JudikaturBVwG

G315 2302035-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Spruch

G315 2302035-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.06.2024, Beitragsnummer: XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Beschwerdeführers an die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) vom 08.01.2024, bei der belangten Behörde am 11.01.2024 einlangend, bestritt dieser die an ihn übermittelte Zahlungsaufforderung vom 27.12.2023 und verlangte die Ausfertigung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz.

2. Mit Schreiben vom 12.03.2024, dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.03.2024 zugestellt, teilte die belangte Behörde mit, dass bezüglich der Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der Landesabgabe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2024 zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei.

Hierzu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den vorläufigen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.

3. Der Beschwerdeführer gab zum Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2024 keine Stellungnahme ab.

4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2024, sprach diese aus, dass der ORF-Beitrag und der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 13.06.2024 zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 16.07.2024, bei der belangten Behörde am 22.07.2024 einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Es werde weiters gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG der Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gestellt und die Aufhebung des genannten Gesetzes als zur Gänze als gesetzes- und verfassungswidrig beantragt.

Die Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer am 17.07.2024 postalisch versendet (vgl. AS 26, Rechnung der Post).

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 07.11.2024 einlangten.

7. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025, dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.04.2025 zugestellt, wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsmittelfrist, ausgehend von einer Zustellung am Donnerstag, 13.06.2024, am Donnerstag, 11.07.2024, geendet hat. Zu der Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet erachtet, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

8. Am 25.04.2025 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass er in der Zeit von 11.06.2024 bis 14.06.2024 sowie von 18.06.2024 bis 21.06.2024 an einer Schulung teilgenommen habe und sohin nicht am Abgabeort anwesend gewesen wäre. Die Benachrichtigung über die Hinterlegung habe er erst am 17.06.2024 aus dem Postfach entnommen und sei am Folgetag bereits wieder wegen einer Schulung verreist. Er habe erst in der Folgewoche am 26.06.2024 den angefochtenen Bescheid abgeholt. Er habe aus dem Titel nicht entnehmen können, dass hier eine Frist mit dem Datum des Zustellversuches begonnen habe abzulaufen. Er sei davon ausgegangen, dass die Frist erst bei Erhalt/Abholung zu laufen beginne. Er habe erst später erfahren, dass dies nicht der Fall sei und sohin umgehend seine Beschwerde formuliert und abgesendet. Er habe in dieser Eile am Ende auch auf den Einspruch der Landesabgabe vergessen. Sofern es mit der Stellungnahme möglich sei, bitte er um die Zulassung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 06.06.2024, Beitragsnummer: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 13.06.2024 zugestellt (Beginn der Abholfrist) (vgl. Kopie der Verständigung über die Hinterlegung, AS 19).

1.2. Aus der Rechtmittelbelehrung des Bescheides ist ersichtlich, dass der Bescheid während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung mit Beschwerde angefochten werden kann.

Die Rechtmittelfrist endete ausgehend von einer Zustellung am Donnerstag, 13.06.2024, am Donnerstag, 11.07.2024 (vgl. Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, AS 17).

1.3. Die gegenständliche Beschwerde ist mit 16.07.2024 datiert, wurde am 17.07.2024 postalisch aufgegeben und langte am 22.07.2024 bei der belangten Behörde ein (vgl. Beschwerde, AS 21 ff; Kopie Postaufgabe vom 17.07.2024, AS 26).

1.4. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.04.2025 zugestellt und gab der Beschwerdeführer, fristgerecht mit beim Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2025 eingelangten Schreiben, seine Stellungnahme ab.

1.5. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 11.06.2024 bis 14.06.2024 bei einer Schulung des TÜV Austria in Salzburg (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers und vorgelegte Teilnahmebestätigung, OZ 4).

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 14.06.2024 und 18.06.2024 wieder an der Abgabenstelle aufhältig war und die Benachrichtigung über die Hinterlegung spätestens am 17.06.2024 aus der Abgabeneinrichtung entnommen hat (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers, OZ 4).

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid etwa am 26.06.2024 bei der Hinterlegungsstelle abgeholt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers, OZ 4). Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Abholung nach dem 28.06.2024 erfolgte (Arg.: „ … in der Folgewoche ~ am 26.06.2025 …“, Stellungnahme des Beschwerdeführers, OZ 4).

1.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auch auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehend getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde. Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung sowie der Hinweis auf die enthaltene Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid sowie dem Rückschein.

Feststellbar war aufgrund der abgegebenen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, dass sich der Beschwerdeführer am Tag der Hinterlegung und Beginn der Abholfrist am 13.06.2024 nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Er ist jedoch bereits einen Tag später, am 14.06.2024 wieder an diese zurückgekehrt und hat die Benachrichtigung über die Hinterlegung spätestens am 17.06.2024 aus der Abgabeneinrichtung entnommen. Das Gericht geht aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser den Bescheid spätestens am 26.06.2024 erhalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 06.06.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.1.2. Nach der Beurkundung des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 12.06.2024. Da der Beschwerdeführer an der Abgabenstelle nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung am 12.06.2024 eingelegt. Der gegenständliche Bescheid wurde durch das Zustellorgan hinterlegt und begann die Abholfrist am darauffolgenden Tag, am 13.06.2024 zu laufen.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme an, sich in der Zeit von 11.06.2024 bis 14.06.2024 nicht an der Abgabestelle befunden zu haben. Dies konnte er auch substantiiert durch Vorlage seiner Teilnahmebestätigung darlegen.

Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar (vgl. hierzu VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der VwGH im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) (vgl. VwGH 30.08.2023, Ra 2023/10/0336).

Der Beschwerdeführer ist spätestens am Freitag, 14.06.2024 und sohin zwei Tage nach erfolgter Hinterlegung und einen Tag nach Beginn der Abholfrist wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt. Die Benachrichtigung über die Hinterlegung nahm er, wie er selbst in seiner Stellungnahme ausführt, am Montag, 17.06.2024 aus der Abgabeneinrichtung und erlangte sohin fünf Tage später Kenntnis von der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides. Ihm stand sohin zu diesem Zeitpunkt noch eine Rechtmittelfrist in der Dauer von 24 Tagen offen. Auch wenn der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid tatsächlich erst am 26.06.2024 abgeholt hat, stand ihm auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Rechtmittelfrist in der Dauer von 15 Tagen offen.

Der Beschwerdeführer hat sohin spätestens vier Tage nach Beginn der Abholfrist die Hinterlegungsanzeige erhalten, sodass es ihm möglich war, den angefochtenen Bescheid an diesem Tag persönlich zu beheben. Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH ist ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, nicht erkennbar (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114).

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sohin im Zuge der Hinterlegung rechtswirksam am 12.06.2024 zugestellt und begann die vierwöchige Frist mit dem Beginn der Abholfrist am 13.06.2024 (Donnerstag) zu laufen. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin am 11.07.2024 (dem vierten folgenden Donnerstag).

Demnach hat der Beschwerdeführer die vierwöchige Frist nicht eingehalten und ist damit der angefochtene Bescheid nicht rechtzeitig bekämpft worden. Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden (vgl. VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0005).

Die Beschwerde war sohin wegen Verspätung zurückzuweisen.

4. Frage der Aussetzung des Verfahrens

Mit Beschluss des VfGH vom 11.03.2025 wurde ausgesprochen, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 VfGG anhängig sind. Konkret geht es hierbei um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags Gesetz oder dem § 31 ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Der Beschluss wurde am 18.03.2025 im BGBI kundgemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht dies einer Zurückweisung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aber nicht entgegen, zumal es hier klar um eine Frage der Formvoraussetzungen für das Einbringen einer Beschwerde geht. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Vorschreibung weiterer Gebühren an den Beschwerdeführer ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da aufgrund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Einstufung der Art der Frist bzw. Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.