchführen zu müssen. So sehen § 31 Abs. 20 ORF-Gesetz und § 31 Abs. 22 ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2029 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2029 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis (damals) 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR 27. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“).
Auch durch VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, ist nunmehr klargestellt, „dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 19 Z. 1 ORF-G nicht nur eine Obergrenze der Gesamtbeitragseinnahmen, sondern für den Übergangszeitraum zugleich jenen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags stehenden Betrag festgelegt hat, an dem die Angemessenheit der Höhe des ORF Beitrags auszumessen ist“, woraus folgt, dass der Gesetzgeber für den Übergangszeitraum „zugleich die im Übergangszeitraum zu vollziehende Höhe des Beitrags mit € 15,30 festgelegt“ hat.
Die belangte Behörde ist fallgegenständlich daher zutreffend von einer gesetzlich festgelegten Höhe des ORF-Beitrags iHv monatlich 15,30 € ausgegangen. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in dieser Höhe ist daher nicht zu beanstanden.
3.1.5.2. KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME
Die beschwerdeführende Partei meint weiter, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem des ORF vorgesehen, weshalb Personen, die, wie die beschwerdeführende Partei, „den ORF nicht konsumieren (wollen)“, auch nicht zur Finanzierung des ORF herangezogen werden dürften.
Dabei übersieht die beschwerdeführende Partei aber, dass – was sich sogar unmittelbar aus dem von ihr selbst zitierten Ausschnitt des Erkenntnisses ergibt – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs alle Personen, die ORF-Programme „potentiell“ empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben „können“, auch zur Finanzierung herangezogen werden müssen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Das „teilnahmeorientierte“ Finanzierungssystem iSd genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 22. GP 23 f).
Auch im rezenten Erkenntnis VfGH 24.06.2025, E 4624/2024 stellt der Verfassungsgerichtshof erneut klar, dass der Gleichheitsgrundsatz verlangt, „dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an“.
Da eine tatsächliche Konsumation von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die darauf aufbauende Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei (Punkt 3.2.2. der Beschwerde) nicht, wonach der ORF Beitrag gegen das Äquivalenzprinzip der Verwaltungsführung verstoße. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die vom ORF erzielten Gesamteinnahmen ist auf das für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags – wofür der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf – weiterhin geltende Nettokostenprinzip gemäß § 31 ORF-G zu verweisen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde auf.
Zusammengefasst ist daher aus dem Vorbringen, die beschwerdeführende Partei konsumiere keine ORF Programme und wolle dies auch nicht tun, für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen.
3.1.5.3. VERMEINTLICH UNZULÄSSIGE BESTEUERUNG
Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01).
Der ORF-Beitrag fließt dem ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor. Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Art 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 3). Auch in der Entscheidung VfGH 24.06.2025, E 4624/2024 stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass „dass es sich beim ORF-Beitrag, der in den Gesetzesmaterialien als Geldleistungsverpflichtung bezeichnet wird, um keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, da … die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird.“ Dem Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden.
Zum in diesem Zusammenhang erstatten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell von Streaming-Anbietern vergleichbares Finanzierungssystem statt des an den Hauptwohnsitz anknüpfenden ORF-Beitrags vorgesehen, ist auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu verweisen (vgl. dazu VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 45 ff). Angesichts der verfassungsrechtlich bedingten Anforderungen an die Bestandssicherung und Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks wäre dessen Finanzierungsmodell im Übrigen auch nicht ohne weiteres mit jenen von privaten Medienanbietern vergleichbar. Auch mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder des diesem zu Grunde liegenden Gesetzes darlegen.
3.1.5.4. ÖFFENTLICH-RECHTLICHER AUFTRAG
Wie oben dargestellt wurde, trifft den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. zuletzt auch wieder VfGH 24.06.2025, E 4624/2024; vgl. auch Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJA 2024/6, 122).
Ob der ORF seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vermeintliche diesbezügliche Verletzungen des ORF-G sind vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen.
Zudem würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF die beschwerdeführende Partei nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien, sodass auch aus diesem Beschwerdevorbringen nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen ist. Gleiches gilt auch für das Beschwerdevorbringen, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und (per Ablauf des 31.03.2025) aufgehoben. Auch daraus lässt sich der von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten gesetzlichen Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei nicht ableiten.
3.1.5.5. VERMUTETE EINGRIFFE IN VERFASSUNGSGESETZLICH GEWÄHRLEISTETE RECHTE
Die beschwerdeführende Partei erachtet das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende ORF-Beitrags Gesetz 2024 aus mehreren Gründen (Punkt 4. der Beschwerde) für verfassungswidrig und regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Soweit die beschwerdeführende Partei argumentiert, das Beitragssystem sei gleichheitswidrig, weil es nicht „teilhabeorientiert“ iSd zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgestaltet sei, wird (erneut) darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei diese Rechtsprechung missinterpretiert, wenn sie eine Teilhabeorientierung mit einer tatsächlichen Nutzung gleichsetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.5.2.) verwiesen. Nach VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, verstößt die im ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene, von der konkreten Nutzung unabhängige, Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, „weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums“.
Personen, die – wie gegebenenfalls die beschwerdeführende Partei – freiwillig die technischen Voraussetzungen zur Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe iSd der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen. Bei ihrem Argument, die bloße theoretische Möglichkeit der ORF-Konsumation über internetfähige Geräte könne keine Beitragspflicht auslösen, übersieht die beschwerdeführende Partei, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2023, G 226/2021, gerade von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit bei der Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ ausgegangen ist und das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt erachtete.
Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies im Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Auch diese Argumentation baut jedoch wiederum auf der „Möglichkeit der Teilhabe am ORF-Programm“ iSd (unzutreffenden) Interpretation der VfGH-Rechtsprechung auf, weshalb auch hierzu auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.5.2.) und auf VfGH 24.06.2025, E 4624/2024 (Beitragspflicht für jede im Inland gelegene Adresse verstößt „weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums“) zu verweisen ist. Ebenso kann das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass gegebenenfalls auch andere Finanzierungsmöglichkeiten des ORF (vgl. etwa zum „Abo-Modell“ schon oben Punkt II.3.1.5.3.) denkbar wären, angesichts des diesbezüglichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken begründen.
Auch das Vorbingen, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht gemäß Art. 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK auf freie Meinungsäußerung, bzw. „Meinungsbildungsfreiheit“ und auf Achtung ihres Privatlebens verletzt, überzeugt nicht. Die beschwerdeführende Partei wird nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (auch entgeltliche) Programme zu empfangen oder ihre Meinung auch öffentlich zu äußern. Auch diesbezüglich ist zudem auf VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu verweisen, wonach „der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen [vermag], dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags die in Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerte Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit verletzte“. Zudem bauen auch diese Argumentationen wiederum auf der vermeintlich fehlenden Teilhabemöglichkeit (bzw. der fehlenden Teilhabewilligkeit) der beschwerdeführenden Partei auf, wozu wiederum auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.5.2.) zu verweisen ist.
Ebenso wenig ist ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu sehen. Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich und auch keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung iSd Rechtsprechung des EuGH. Gerade um einen gegenüber der Vorgängerregelung einfacheren, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, wählte der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes den Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 22. GP 23 f). Die Regelungen des § 13 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sind sachgerecht und sind auf das notwendige bzw. verhältnismäßige Maß beschränkt, weshalb auch die diesbezüglich gerügte Verfassungswidrigkeit nicht vorliegt, wie vom Verfassungsgerichthof im Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024, ausdrücklich bestätigt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde beschränkt.
Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den angeführten Gründen die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht, weshalb auch kein Anlass für den angeregten Antrag auf ein (weiteres) Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG gesehen wird.
3.1.5.6. VERMUTETE UNIONSRECHTSWIDRIGKEIT DER ORF-BEITRAGSFINANZIERUNG
Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch das neue Finanzierungssystem zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, die eine Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AUEV auslösen würde.
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
Im Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 3) – klargestellt, dass das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz des neu eingeführten Entstehungsgrundes unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.
Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Bei der Neugestaltung der Finanzierung des ORF wurde insbesondere am von der Europäischen Kommission (Entscheidung K (2009) 8113 vom 28.10.2009) bereits als beihilfenrechtlich unbedenklich erachteten System des Nettokostenprinzips gemäß § 31 ORF-G festgehalten. Mit der Einführung des ORF-Beitrags nach dem Nettokostenprinzip ist im Vergleich zur Finanzierung durch das frühere Programmentgelt somit keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF verbunden (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 14 f; vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es durch die Einführung des ORF-Betrags – ebenso wie bei der zum Vorbild genommenen deutschen Regelung – zu keiner wesentlichen Änderung iSd EU-Beihilfenrechts gekommen ist, die eine Notifizierungspflicht an die Europäische Kommission ausgelöst hätte (vgl. auch dazu VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, wonach unter Verweis auf das oben genannte EuGH-Urteil C-492/17 „ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht … nicht ersichtlich ist“). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher auch die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, das neue Finanzierungssystem verletze die EU-Beihilfen- bzw. Wettbewerbsregelungen, nicht.
Auch die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art. 20, 21 GRC kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Einerseits baut auch diese Rechtsmeinung wiederum auf der unzutreffenden (vgl. oben Punkt II.3.1.5.2.) Annahme auf, eine Finanzierung des öffentlichen Rundfunks dürfe Personen nicht umfassen, „die das ORF-Programm gar nicht in Anspruch nehmen können/wollen“. Andererseits fehlt es auch an dem erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, da die ORF-Beitragspflicht ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen gilt. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann daher nicht erkannt werden.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit zusammengefasst auch die unionsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht teilt, sieht es sich auch nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerde angeregten (oder andere) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
3.1.6. Ergebnis
Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse XXXX , 1230 Wien, für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, im ZMR mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung dieses Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist.
Wie unter Punkt II.3.1.5. dargelegt wurde, sind die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, ihren Rechtsstandpunkt, die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des ORF-Beitrages sei rechtswidrig, zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch, insbesondere auch angesichts der im jeweiligen Zusammenhang zitierten rezenten Entscheidung VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht.
Die vorliegende Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die beschwerdeführende Partei verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die belangte Behörde beantragte ebenfalls keine mündliche Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – selbst ungeachtet eines Parteiantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.