JudikaturVwGH

Ra 2018/08/0008 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2019

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Erklärungen einer Partei nicht revisibel ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar erschiene (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0137, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für das Verständnis von Äußerungen eines Arbeitslosen gegenüber dem AMS Anwendung zu finden.

Rückverweise