JudikaturVwGH

Ro 2023/14/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2024

§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN; ebenso VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN). Nach Art. 12 Abs. 2 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen lit. b - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat (vgl. erneut Ra 2021/19/0382, mwN). Es kommt dabei darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als Straftaten angesehen werden (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2018/18/0005). Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN).

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