§ 14 Abs 6 Z 1 ORF-G 2001 stellt ab auf Hinweise des Österreichischen Rundfunks ganz allgemein auf Sendungen seiner Programme und (bzw) auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind. Im Sinne des ORF-G 2001 kann eine "Sendung" sowohl Hörfunk- als auch Fernsehsendung sein (vgl § 1a Z 5 ORF-G 2001). Ebenso umfasst der Begriff "Programme" sowohl Programme des Hörfunks und Programme des Fernsehens (vgl § 3 Abs 1 ORF-G 2001). Insofern ist im vorliegenden Fall dem Revisionswerber seine (bloß) nach nationalem Recht nicht zweifelhafte Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs 6 Z 1 ORF-G 2001, dass gegenständlich auch Hinweise auf Begleitmaterialien, die direkt von Hörfunksendungen der Hörfunkprogramme des Österreichischen Rundfunks abgeleitet sind, unter die Ausnahmeregelung fielen, nicht vorwerfbar. Zum Tatzeitpunkt bestand noch keine klarstellende Rechtsprechung zum unionsrechtlich gebotenen einschränkenden Verständnis der genannten gesetzlichen Bestimmung, wie sie zu kennen an sich dem Revisionswerber zuzumuten ist, zumal er zu dem hier in Betracht kommenden interessierten Verkehrskreis zählt. Bei diesem Ergebnis konnte der Revisionswerber auch nicht dazu gehalten sein, bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen. Zu Recht kann sich der Revisionswerber daher im vorliegenden Fall (noch) auf einen nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG berufen.
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