W293 2303598-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 28.10.2024, Zl. XXXX betreffend Feststellung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit einer Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.07.2024 beantragte die XXXX mit näherer Begründung die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin mit Zuständigkeitswechsel zur XXXX , im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024.
2. Mit Schreiben der Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.07.2024 wurde gemäß § 39 BDG 1979 die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom XXXX 2024 bis XXXX .2024 zur XXXX , als Personalaushilfe mit Dienstort: XXXX (mit Zuständigkeitswechsel) verfügt. Unter dem Punkt „Zweck“ wurde angeführt, dass im Rahmen der Umsetzung des rezent verfügten Fähigkeitskonzepts „ XXXX “ eine parallele Bearbeitung aller Entwicklungslinien notwendig sei. Aufgrund des konzeptiv festgelegten Paradigmenwechsels sei vorrangig auch die Entwicklungslinie „Vorschriften“ fachdienstlich zu bearbeiten, um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb auf Basis der aktuellen Vorgaben gewährleisten zu können. Aufgrund der Außerkraftsetzung der XXXX “ sei eine vorschriftenkonforme Ausbildung auf taktischer Ebene dzt. nur eingeschränkt möglich. Mit XXXX sei daher die Erarbeitung eines Merkblatts „Die Sanitätstruppe im Einsatz“ bis Ende 2024 akkordiert. Im Rahmen der XXXX könne aufgrund des eklatanten Fehls an Fachpersonal in der Grundlagenabteilung diese Aufgabe nicht erfüllt werden. Wegen der bekannten prekären Personalsituation auch in der XXXX seien Bearbeitungen durch dienstzugeteiltes Personal erforderlich. Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer Vorverwendung als XXXX über die systematischen Kenntnisse, die eine fachgerechte Bearbeitung in der Erstellung eines Merkblatts „ XXXX “ als Leitvorschrift für alle Ausbildungen im Rahmen der XXXX auf Basis des verfügten Fähigkeitskonzepts XXXX erwarten lassen. Festgehalten wurde, dass die gegenständliche Verfügung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen habe.
Angemerkt wurde weiters, dass eine über 90 Tage hinausgehende Dienstzuteilung ohne Zustimmung der Bediensteten gemäß § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zulässig sei, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne. Nach der Judikatur sei dies auch dann, wenn der Dienstbetrieb in der Stammdienststelle der Beamtin auf andere Art nicht aufrechterhalten werden könne. Dies sie nach der Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn hinsichtlich des Dienstes in der Stammdienststelle Fehlverhalten in Raum stehe (Verweis u.a. auf VwGH 18.09.1992, 91/12/0108).
3. Mit Schreiben vom 30.07.2024 remonstrierte die Beschwerdeführerin gegen diese Weisung. Inhaltlich brachte sie vor, dass für eine weitere Dienstzuteilung (zuvor hatte schon eine Dienstzuteilung für 90 Tage stattgefunden) keine Zustimmung ihrerseits vorliege. Weiters führte sie aus, eine fachgerechte Bearbeitung des Merkblatts lasse sich lediglich durch die unmittelbare Einbeziehung und den laufenden persönlichen Austausch mit den entsprechenden Fachkräften der XXXX durchführen. Deshalb sei eine Dienstzuteilung zur XXXX weder zielführend, noch entspreche sie den allgemeinen Verwaltungsmaximen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.
4. Mit Schreiben vom 01.08.2024 wurde die Weisung schriftlich wiederholt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Verfügung der Dienstzuteilung das mit Bedacht gewählte gelindeste Mittel sei, um in der gegenwärtigen Situation die Interessen des Dienstgebers angemessen wahren zu können.
5. Mit Schreiben vom 11.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob die zweite Dienstzuteilung dieses Kalenderjahres vom 29.07.2024 für die Zeit von XXXX .2024 bis XXXX 2024 zur XXXX rechtmäßig erfolgt sei. Inhaltlich führte sie im Wesentlichen aus, die vorübergehenden Dienstzuteilungen seien ohne ihre schriftliche Zustimmung und ohne Zustimmung der Personalvertretung erfolgt. Es sei nicht nur die zulässige Höchstdauer für eine vorübergehende Dienstzuteilung für das Kalenderjahr 2024 mit Ablauf der 90 Tage ab XXXX .2024 verstrichen und eine zweite vorübergehende Dienstzuteilung unzulässig. Es verstoße auch die zweite vorübergehende Dienstzuteilung für sich betrachtet gegen die zulässige Höchstdauer. Ein dienstliches Interesse iSd BDG 1979 liege in Wahrheit nicht vor.
6. Mit Schreiben vom 23.09.2024 gewährte die belangte Behörde ein Parteiengehör. Inhaltlich wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Gesamtsituation im Zeitpunkt der Verfügung der zweiten Dienstzuteilung, auch wenn das gegen die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren zwischenzeitlich mit einem Freispruch durch das zuständige Landesgericht beendet sei, dadurch charakterisiert gewesen sei, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei und aufgrund umfassender Verdachtsmomente (Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Amtsführung XXXX ) schon im Sinne der Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten des XXXX zwingende Maßnahmen – hier Dienstzuteilung als gelindestes Mittel – geboten gewesen seien. Die Dienstbehörde sei zu der Auffassung gelangt, dass eine Belassung auf ihrem Arbeitsplatz in der Stammdienststelle die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes gefährden könnte (Verweis auf VwGH 18.09.1992, 91/12/0108).
7. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 14.10.2024 schriftlich Stellung. Inhaltlich verwies sie auf ihren rechtskräftigen Freispruch durch das Landesgericht. Dieses habe ausdrücklich festgehalten, dass die subjektive Tatseite nicht vorliege. Der Umstand, dass Disziplinaranzeige erstattet wurde, rechtfertige für sich noch keine Entscheidung, weil nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, ob sie überhaupt Dienstpflichtverletzungen begangen habe.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass die Weisung – Dienstzuteilung zur XXXX vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 gemäß § 30 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 – rechtmäßig erfolgt sei und die Befolgung der Weisung gemäß § 44 Abs. 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehöre. Begründend brachte die belangte Behörde vor, aufgrund eines begründenden Verdachts sei wegen diverser Vorkommnisse eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden, zusätzlich sei in dieser Causa und in einem ähnlich gelagerten Fall eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Zudem seien zu diesem Zeitpunkt bereits umfassende Verdachtsmomente (wiederholte Beschwerden wegen fehlender Wertschätzung gegenüber Mitarbeiter:innen) vorgelegen, welche in Zusammenschau mit dem obigen Sachverhalt (Inakzeptanz hierarchischer Strukturen) den Schluss zugelassen hätten, dass schon im Sinne der Fürsorgepflicht (Recht auf achtungsvollen Umgang) gegenüber Bediensteten des XXXX dringende Maßnahmen geboten wären. Es sei versucht worden, das gelindeste Mittel anzuwenden, weshalb die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2024, GZ XXXX für die Dauer von 90 Tagen ab 13.05.2024 gemäß § 39 BDG 1979 zur XXXX dienstzugeteilt gewesen sei. Dies auch deshalb, weil seitens der XXXX dringender Bedarf an fachlicher Unterstützung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung von XXXX bestanden habe. Mit Schreiben vom 29.07.2024, GZ XXXX sei die Dienstzuteilung für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 zur XXXX als Personalaushilfe mit Dienstort XXXX , verfügt worden. Der Zweck der erneuten Dienstzuteilung ergebe sich zum einen aus dem bereits oben angeführten Sachverhalt (gelindestes Mittel) und zum anderen daraus, dass mit der Abteilung XXXX die Erarbeitung eines Merkblatts „ XXXX “ bis Ende 2024 vereinbart worden gewesen sei. Im Rahmen der XXXX könne aufgrund des eklatanten Fehlens an Fachpersonal in der XXXX diese Aufgabe nicht erfüllt werden. Wegen der bekannten prekären Personalsituation auch in der XXXX seien die Bearbeitungen durch dienstzugeteiltes Personal erforderlich. Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer Vorverwendung als XXXX über die systematischen Kenntnisse, die eine fachgerechte Bearbeitung in der Erstellung eines Merkblatts als Leitvorschrift für alle Ausbildungen im Rahmen XXXX erwarten lasse.
Die erteilte Weisung – Dienstzuteilung zur XXXX – sei weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden, noch verstoße diese gegen strafgesetzliche Bestimmungen. Zum Vorbringen betreffend Freispruch durch das zuständige Landesgericht wurde angeführt, dass sich der Verdacht der Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes erschöpfen müsse (disziplinärer Überhang). Diesbezüglich werde auf das laufende Disziplinarverfahren bei der Disziplinarbehörde verwiesen. Für die Einleitung von disziplinären Maßnahmen genüge es, wenn ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung bestünden. Folgendes spreche im Übrigen für den Verlust des Vertrauens in die ordnungsgemäße Amtsführung der Beschwerdeführerin als XXXX wiederholte Beschwerden über die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitarbeiter:innen (keine Wertschätzung); Inakzeptanz und Unkenntnis von hierarchischen Strukturen; unzureichende Kenntnis im Dienstbetrieb, vor allem in Personalangelegenheiten; mehrfache Belehrung betreffend Arbeitszeit – keine entsprechende Umsetzung; Uneinsichtigkeit bei den Abrechnungsmodalitäten von XXXX ; regelmäßige Umgehung des Dienstwegs trotz Belehrungen; inadäquater Umgang mit Mitarbeiter:innen (z.B. verzögerte Genehmigung von Urlauben); unzulängliche Zeitkartengebarung im Rahmen von Mehrdienstleistungen; unkoordinierte Personalmaßnahmen (Einteilung ungeeigneter Ärzt: XXXX Aufgaben ohne deren Wissen). Diese festgestellten Tatsachen würden den Schluss rechtfertigen, dass bei der Beschwerdeführerin der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei und dadurch das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter:innen wesentlich beeinträchtigt werde. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin seien der belangten Behörde im Übrigen keine aktuellen (seit der Abwesenheit der Beschwerdeführerin) Spannungen XXXX bekannt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Dienstzuteilung als gelindestes Mittel geboten gewesen sei.
9. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde argumentiere im Wesentlichen damit, nur durch die angefochtene Dienstzuteilung, die sie als gelinderes Mittel einer Personalmaßnahme ansehe, könne der ordnungsgemäße Dienstbetrieb an ihrer Stammdienststelle aufrechterhalten werden. Begründet werde dies – wenn auch nicht explizit ausgeführt – mit einem gegen sie geführten Strafverfahren wegen § 302 StGB sowie Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft in ähnlich gelagerten Fällen. Aufgrund des rechtskräftig erfolgten Freispruchs durch Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX .06.2024 sei klargestellt, dass ihr strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sei. Alle anderen angezeigten Vorfälle seien seitens der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Warum dadurch die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an ihrer Stammdienststelle in irgendeiner Weise gefährdet wäre, stelle die belangte Behörde nicht dar. Diese gehe weiters darüber hinweg, dass in einem als Kommandantenverfahren geführten Disziplinarverfahren eine Einstellung erfolgt sei. Der Hinweis auf ein noch offenes Disziplinarverfahren allein vermöge nicht aufzuzeigen, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass überhaupt nichts Inhaltliches, Konkretes vorgebracht werde, was die Ansicht der belangten Behörde stützen würde. Nicht jede disziplinäre Verfehlung, sollte sie sich überhaupt als gegeben herausstellen, sei geeignet, die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zu gefährden. Es würden entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und Begründungen fehlen, die eine rechtliche Beurteilung nachvollziehen lassen würden.
Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid, dass die Erarbeitung eines Merkblatts für die XXXX aufgrund des eklatanten Fehlens an Fachpersonal in der dortigen Grundlagenabteilung nicht erfüllt werden könne. Warum sie diese Aufgabe nicht auch an ihrem Dienstort im XXXX erbringen könnte, sei schon an sich nicht nachvollziehbar und scheine nur insofern erklärbar, dass seitens der belangten Behörde versucht werde, sie in der Ausübung ihrer XXXX -Funktion zu verhindern. In diesem Zusammenhang erscheine die Argumentation, dass besagtes Merkblatt nur örtlich bei der XXXX vor Ort erstellt werden könne, als ebenso nicht stichhaltig begründbar.
10. Der verfahrensgegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2024 vorgelegt.
11. Mit Schreiben vom 13.02.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht angeforderte Organigramme der betreffenden Dienststellen vor. Eine weitere Unterlagenvorlage erfolgte am 03.03.2025.
12. Mit Schreiben vom 26.02.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Zeug:innen und legte Unterlagen vor.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2025 eine öffentliche-mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien näher besprochen wurde. Den Parteien wurde aufgetragen bzw. die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen vorzulegen.
14. Mit Schreiben vom 13.03.2025 legte die belangte Behörde die in der mündlichen Verhandlung angeforderten Unterlagen vor. Zusätzlich wurden eine weitere Mitteilung an die Staatsanwaltschaft vom 27.06.2023 betreffend Verdacht der unrechtmäßigen Kostenerstattung XXXX , wobei als Tatzeitpunkt November bzw. Dezember 2021 angegeben wurde, samt damit einhergehender Disziplinaranzeige vorgelegt. Angemerkt wurde, dass bis dato kein Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vorliegen würde; weiters vorgelegt wurde eine wortgleiche Disziplinaranzeige vom selben Tag.
15. Mit Schreiben vom 20.03.2025 langte eine umfassende Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt Beilagen ein.
16. Auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Bundesdisziplinarbehörde am 05.06.2025 mit, dass ein Disziplinarverfahren weiterhin anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist mit dem Arbeitsplatz XXXX , im militärischen Dienst, Verwendungsgruppe MBO1 betraut. Sie ist Leiterin des XXXX in Wien.
1.2. Ab dem XXXX .2024 wurde über sie für die Dauer von 90 Tagen eine vorübergehende Dienstzuteilung an die Dienststelle XXXX Ausbildung verfügt. Mit Schreiben vom 29.07.2024 wurde eine weitere, hier verfahrensgegenständliche vorübergehende Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle, konkret der XXXX verfügt, dies für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX 2024. Eine schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin zu dieser Zuteilung erfolgte nicht.
In der Dienstzuteilung vom 29.07.2024, die insbesondere den Abzug der Beschwerdeführerin von ihrer Stammdienststelle bezweckte, wird folgender Zweck der Personalmaßnahme angeführt:
„[…]
Im Rahmen der Umsetzung des rezent verfügten Fähigkeitskonzeptes „ XXXX “ ist eine parallele Bearbeitung aller Entwicklungslinien notwendig. Aufgrund des konzeptiv festgelegten Paradigmenwechsels ist vorrangig auch die Entwicklungslinie „Vorschriften“ fachdienstlich zu bearbeiten, um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb auf Basis der aktuellen Vorgaben gewährleisten zu können. Aufgrund der Außerkraftsetzung der XXXX “ ist eine vorschriftenkonforme Ausbildung auf taktischer Ebene dzt. nur eingeschränkt möglich. Mit VOR wurde daher die Erarbeitug eines Merkblattes „ XXXX “ bis Ende 2024 akkordiert. Im Rahmen der XXXX kann aufgrund des eklatanten Fehls an Fachpersonal in der Grundlagenabteilung diese Aufgabe nicht erfüllt werden. Wegen der bekannten prekären Personalsituation auch in der XXXX sind Bearbeitungen durch dienstzugeteiltes Personal erforderlich. XXXX verfügt aufgrund ihrer Vorverwendung als XXXX über die systemischen Kenntnisse, die eine fachgerechte Bearbeitung in der Erstellung eines Merkblattes „ XXXX “ als Leitvorschrift für alle Ausbildungen im Rahmen der Sanitätsstruktur auf Basis des XXXX erwarten lassen.
Die gegenständliche Verfügung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen. […].“
Gegen die Weisung remonstrierte die Beschwerdeführerin, woraufhin die Weisung am 01.08.2024 schriftlich wiederholt wurde.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde möge bescheidmäßig feststellen, ob die zweite Dienstzuteilung des Jahres 2024 rechtmäßig erfolgt sei oder nicht.
Der Arbeitsplatz, mit dem die Beschwerdeführerin betraut wurde, gehört der Verwendungsgruppe MBO1 ein.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde die Beschwerdeführerin von der wider sie mit Anklageschrift vom 13.02.2024 erhobenen Anklage, sie habe in Wien als XXXX ihre Befugnis, im Namen des Bundes ihre Amtsbefugnis in zwei näher bezeichneten Fällen wissentlich missbraucht, mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 29.02.2024 erhob die Disziplinarvorgesetzte wegen des Verdachts XXXX ohne Zuständigkeit Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde. Das Disziplinarverfahren ist anhängig
Ein Disziplinarverfahren betreffend mangelhafter materieller Vorbereitung der XXXX wurde gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2013 von der Disziplinarkommandantin eingestellt.
1.4. An der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin liegt eine konfliktbehaftete Situation vor. Es besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin als Vorgesetzte maßgeblich für die Zerrüttung des Betriebsklimas verantwortlich ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, zu ihrem Arbeitsplatz sowie ihrer Einstufung waren dem Verfahrensakt zu entnehmen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde legten nach der Verhandlung die betreffende Arbeitsplatzbeschreibung vor.
2.2. Die hier nicht verfahrensgegenständliche Dienstzuteilung vom XXXX .2024 zur XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach diesbezüglichem Ersuchen in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 13.03.2025 vorgelegt. Die verfahrensgegenständliche Dienstzuteilung samt diesbezüglichem Schriftverkehr liegt im Akt auf.
Dass es einen entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MBO1 gibt, mit dem die Beschwerdeführerin betraut wurde, ergibt sich aus der Anlage IV „Personalplan“ zum Bundesfinanzgesetz 2024: Personalplan (BGBl I 148/2023), wonach für den Bereich der militärischen Angelegenheiten Pool-Stellen insbesondere auch für die Verwendungsgruppe MBO1 existieren (siehe dazu auch den dem Verhandlungsprotokoll als Beilage ./3 hinzugefügten Ausdruck des Budgets für militärische Angelegenheiten, Detailbudget: XXXX ).
Die von der Beschwerdeführerin am zugewiesenen Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben können der Dienstzuweisung vom 29.07.2024 entnommen werden. Diesbezüglich führte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Erstellung des Merkblatts in die Zuständigkeit der XXXX konkret der XXXX falle. Für dessen Erstellung bedürfe es vom Umfang her der Normalarbeitsleistung eines:r Beamt:in. In Summe ergebe dies einen Arbeitsplatz (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8).
Über das Vorliegen verschiedener Dienststellen wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich gesprochen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff.) und konnten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Behördenvertreter dies anhand der organisatorischen Gegebenheiten plausibel darlegen, dass es sich um verwaltungs- und betriebstechnisch getrennte Einheiten handelt, insbesondere ist festzuhalten, dass in den betreffenden Stellen jeweils getrennte Budgets, entsprechende Entscheidungsbefugnisse und in der Folge eine jeweils relative Selbständigkeit vorliegen.
Dass für die Dienstzuteilung das Abzugsinteresse und nicht die Erstellung des Merkblattes überwog, gab der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung an. Wesentlich für die Entscheidung sei gewesen, dass der Dienstbetrieb an der Stammdienststelle nicht aufrechterhalten werden könne. Man habe die schonendste Variante gewählte. Ansonsten hätte man prüfen müssen, ob man eine Dienstenthebung vornehme. Dazu befragt, inwiefern die Merkblatterstellung maßgeblich gewesen sei, gab er an, es hätten sich die Synergien dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin dafür geeignet und das Merkblatt dringend zu erstellen gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15).
2.3. Im Akt einliegend, von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.03.2025 bzw. von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 13.03.2025 vorgelegt, finden sich Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des XXXX (Beilage ./4 zum Schriftsatz vom 20.03.2025), weiters die Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2024 betreffend Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich § 302 StGB betreffend Vorfälle vom XXXX .2023 und XXXX .2023 (Beilage ./3), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2023 nach § 302 StGB betreffend näher angeführter Vorfälle am XXXX .2021 bzw. XXXX 2021 (Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll).
Dass aktuell ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig ist, ergibt sich aus den Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Disziplinaranzeige. Von der belangten Behörde vorgelegt wurde weiters eine Disziplinaranzeige vom XXXX .2024 (siehe Aktenvorlage der belangten Behörde vom 13.03.2025 – diese betrifft den oben angeführten Vorfall vom XXXX .2023) Das Bestehen des anhängigen Disziplinarverfahrens wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Bundesdisziplinarbehörde auch fernmündlich bestätigt (siehe dazu den Aktenvermerk, OZ 12).
Von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde die Mitteilung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens betreffend Vorbereitung der XXXX (siehe Beilage ./8 zur Stellungnahme vom 20.03.2025).
2.4. Die Feststellung zur konfliktbehafteten Situation konnten anhand der Aktenlage und der Angaben in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
In der mündlichen Verhandlung führte der Behördenvertreter zu den Anhaltspunkten zum zerstörten Betriebsklima näher aus und legte zahlreiche Unterlagen, konkret einen Ergebnisbericht betreffend eine Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, eine Executive Summary und eine Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation und eine Prozessbeschreibung betreffend Coaching im XXXX vor (siehe Unterlagenkonvolut Beilage ./4 zum Verhandlungsprotokoll) und führte aus, dass sich daraus in einer Zusammenschau ergebe, dass die Beschwerdeführerin an der Zerrüttung des Betriebsklimas maßgeblich beteiligt sei und dies auch in ihrem Verantwortungsbereich als XXXX liege. Zusätzlich gäbe es eine Übersicht über diverse anonyme und offizielle Beschwerden, zudem Disziplinarverfahren, die das zerrüttete Betriebsklima klar darstellen würden (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 12). Die entsprechenden Unterlagen stammen aus dem Zeitraum Dezember 2023 bis April 2024.
Der Prozessbeschreibung zu den Maßnahmen an der Dienststelle vor, datiert mit 26.04.2024 (siehe Beilage ./4a zum Verhandlungsprotokoll, ist zu entnehmen, dass im XXXX eine Anfrage zur Unterstützungsleistung zur meditativen Lösung der Konfliktsituation im XXXX erfolgt sei, in der Folge auch Gespräche mit der Beschwerdeführerin zur Bedarfserhebung stattgefunden hätten, weiters Befragungen für ein avisierte Teamcoaching, in der Folge jedoch das Teamcoaching im XXXX abgebrochen worden sei. Dem Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass der Teamentwicklungsprozess bis zur Klärung der offenen Disziplinarverfahren ausgesetzt und in der Folge im März 2024 der Prozess beendet worden sei. Der Executive Summary betreffend die Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz (Beilage ./4b zum Verhandlungsprotokoll) vom Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass aufgrund der Evaluierungsergebnisse u.a. infolge von zahlreichen, im Zeitraum Juli bis November 2023 durchgeführten Einzelgesprächen mit Mitarbeiter:innen Belastungen insbesondere in den Bereichen Feedbackkultur auf Führungsebene sowie Informationsweitergabe und Kommunikation bestehen. Eine dringliche Maßnahmenumsetzung wäre insbesondere in den Bereichen Organisationsklima sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation erforderlich, weil die Belastung eine akute Gefährdung darstelle. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation gemäß Bundes-Bedienstetenschutzgesetz. Evaluierung psychischer Belastungen vom Dezember 2023 sind nähere Angaben zu den konkreten Belastungen zu entnehmen. Unter dem Punkt Feedbackkultur auf Führungsebene sind beispielsweise folgende Punkte angeführt: „ XXXX “ Unter dem Punkt „mangelnde Gesprächs- und Konfliktkultur auf Führungsebene“ wird unter anderem Folgendes angeführt: „ XXXX .“
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, nachdem es sich um eine Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid betreffend die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 handelt (siehe dazu etwa VwGH 03.07.2008, 2007/12/0118).
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, 92/12/0262).
Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029 mit Verweis auf VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).
Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, einerseits und die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit andererseits bilden unterschiedliche Gegenstände des Feststellungsverfahrens. Der Ausspruch der Behörde über das Feststellungsbegehren, dass die Weisung zu befolgen ist, ist ident mit dem Ausspruch, dass die Befolgung der Weisung in den Dienstpflichten des:r Beamt:in Deckung findet (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004). Besteht über die Verpflichtung eines:r Beamt:in, einer Dienstzuteilung Folge zu leisten, Streit, ist darüber ein Feststellungsbescheid zu erlassen (VwGH 23.10.1975, 1321/75; 03.07.2008, 2007/12/0118).
Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Beamtin des aufrechten Dienststandes handelt und die von ihr begehrten bescheidmäßigen Feststellungen der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dienen. Insofern besteht für die Beschwerdeführerin trotz Befolgung der Dienstanweisung ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen, ob sie die in Frage stehende Weisung zu befolgen hatte oder nicht.
Gegenständlich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihre Dienstzuteilung von einem unzuständigen Organ erlassen worden wäre oder gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Diesbezüglich können auch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Vorliegen erkannt werden. Die Weisung wurde nach der Remonstration durch die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde schriftlich wiederholt.
Es bleibt zu prüfen, ob die Weisung gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Dabei ist die Dienstbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung der Weisung vorzunehmen (siehe VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im Einzelfall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. z.B. VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004 mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf „Willkürlichkeit“ (VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004).
Bei der Grobprüfung auf Willkür einer Weisung ist u.a. zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Aufgabe des Dienstrechts darin liegt, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123).
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
Dienstzuteilung
§ 39 (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Bei der Dienstzuteilung handelt es sich um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut (Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle). Von der Versetzung unterscheidet sich diese jedoch in mehrfacher Hinsicht: Materiell handelt es sich grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme (90 Tage pro Kalenderjahr) und es fehlt das für die Versetzung erforderliche Erfordernis des Vorliegens „wichtiger dienstlicher Interessen“ – die Dienstzuteilung ist aus dienstlichen Gründen zulässig (vgl. ErläutRV 11 BlgNR 15. GP). Als Begründung für eine Dienstzuteilung genügen für die ersten 90 Tage dienstliche Gründe; darüber hinaus müsste die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im Sinne des § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 anders nicht möglich sein (siehe u.a. VwGH 14.09.1994, 94/12/0060).
Sie stellt einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrags. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrags zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hat (VwGH 23.10.1975, 1321/75).
Eine 90 Tage im Kalenderjahr übersteigende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten auch zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an der Stammdienststelle des Beamten unerlässlich ist (VwGH 10.05.1982, 81/12/0034).
3.3. Verfahrensgegenständlich bestehen – wie festgestellt und beweiswürdigend näher ausgeführt – keine Zweifel daran, dass es sich bei der XXXX , zu der die Beschwerdeführerin zugeteilt wurde, und ihrer Stammdienststelle um verschiedene Dienststellen handelt. Die Parteien konnten anschaulich darlegen, dass die entsprechenden Faktoren für das Bestehen eigenständiger Dienststellen, wie etwa die relative Selbständigkeit, gegeben sind (siehe dazu u.a. VfGH 22.02.2013, B 1130/12; VwGH 01.07.2025, Ra 2024/12/0083).
3.4. In § 39 BDG 1979 ist vorgesehen, dass der:die Beamt:in für die Dauer der Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Nach § 36 BDG 1979 muss ein Arbeitsplatz „Funktionen hoheitlicher oder auch nichthoheitlicher Art zwecks Ausübung durch einen ständig beschäftigten Funktionsträger“ bündeln (siehe u.a. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0007). Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt idR durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0061 mwN). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Dienstzuteilung muss somit auch der Zielarbeitsplatz umschrieben sein (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0149).
Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind sohin die Tätigkeiten, die dem:r Beamt:in im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0061). Dabei ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich bei § 36 Abs. 1 BDG 1979 um eine an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe gerichtete Vorschrift handelt, aus welcher ein subjektives Recht des:r Beamt:in nicht abgeleitet werden kann (VwGH 27.10.1980, 3140/80). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zudem wiederholt aus, dass davon auszugehen ist, dass einem:r Bundesbeamt:in in dienstrechtlich wirksamer Weise auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, der (in dieser Form) nicht in den für die betreffende Dienststelle geltenden Organisationsnormen als solcher aufscheint (siehe u.a. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0149).
Gegenständlich wurde per Weisung eine Dienstzuteilung verfügt, in der der Dienstort, ferner die Aufgaben, die im Rahmen dieser Dienstzuteilung zu erfüllen sind, konkret umschrieben wurden. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese Verfügung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen mit sich bringen würde. Im Stellenplan bestehen entsprechende Pool-Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe MBO1. Der zugewiesene Arbeitsplatz mit den in der Weisung beschriebenen Aufgaben ist zwar nicht im Organisationsplan der Dienststelle in dieser Form vorgesehen. Die Aufgaben wurden jedoch bei der Zuweisung im Schreiben hinreichend konkret beschrieben (siehe dazu u.a. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022, wo es bei einer Zuweisung bloß zu einem Personalreservepool – anders als im gegenständlichen Fall – ohne Zuweisung konkreter Aufgaben an der entsprechend hinreichenden Konkretisierung fehlte). Insofern kann hinsichtlich des zugewiesenen Arbeitsplatzes gesamt betrachtet keine Willkür erkannt werden.
3.5. Eine Dienstzuteilung ist ferner nur aus dienstlichen Gründen zulässig (§ 39 Abs. 2 erster Satz BDG 1979). Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes kann sowohl bei jener Dienststelle, der der:die Beamt:in zugeteilt wird, als auch bei der Stammdienststelle gegeben sein (vgl. z.B. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304).
Aus der Regelung des § 39 Abs. 2 BDG 1979 folgt klar, dass nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des:r Beamt:in über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann (VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066; 22.10.1997, 96/12/0304). Allein aus dem Vorliegen eines Spannungsverhältnisses kann zwar auf eine empfindliche Störung des Dienstbetriebes im Fall der Rückkehr in die Stammdienststelle geschlossen werden, nicht jedoch darauf, dass der Dienstbetrieb in dieser Dienststelle in diesem Fall überhaupt nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066).
Liegt ein dienstliches Interesse an der Zuteilung bzw. deren Verlängerung vor, ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des:r Beamt:in erhobenen Vorwürfe abzuführen und einen umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen (VwGH 17.05.1995, 94/12/0003). So sprach der Verwaltungsgerichtshof im Fall der Dienstzuteilung eines Gendarmerieabteilungsinspektors, dessen Entfernung von seiner Stammdienststelle wegen ihm zur Last gelegter Verfehlungen, die zum Teil wegen gerichtlich strafbarer Delikte zu einem Strafverfahren samt Verurteilung geführt hatten, zu einer anderen Dienststelle aus, dass die Situation im Zeitpunkt der Verfügung der Dienstzuteilung dadurch charakterisiert war, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und außerdem beim Gericht ein Strafverfahren anhängig war. Der Verwaltungsgerichtshof konnte keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, dass die belangte Behörde unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt war, dass es zwecks Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebs bei dem vom Revisionswerber geleiteten Gendarmerieposten geboten war, seine Rückkehr durch Verlängerung der Dienstzuteilung aufzuschieben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde weder davon ausgehen konnte, dass die erhobenen Anschuldigungen berechtigt waren. Noch sei für die Behörde erkennbar gewesen, dass die Vorwürfe samt und sonders offenbar unbegründet gewesen wären. Daher musste der Behörde zugebilligt werden, dass in dieser Lage eine Verwendung des Betreffenden als Kommandant eines Gendarmeriepostens nicht vertretbar gewesen wäre, zumal die schwebenden Verfahren weitaus überwiegend Handlungen und Unterlassungen betrafen, die dieser in seiner Eigenschaft als Postenkommandant begangen haben soll (VwGH 18.09.1992, 91/12/0108).
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin bereits mit Freispruch abgeschlossen war. Auch der Behördenvertreter gab in der mündlichen Verhandlung an, dass dieses Strafverfahren nicht entscheidungsrelevant gewesen sei. Allerdings war und ist ein Disziplinarverfahren hinsichtlich der Amtsführung durch die Beschwerdeführerin bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig. Dieses ist aus einem anderen Blickwinkel heraus zu führen, hat insbesondere die Frage des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen zu klären, sodass allein aus einem Freispruch im Strafverfahren für den Ausgang eines Disziplinarverfahrens nichts gewonnen ist.
Zusätzlich waren im Zeitpunkt der Verlängerung der Dienstzuteilung aufgrund diverser Berichte Probleme im Organisationsklima sowie in der Organisation der von der Beschwerdeführerin geleiteten Dienststelle bekannt. Dass generell Spannung an der Stammdienststelle bestanden, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Für die belangte Behörde lagen begründete Verdachtsmomente hinsichtlich einer vorschriftswidrigen Amtsführung durch die Beschwerdeführerin vor.
Somit bestand auch zum Zeitpunkt der Verlängerung der Dienstzeitpunkt der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflichten verletzt hat. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund dieser Vorwürfe im Zeitpunkt der Verlängerung der Dienstzuteilung davon ausging, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihrer Stammdienststelle nicht vertretbar war, weil durch diese Maßnahme der dortige Dienstbetrieb aufrechterhalten und der ordnungsgemäße Vollzug der Verwaltung sichergestellt werden sollte. Wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, war die Dienstbehörde nicht verpflichtet, vor der Verlängerung der Dienstzuteilung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe abzuführen, zumal es sich dabei um zahlreiche Vorwürfe handelte, deren Klärung insbesondere der Bundesdisziplinarbehörde aufgrund der damals bereits anhängigen Disziplinaranzeige obliegt. Insofern kann in der vorgenommenen Dienstzuteilung keine willkürliche Vorgehensweise der belangten Behörde erkannt werden.
Nachdem gegenständlich für die Dienstzuteilung primär schon durch ein Abzugsinteresse bestand, das nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht als unsachlich anzusehen, sondern als dienstlich begründet zu werten ist, muss auf das Vorbringen, die Dienstzuteilung wäre nicht erforderlich gewesen, um den Dienstbetrieb an der zugewiesenen Dienststelle aufrecht zu erhalten, nicht näher eingegangen werden.
3.7. Nach § 39 Abs. 4 BDG 1979 ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung der Beamtin und auf ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Bei einem Vorliegen von dienstlichen Gründen der Aufrechterhaltung an der Stammdienststelle erübrigt sich nach der Rechtsprechung ein Eingehen auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nach § 39 Abs. 4 BDG 1979 (siehe VwGH 18.09.1992, 91/12/0108).
Gegenständlich kam es zu keiner Änderung des Dienstortes. Dass auf die bisherige Verwendung und das Alter der Beschwerdeführerin bei Vornahme der Personalmaßnahme Bedacht genommen wurde, konnte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung – wie beweiswürdigend ausgeführt – plausibel darlegen.
3.8. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass der Bescheid erst am 28.10.2024 ergangen sei, es somit am zeitlichen Zusammenhang zwischen den Vorwürfen und der Dienstzuteilung ermangele, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des zuvor schon verfügen Abzugs von der Stammdienststelle diente. Bereits im XXXX 2024 war die Beschwerdeführerin einer anderen Dienststelle zugeteilt gewesen.
Das Gesetz selbst und auch die Rechtsprechung schreiben keine Frist vor, innerhalb derer die Dienstbehörde dienstliche Gründe, die eine Dienstzuteilung rechtfertigen, bei sonstigem Ausschluss verwerten muss. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass irgendwann gesetzte Verhaltensweisen eines:r Beamt:in nicht unbefristet als dienstliche Gründe sämtliche Personalmaßnahmen rechtfertigen. Der Schutzzweck von Personalmaßnahmen ist insbesondere darin gelegen, willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen der Dienstbehörde (mit hoher Eingriffsintensität) zu verhindern. Eine zeitlich unbefristete Verwertungsmöglichkeit würde dem offenkundig zuwiderzulaufen. So sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Versetzung aus, dass ausgehend von der Überlegung, dass § 38 Abs. 3 BDG 1979 in seiner Gesamtheit darauf abstellt, einen Ausgleich zwischen der als schützenswert anerkannten Rechtssphäre des:r Beamt:in einerseits und dem aus qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten gebotenen Gestaltungsspielraum des Dienstgebers andererseits zu schaffen, dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten eines:r Beamt:in als Grund für die später getroffene Personalmaßnahme und der Verfügung sowohl im Interesse des:r Beamt:in besonderer Beachtung zu schenken ist. Sind Dienstpflichtverletzungen Grund für die Versetzung, so wird im Allgemeinen ein allfälliges Zuwarten mit der Versetzung (obwohl rechtlich nicht geboten) bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu diesem Vorwurf geführten strafgerichtlichen Verfahrens bzw. Disziplinarverfahrens für die Verwertung dieses Grundes nicht schädlich sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Verfahren in angemessener Zeit durchgeführt werden, wobei hierfür insbesondere die Kompliziertheit des jeweils zugrundeliegenden Sachverhalts ausschlaggebend sein wird (statt vieler VwGH 20.03.2014, 2013/12/0093). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 38 BDG 1979 kann dabei auch auf die gegenständliche Personalmaßnahme einer Dienstzuteilung übertragen werden.
Gegenständlich ist das Disziplinarverfahren noch anhängig. Verdichtungen zur konfliktbeladenen Situation, mag deren Bestehen gegebenenfalls auch schon über einen längeren Zeitraum bekannt gewesen sein, erfolgten insbesondere mit den Ergebnisberichten infolge der Überprüfungen der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, die im Dezember 2023 erstellt wurden, die diesbezügliche Prozessbeschreibung zu Mediation und Teamentwicklung stammt vom 26.04.2025. Dass die dahinterliegenden Prozesse u.a. durch Verzögerungen bei den diese Untersuchungen durchführenden externen Unternehmen länger gedauert haben als angedacht, kann weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde angelastet werden. Auch wenn dies teilweise Vorfälle betraf, die zum Teil länger zurücklagen, ist die Behörde jedenfalls nicht untätig geblieben und hat Maßnahmen gesetzt, etwaige Missstände zu erkennen, um diese in der Folge zu beseitigen.
Insofern vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die gegenständliche Personalmaßnahme, konkret die Verlängerung eines bereits im Mai 2024 erstmalig erfolgten Abzugs von der Stammdienststelle, in keinem angemessenen zeitlichen Zusammenhang erfolgt wäre.
3.9. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrensleitenden Antrag vom 11.09.2024 ferner vorbringt, dass die Personalvertretung ihrer Dienstzuteilung nicht zugestimmt habe, ist auf § 9 Abs. 3 Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG) zu verweisen, wonach eine Dienstzuteilung dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen ist. Es liegt somit kein Fall des § 9 Abs. 2 PVG vor, in dem das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen wäre.
Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung in Angelegenheiten des § 9 PVG betreffen im Übrigen nach der Rechtsprechung nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretung, entfalten jedoch keine subjektiven Rechte der von der Maßnahme betroffenen Personen. Aufgrund einer etwaigen Unterlassung der Verständigung der Personalvertretung ist ein:e Dienstnehmer:in nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0003; siehe auch Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 9 PVG Rz 13 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mwN). Gegenständlich wurde vom Behördenvertreter im Übrigen ein Schreiben des zuständigen Fachausschusses vorgelegt, der der beabsichtigen Dienstzuteilung bis XXXX .2024 zustimmte (vgl. Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll).
3.10. In einer Gesamtschau lagen somit bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation dienstliche Gründe iSd § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 BDG 1979 vor, die die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs an ihrer Stammdienststelle auch über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin rechtfertigen. Es handelte sich um gravierende Umstände, deren Beseitigung einer anderen sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen waren. Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus, dass es sich bei der Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 um die schonendste Variante gehandelt habe, andernfalls ggf. eine Suspendierung in Betracht zu ziehen gewesen wäre.
Eine Grobprüfung der gegenständlichen Weisung ergab nicht, dass deren Erteilung willkürlich erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin traf somit die Pflicht zur Befolgung dieser Weisung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.11. Zu den Zeugenanträgen
Zur von der Beschwerdeführerin bzw. der belangten Behörde beantragten Einvernahme von Zeug:innen zwecks näherer Erhebung der im Raum stehenden Vorwürfe hinsichtlich Dienstpflichtverletzungen bzw. zu Fragen des Betriebsklimas ist anzuführen, dass es auf diesen Beweis im gegenständlichen Verfahren nicht ankommt. Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit tatsächlich von der Beschwerdeführerin Dienstpflichtverletzungen begangen wurden, ist nicht Gegenstand dieses Dienstrechtsverfahrens, sondern wird sich die Bundesdisziplinarbehörde mit der Aufklärung dieser Vorwürfe befassen.
Im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung, wonach der Behörde nicht zugemutet werden kann bzw. diese nicht verhalten ist, vor dem Verfügen einer Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung erhobenen Vorwürfe abzuführen und einen umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen, war bereits aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere auch der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der psychischen Belastungen an der Dienststelle, die auf einer Evaluierung von von der Behörde unabhängigen Expert:innen basieren, unter anderem auf die konfliktbeladene Situation zu schließen. Es ist unstrittig ein Disziplinarverfahren anhängig. Auf einen zusätzlichen Beweis kommt es daher gegenständlich nicht an, sodass von der Einvernahme der beantragten Zeug:innen abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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