Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner, als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des P I in O, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2023, W213 2232594 1/6E, betreffend Leistungs und Feststellungsanträge zu Gehaltsauszahlungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 13. Februar 2020 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Übrigen (Zurückweisung der Anträge vom 6. Juni 2019 und vom 18. Dezember 2019) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Die belangte Behörde teilte dem Revisionswerber mit Schreiben vom 26. März 2015 mit, dass mehrere Dienstabwesenheiten aus einem näher bezeichneten Zeitraum ab dem 10. Oktober 2014 als ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten gewertet würden und dass folglich zur Hereinbringung der zu Unrecht empfangenen Leistungen aufgrund ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten die Brutto Monatsbezüge, beginnend mit der Gehaltsabrechnung April 2015, jeweils um die aliquoten Bezugsteile für fünf Tage ungerechtfertigter Dienstabwesenheit monatlich gekürzt würden.
3 Im Verlauf des Jahres 2015 wurde dem Revisionswerber mehrfach schriftlich mitgeteilt, dass die etwaige Inanspruchnahme von freier Zeit als Personalvertreter während aufrechten Krankenstandes nicht als solche anerkannt und als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet würde. Er werde zudem aufgefordert, der Dienstbehörde eine Dokumentation seiner in Anspruch genommenen Freizeit ab dem 1. April 2012 vorzulegen.
4 Am 6. Juni 2019 stellte der Revisionswerber folgende Anträge (Nummerierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„1. Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen, schuldig, die Personaladministration und verrechnung West anzuweisen, dem Einschreiter Gehaltsbestandteile für den Zeitraum April Dezember 2015 den Betrag von € 3.931,05 samt 4% Zinsen seit Dezember 2015 abzugelten/zu bezahlen.
In Eventu wird gestellt der Antrag
2. dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass der Einschreiter/Antragsteller im Zeitraum April Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde“.
5 Begründend brachte der Revisionswerber zusammengefasst vor, die belangte Behörde sei willkürlich und diskriminierend gegen den Revisionswerber vorgegangen, weil er nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell („IST Zeit Modell“) optiert habe. Der Vorwurf, er habe die in Anspruch genommene Freizeit als Personalvertreter gemäß § 66 Post Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) nicht ordnungsgemäß dokumentiert, sei „erst danach entstanden“ und es habe „davor keine solche Probleme gegeben“. Dem Revisionswerber werde der einbehaltene Gehaltsbestandteil rechtswidrig verwehrt.
6 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 ergänzte der Revisionswerber seine Anträge (nach einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde) wie folgt um einen dritten Antragspunkt:
„3. in eventu wird gestellt der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Einschreiter im Zeitraum 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 sohin vom 01.04. bis 03.04. berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt war, am 06.04. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.04. bis 10.04. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt war, am 13.4. und 14.04. gearbeitet hat, vom 15.04. bis 20.09. berechtigt im Krankenstand war, vom 21.09. bis 30.09. gearbeitet hat, vom 01.10. bis 21.10. gearbeitet hat, vom 22.10. bis 31.10. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.11. bis 04.11. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.11. bis 06.11. gearbeitet hat, vom 09.11. bis 13.11. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.11. bis 20.11. gearbeitet hat, vom 23.11. bis 26.11. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt war, am 27.11. gearbeitet hat, am 30.11. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.12. bis 07.12. Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.12. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.12. bis 19.12. gearbeitet hat, vom 21.12. bis 31.12. berechtigt im Krankenstand war.“
7 Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 sprach die belangte Behörde über die Anträge des Revisionswerbers wie folgt ab:
„Ihr Antrag vom 06. Juni 2019,
1. dass die belangte Behörde innerhalb angemessener Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig ist, die Personaladministration und Verrechnung West anzuweisen, Ihnen Gehaltsbestandteile für den Zeitraum April bis Dezember 2015 den Betrag von EUR 3.931,05 samt 4 % Zinsen seit Dezember 2015 abzugelten/zu bezahlen;
wird zurückgewiesen.
Zu Ihren Anträgen vom 06. Juni 2019 und vom 18. Dezember 2019,
2. dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Sie im Zeitraum April bis Dezember 2015 einerseits krank waren und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits Ihre § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierten, Sie somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sind, weshalb Ihnen zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
3. dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum 01. April 2015 bis 31. Dezember 2015 sohin vom 01. April bis 03. April berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.04. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.04. bis 10.04. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.4. und 14.04. gearbeitet haben, vom 15.04. bis 20.09 berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.09. bis 30.09. gearbeitet haben, vom 01.10. bis 21.10. gearbeitet haben, vom 22.10. bis 31.10. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.11. bis 04.11. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.11. bis 06.11. gearbeitet haben, vom 09.11. bis 13.11. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.11. bis 20.11. gearbeitet haben, vom 23.11. bis 26.11. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.11. gearbeitet haben, am 30.11. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.12. bis 07.12. Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.12. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.12. bis 19.12. gearbeitet haben, vom 21.12. bis 31.12. berechtigt im Krankenstand waren;
wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum 01. April 2015 bis 31. Dezember 2015 von 01. April bis 03. April nicht berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 06. April ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, von 07. April bis 10. April nicht berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 13. April und 14. April gearbeitet haben, von 15. April bis 20. September berechtigt im Krankenstand waren, von 21. September bis 30. September gearbeitet haben, von 01. Oktober bis 21. Oktober gearbeitet haben, von 22. Oktober bis 31. Oktober Erholungsurlaub gehabt haben, von 02. November bis 04. November nicht berechtigt gemäß § 66 PBV[G] dienstfreigestellt waren, von 05. November bis 06. November gearbeitet haben, von 09. November bis 13. November Erholungsurlaub gehabt haben, von 16. November bis 20. November gearbeitet haben, von 23. November bis 26. November nicht berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 27. November gearbeitet haben, am 30. November Erholungsurlaub gehabt haben, von 01. Dezember bis 07. Dezember Erholungsurlaub gehabt haben, am 08. Dezember, ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, von 09. Dezember bis 19. Dezember 2015 mit Ausnahme vom 17. Dezember, an dem Sie Erholungsurlaub konsumiert haben gearbeitet haben und von 21. Dezember bis 31. Dezember berechtigt im Krankenstand waren. Im Zeitraum April bis Dezember 2015 wurde Ihnen aufgrund von insgesamt 107 Tagen ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst seit 10. Oktober 2014 gemäß § 12c Gehaltsgesetz 1956 die anteiligen Bezüge im Ausmaß von jeweils fünf Tagen pro Monat nicht ausbezahlt. Im Übrigen ist ein Anspruch auf allfällige Rückzahlungen von aliquotierten Bezügen gemäß § 13b Gehaltsgesetz 1956 verjährt.“
8 Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, das Begehren des Revisionswerbers zu „Punkt 1“ ziele auf die Erlassung eines Leistungsbescheids ab und widerspreche daher der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Besoldungsrecht, wonach über die Liquidierung als letzter Phase der Verwirklichung eines besoldungsrechtlichen Anspruchs eines Beamten nicht eigens mit Bescheid abgesprochen werden könne, weshalb dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Zwar sei die Frage, ob es sich bei den geltend gemachten Verzugszinsen um eine Verwaltungssache handle, sowie ob allenfalls eine Verjährung des Anspruchs eingetreten sei, nicht weiter zu prüfen gewesen. Dennoch sei dazu auszuführen, dass Verjährung bereits eingetreten sei und es dem Revisionswerber objektiv möglich gewesen wäre, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.
9 Da der Revisionswerber seine Inanspruchnahme freier Zeit als Personalvertreter gemäß § 66 PBVG nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar dokumentiert habe, sei ihm diese in Summe hinsichtlich von 107 Tagen zu Recht nicht als gerechtfertigte Freistellung anerkannt worden und sei die belangte Behörde berechtigt gewesen, seine Bezüge entsprechend zu kürzen.
10 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen unter anderem vor, ihm sei nie mitgeteilt worden, dass ihm die genannten Zeiträume nicht als gerechtfertigte Freistellungen gemäß § 66 PBVG anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet würden. Zudem sei er durch die willkürliche Nichtanerkennung seiner Freistellung an seiner Personalvertretungstätigkeit unmittelbar und mittelbar auf gesetzwidrige Weise gehindert worden. Nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts liege keine Verjährung vor.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Spruchpunkte 2. und 3. des bekämpften Bescheides zu lauten hätten (Schreibfehler im Original):
„Ihre Anträgen vom 06. Juni 2019 und vom 18. Dezember 2019,
2. dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Sie im Zeitraum April bis Dezember 2015 einerseits krank waren und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits Ihre § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierten, Sie somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sind, weshalb Ihnen zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
3. dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum 01. April 2015 bis 31. Dezember 2015 sohin vom 01. April bis 03. April berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.04. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.04. bis 10.04. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.04. und 14.04. gearbeitet haben, vom 15.04. bis 20.09. berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.09. bis 30.09. gearbeitet haben, vom 01.10. bis 21.10. gearbeitet haben, vom 22.10. bis 31.10. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.11. bis 04.11. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.11. bis 06.11. gearbeitet haben, vom 09.11. bis 13.11. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.11. bis 20.11. gearbeitet haben, vom 23.11. bis 26.11. berechtigt gemäß § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.11. gearbeitet haben, am 30.11. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.12. bis 07.12. Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.12. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.12. bis 19.12. gearbeitet haben, vom 21.12. bis 31.12. berechtigt im Krankenstand waren; werden als unzulässig zurückgewiesen.“
12 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
13 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei dem Antrag vom 6. Juni 2019 (Antragspunkt 1.) handle es sich um ein unzulässiges Leistungsbegehren. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich zudem der Eventualantrag des Revisionswerbers als unzulässig. Soweit ein Beamter von der Hereinbringung von Übergenüssen betroffen sei, sei ihm in § 13a Abs. 3 GehG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, eine bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses zu beantragen. Die in Rede stehenden Feststellungsanträge seien im Hinblick auf den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfes unzulässig, weshalb der Bescheid im Umfang des Abspruchs über den Eventualantrag vom 6. Juni 2019 und den ergänzenden Antrag vom 18. Dezember 2019 dahin abzuändern gewesen sei, dass diese Anträge zurückgewiesen werden.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 1. Zur Zurückweisung der Revision im Umfang der Anfechtung der Beschwerdeabweisung hinsichtlich von Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 13. Februar 2020:
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit (Feststellungs )Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2020/12/0038; 21.12.2016, Ra 2016/12/0005; 18.7.2023, Ra 2021/12/0063, mwN).
21 Eine Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung eines Leistungsbescheides, wie ihn der Revisionswerber begehrt hat (oder zum Abspruch über den ebenfalls begehrten Zuspruch von Verzugszinsen - vgl. dazu VwGH 29.3.2012, 2008/12/0155), bestand nach der ständigen Rechtsprechung somit nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 13. Februar 2020 ausgesprochene Zurückweisung des Antragspunkts 1. des verfahrenseinleitenden Antrags abgewiesen hat, ist es von dieser Rechtsprechung daher nicht abgewichen. Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, weshalb die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen ist.
22 2. Zum Abspruch des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Eventualanträge des Revisionswerbers (Antragspunkte 2. und 3., welche den Gegenstand der Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides vom 13. Februar 2020 bildeten):
23 § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 , in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 , lautet (auszugsweise):
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen;
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
...“
24 Das Bundesverwaltungsgericht hat die inhaltliche (jeweils antragsabweisende) Entscheidung der belangten Behörde über die Antragspunkte 2. und 3. des Revisionswerbers dahin abgeändert, dass diese Anträge jeweils zurückgewiesen werden. Es hat dies damit begründet, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig sei, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Damit gibt das Bundesverwaltungsgericht die einschlägige Rechtsprechung zwar grundsätzlich zutreffend wieder und es ist auch zutreffend, wenn es ausführt, dass § 13a Abs. 3 GehG den Rechtsbehelf eines Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug darstellt.
25 Mit dem Hinweis, dass „die hier strittige Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Einbehaltung von Gehaltszahlungen, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens hier: eines Feststellungsverfahrens nach § 13a Abs. 3 GehG“ entschieden werden könne, übersieht das Bundesverwaltungsgericht aber, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Revisionswerbers (angesichts der im Feststellungsbegehren enthaltenen Passage „... weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde“) ohnehin bereits dahin zu verstehen war, dass der Revisionswerber eben gerade eine solche bescheidmäßige Feststellung (gemäß § 13a Abs. 3 GehG) bezüglich der Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Gehaltsbestandteilen beantragt hat.
26 Der Revisionswerber hat im Zulässigkeitsvorbringen seiner Revision auch zutreffend dargelegt, dass der verfahrenseinleitende Antrag in dem Sinn verstanden werden musste, dass die Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 13a Abs. 3 GehG beantragt wurde.
27 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Revisionswerber überflüssigerweise einzelne Gründe für die von ihm geltend gemachte Rechtfertigung der strittigen Abwesenheiten vom Dienst (wegen Krankheit oder wegen Inanspruchnahme von Freizeit als Personalvertreter gemäß § 66 PBVG) ausdrücklich auch in das Begehren seines Feststellungsantrages aufgenommen hat. Zwar wäre über diese Begründungselemente in einem Verfahren nach § 13a Abs. 3 GehG nicht gesondert (spruchmäßig) zu entscheiden und ein gesondert nur auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Abwesenheit vom Dienst gerichtetes Feststellungsbegehren wäre als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.10.1994, 94/12/0206). Der verfahrenseinleitende Antrag des Revisionswerbers war aber wie ausgeführt nicht auf ein solches unzulässiges Begehren beschränkt, sondern zielte ausdrücklich auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Gehaltsbestandteilen ab und war somit insoweit jedenfalls als Antrag im Sinne von § 13a Abs. 3 GehG zu qualifizieren. Dass diese Norm im Antrag nicht zitiert wurde, schadet nicht.
28 Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis, soweit damit in Abänderung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides der Antragspunkt 2. des Revisionswerbers zur Gänze zurückgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Dies schlägt auch auf den Abspruch über Antragspunkt 3. durch, weil es sich dabei um einen Eventualantrag zu dem durch die vorliegende Aufhebung wieder unerledigten Antragspunkt 2. handelt.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist.
30 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. September 2024