Nach den mit § 39 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vergleichbaren Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bzw. Abs. 4 erster Satz des LDG 1984 hat im Rahmen der Beurteilung des dienstlichen Interesses an einer Versetzung bzw. im Rahmen der Berücksichtigung der im ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 umschriebenen Interessen eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern nicht stattzufinden (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/12/0091). Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung von "dienstlichen Gründen" im Verständnis des § 39 Abs. 2 BDG 1979 sowie auf die Bedachtnahme gemäß Abs. 4 legcit zu übertragen. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 kann eine Bedachtnahme auf die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Umstände auch dann zu einer Unzulässigkeit der Dienstzuteilung führen, wenn bei Unterbleiben derselben die dienstlichen Interessen gefährdet wären, zumal die zuletzt genannte Vorschrift, anders als § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 eine diesbezügliche Einschränkung nicht enthält. Hieraus folgt, dass im Rahmen des § 39 Abs. 4 BDG 1979 eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung hat freilich eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für eine Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten nicht zu erfolgen.
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