(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Bildungsteilzeitgeld;
6. Altersteilzeitgeld;
6a. Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;
7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
8. Übergangsgeld;
9. Umschulungsgeld;
10. Einmalzahlung.
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;
2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 157/2017)
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 12, 20, 34 und 36, BGBl. Nr. 609/1977)
…1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. …
Art. 2 § 6 Leistungen
…1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt: 1. Arbeitslosengeld; 2. Notstandshilfe; 3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung; 4. Weiterbildungsgeld; 5. Bildungsteilzeitgeld; 6. Altersteilzeitgeld; 6a. Teilpension – erweiterte Altersteilzeit; 7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit; 8. Übergangsgeld…
Art. 7 § 80 Außerkrafttreten
…auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. (6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche…
Art. 3 § 51 Auszahlung der Leistungen
…1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser…