Stattgebung - Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung -
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem die Pflicht des Revisionswerbers zur Befolgung einer Weisung festgestellt worden war. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Revisionswerber hat lediglich zur Folge, dass die Feststellungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeschoben wird. Sie hat aber keinesfalls zur Folge, dass für diesen Zeitraum das Fehlen der Befolgungspflicht der im dienstbehördlichen Bescheid genannten Weisung verfügt worden wäre. Zur vorläufigen Sistierung der Rechtsfolgen einer Weisung ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Feststellungserkenntnis nämlich nicht befugt.
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