Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist ua von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern. Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
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