Ra 2015/12/0015 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 13a Abs. 3 GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Art. 137 B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (vgl. VwGH 29.3.2000, 94/12/0021 = VwSlg 15385 A/2000; VwGH 7.9.2005, 2004/12/0206).