Stattgebung - Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung -
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem die Pflicht des Revisionswerbers zur Befolgung einer Weisung festgestellt worden war. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Stellung des Revisionswerbers während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof entspricht auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung exakt jener, die er während der Anhängigkeit seines Feststellungsantrages vor der Dienstbehörde bzw. vor dem Verwaltungsgericht hatte. Auch während der Anhängigkeit dieses Verfahrens stand es ihm offen, entweder im Vertrauen auf die Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes, wonach die Weisung keine Befolgungspflicht entfalte, diese nicht zu befolgen, oder aber - zur Vermeidung dienst- und disziplinarrechtlicher Risken - die Weisung ungeachtet seines Rechtsstandpunktes doch zu befolgen. Nichts anderes gilt nunmehr für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt lediglich, dass dem Revisionswerber im Falle des Zutreffens seines Standpunktes betreffend das Fehlen der Befolgungspflicht der Weisung nicht vorgeworfen werden könnte, er hätte die Weisung allein auf Grund der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses zu befolgen gehabt.
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