Gemäß § 17a Abs. 8 PTSG 1996 gilt jeder Betrieb iSd § 4 Abs. 1 PBVG 1996 als Dienststelle nach § 278 Abs. 1 BDG 1979. Ausgehend von dieser Definition kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer Postfiliale, bei der - zumindest - ein Arbeitsplatz systemisiert ist, und infolge ihres Charakters als Organisationseinheit um eine Dienststelle handelt. Ein willkürliches Verschieben des Beamten zwischen den Filialen durch den Dienstgeber ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 39 BDG 1979, an welchen eine "fallweise" Vertretungstätigkeit in weiteren Filialen - bei gesetzeskonformer Auslegung des Versetzungsbescheides - zu messen ist, nicht möglich. Auf besonders zu berücksichtigende Gruppen von Bediensteten ist nach § 39 Abs. 4 BDG 1979 bei einer Dienstzuteilung ohnedies Bedacht zu nehmen.
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