JudikaturVwGH

Ra 2024/18/0421 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
26. Juni 2025

Ausgehend von den Länderrichtlinien der EUAA Country Guidance Syria vom April 2024 ist nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine verheiratete Frau, deren Ehemann sich aber (infolge des Bürgerkriegs) im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen würde. Es bedarf dafür einer Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Ausmaß auch andere Frauen in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs in der Lage sind bzw. waren, vorübergehend ohne ihre Ehemänner leben zu müssen. Dass diese Frauen nach den Feststellungen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen. Für die Bejahung des Konventionsgrundes bedarf es hingegen der individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalles, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können (vgl. dazu etwa EuGH 16.1.2024, C-621/21, WS).

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