Es trifft nicht zu, dass im Fall einer unter Umständen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ DPL 1972 zulässigen, jedoch entgegen der Vorschrift des § 32 Abs. 3 NÖ DPL 1972 nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung (ungeachtet der hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung bestehenden Dienstpflichtverletzung) notwendiger Weise eine Untersagungsweisung betreffend die nicht ordnungsgemäß gemeldete Nebenbeschäftigung ergehen darf oder dass hinsichtlich einer solchen Weisung in jedem Fall Befolgungspflicht besteht.
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