Ro 2014/07/0107 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bereits in der Stammfassung des § 17 Abs. 3 ZustG (BGBl. Nr. 200/1982) wurde auf den Aspekt der rechtzeitigen Kenntnisnahme vom Zustellvorgang abgestellt; eine ähnliche Bezugnahme auf die Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang fand und findet sich in § 16 Abs. 5 ZustG. Bei der Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Ausdruck "rechtzeitig" nicht nur um eine inhaltsleere Floskel handelt. Es kommt diesem Ausdruck vielmehr für die Auslegung Bedeutung zu. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage zumindest nicht iS einer Verschlechterung der Möglichkeit der Hinterlegung ändern wollte. Sinn der Zustellvorschriften (ZPO, AVG) war es schon bisher, den Empfänger vor Nachteilen zu bewahren, die durch eine gesetzwidrige Zustellung entstehen konnten. Die eher schematische Regelung durch die bisherige Rechtslage hat jedoch manchmal dazu geführt, daß über den angestrebten Zweck hinaus auch Verfahrensverzögerungen bewirkt worden sind, die nicht mehr im Interesse des Schutzes einer an der mangelhaften Zustellung nicht schuldigen Partei lagen. Diese nicht gewünschten Nebenwirkungen der bisherigen Zustellregelungen sollten durch die Neufassung beseitigt oder zumindest eingeschränkt werden. Dies zeigt schon der Schlußsatz der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 5 und 17 Abs. 3 ZustG, denen zufolge eine Sanierung mangelhafter Zustellungen nicht mehr vom tatsächlichen Zukommen der Sendung abhängig ist (vgl. OGH B 16. Februar 1984, 7 Ob 511/84).