JudikaturVwGH

Ra 2015/12/0015 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2018

Selbst wenn ein Sachverhalt vorgelegen ist, der dazu führt, dass die Zuteilungsgebühr nicht gebührt, ist davon auszugehen, dass der Beamte iSd § 13a GehG 1956 beim Empfang des Übergenusses als gutgläubig anzusehen gewesen ist. Die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinne objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 25.3.2015, 2013/12/0116; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0165). Da für die Auslegung der Wortfolge "in der Natur des Dienstes" in § 22 Abs. 8 RGV 1955 die Heranziehung der Gesetzesmaterialien erforderlich ist, diese Auslegung jedoch keinesfalls die einzigmögliche darstellt, die im Gesetzeswortlaut Deckung findet, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Auslegung des § 22 Abs. 8 RGV 1955 keine Schwierigkeiten bereitet.

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