Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Jänner 2017, W106 2136824-1/3E, i. A. Zurückweisung eines Feststellungsantrages betreffend die Nichtanwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung, Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung und Zurückweisung von Feststellungsanträgen betreffend Wegnahme der Heimfahrtgenehmigung, verspätete Auszahlung von Überstunden und Androhung des Verlustes des Zustellbezirkes (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Soweit das angefochtene Erkenntnis den Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 18. Juli 2016 bestätigt, wird dem Antrag mit der Folge stattgegeben, dass die Feststellungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wird.
Soweit sich der Antrag auf die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung der unter Spruchpunkt 1. und 3. des Bescheides vom 18. Juli 2016 angeführten Anträge beziehen sollte, wird ihm nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"1. Ihr Antrag vom 07. September 2015 hinsichtlich der Feststellung, dass die Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie begleitender Entgeltmaßnahmen in den Zustellbasen der Diversion ‚Brief' der Österreichischen Post AG auf das Arbeitsverhältnis des Antragstellers nicht anwendbar ist, wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Zu Ihrem Antrag gleichen Datums hinsichtlich der
schriftlichen Weisung vom 18. Juli 2014 wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie verpflichtet sind, Ihren Dienst als ‚Springer' in der Personalreserve zu versehen.
3. Ihr Antrag gleichen Datums hinsichtlich der
Feststellung, dass die ÖPAG /Personalamt aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber verpflichtet ist, das Setzen von Handlungen, die Wegnahme der Heimfahrtgenehmigung, verspätete Auszahlung von Überstunden, Androhung des Verlustes des Zustellbezirkes und vergleichbare Handlungen zu unterlassen, wird als unzulässig zurückgewiesen."
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch in seinem Spruchpunkt 1. dahingehend abgeändert, dass der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werde.
4 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden ist.
6 Der Revisionswerber führt aus, ihm sei die Verpflichtung auferlegt worden, als Springer in einem näher genannten Personalreservepool seinen Dienst zu versehen. Durch diese Dienstversehung drohe ihm die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.
7 Hinsichtlich der Stattgebung des Antrages konnte eine Begründung des Beschlusses gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG unterbleiben.
8 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich zur Folge hat, dass die Feststellungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeschoben wird. Sie hat aber keinesfalls zur Folge, dass für diesen Zeitraum das Fehlen der Befolgungspflicht der in Spruchpunkt 2. des dienstbehördlichen Bescheides genannten Weisung verfügt worden wäre. Zur vorläufigen Sistierung der Rechtsfolgen einer Weisung ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Feststellungserkenntnis nämlich nicht befugt. Die Stellung des Revisionswerbers während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof entspricht auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit exakt jener, die er während der Anhängigkeit seines Feststellungsantrages vor der Dienstbehörde bzw. vor dem Verwaltungsgericht hatte. Auch während der Anhängigkeit dieses Verfahrens stand es ihm offen, entweder im Vertrauen auf die Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes, wonach die Weisung keine Befolgungspflicht entfalte, diese nicht zu befolgen, oder aber - zur Vermeidung dienst- und disziplinarrechtlicher Risken - die Weisung ungeachtet seines Rechtsstandpunktes doch zu befolgen. Nichts anderes gilt nunmehr für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt lediglich, dass dem Revisionswerber im Falle des Zutreffens seines Standpunktes betreffend das Fehlen der Befolgungspflicht der Weisung nicht vorgeworfen werden könnte, er hätte die Weisung allein auf Grund der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses zu befolgen gehabt.
9 Das oben wiedergegebene Vorbringen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nimmt auf keine unverhältnismäßigen Nachteile Bezug, welche dem Revisionswerber aus der Bestätigung der Spruchpunkte 1. und 3. des dienstbehördlichen Bescheides drohen würden. Soweit sich sein Antrag daher auch auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Spruchpunkte beziehen sollte, war er abzuweisen.
Wien, am 16. März 2017
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