IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.09.2024 betreffend Feststellung der Höhe der Notstandshilfe ab 13.06.2024 gemäß §§ 33, 36 und 37 iVm §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 wie folgt geändert:
Frau XXXX gebührt die Notstandshilfe ab dem 13.06.2024 in der Höhe von täglich € 34,72.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.06.2024 stellte Frau XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarkservice XXXX (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe ab dem 13.06.2024.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 13.06.2024 in der Höhe von täglich € 34,72 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund des Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2024 der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß der aufgewerteten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.522,81 zuerkannt werde. Die Notstandshilfe betrage daher täglich € 34,72.
3. Mit Schreiben vom 20.09.2024, einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid keine Feststellungen für den Zeitraum 01.01.2024 bis 12.06.2024 treffe und die berechnete Notstandshilfe in der Höhe von € 34,72 für sie nicht nachvollziehbar wäre, da sich die Höhe der Notstandshilfe nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz berechne. Außerdem habe die belangte Behörde entgegen den Ankündigungen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft seit Jahresbeginn keine gesetzliche Wertanpassung vorgenommen. Die belangte Behörde habe die jährliche Wertanpassung nicht korrekt durchgeführt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurde aufgrund der eingebrachten Beschwerde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe in der Höhe von € 32,30 zusteht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zuletzt mit Mitteilung vom 29.11.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. Diese Zuerkennung liege mehr als drei Jahre in der Vergangenheit, weshalb diese Bemessungsgrundlage einer Berichtigung nicht mehr zugänglich sei. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2012 von € 2.295,55 berechne sich der Grundbetrag der Notstandshilfe mit € 31,17. Da der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 € 40,60 betragen habe, würde der Beschwerdeführerin € 32,30 (Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG) zustehen.
5. Mit Schreiben vom 22.11.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborenen Beschwerdeführerin wurde zunächst von 01.10.2012 bis 07.10.2012, von 12.11.2012 bis 03.03.2013, von 14.03.2013 bis 16.06.2013, von 10.10.2013 bis 03.11.2013, von 24.11.2016 bis 09.07.2017 und dann ab 05.08.2017 Arbeitslosengeld mit einer Bemessungsgrundlage von € 2.295,55 zugesprochen.
1.2. Sie war zuvor bis 23.03.2011 im Ausland mit einer Beitragsgrundlage in der Höhe von € 2.295,55 beschäftigt. Bei ihren nachfolgenden Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX vom 04.11.2013 bis 23.11.2016 und bei der Gemeinde XXXX von 10.07.2017 bis 04.08.2017 erzielte die Beschwerdeführerin ein Entgelt unter der Bemessungsgrundlage von € 2.295,55.
1.3. Mit 18.12.2017 war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld erschöpft. Seither hat die Beschwerdeführerin keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2024 zu GZ I404 2280550-1/10E wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 15.06.2023 Notstandshilfe in der Höhe von € 34,72 aufgrund einer aufgewerteten Beitragsgrundlage zusteht.
1.5. Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 03.06.2024 einen (weiteren) Antrag auf Notstandhilfe.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Die Beitragsgrundlage des Jahres 2011 basiert auf den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und blieb unbestritten. Dass die Beschwerdeführerin bei ihren Beschäftigungen in den Jahren 2013 bis 2017 ein Entgelt unter der Bemessungsgrundlage von € 2.295,55 erzielte, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug und ist ebenfalls nicht strittig.
2.3. In welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatte, ergibt sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug sowie den im Akt befindlichen Unterlagen.
2.4. Die Feststellungen zur Entscheidung des BVwG vom 11.04.2024 zu GZ I404 2280550-1/10E wurde durch Einsichtnahme in den diesbezüglichen Gerichtsakt getroffen.
2.5. Dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 03.06.2024 einen (weiteren) Antrag auf Notstandhilfe stellte, wurde der diesbezüglich im Akt einliegenden Kopie entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Höhe der Notstandshilfe:
3.2.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 21 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):
„(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), R, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
[…]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
[…].
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
§ 33 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):
„(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) […].
(3) […].“
Der mit "Ausmaß" überschriebene § 36 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):
„(1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
§ 38 AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 108 Abs. 4 ASVG lautet: “(4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.“
3.2.2. Konkrete Berechnung der Notstandshilfe:
Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß § 36 Abs. 1 AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des "jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" - somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (§ 33 Abs. 1 AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld - an (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 36 AlVG Rz 1f).
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres, nahm danach erneut eine Arbeit auf und wurde später wieder arbeitslos. Somit ist § 21 Abs. 8 AlVG anzuwenden und die Beschwerdeführerin unterliegt einem „Bemessungsgrundlagenschutz“ (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0231).
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt am 24.11.2016 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Die diesbezüglichen Jahresbeitragsgrundlagen wurden aus dem Jahr 2011 herangezogen und eine Bemessungsgrundlage von € 2.295,55 zugesprochen. Die belangte Behörde hat unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG, wonach bei Arbeitslosen ab Vollendung des 45. Lebensjahres, abweichend von § 21 Abs. 1 AlVG, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld solange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoendgeld vorliegt.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.08.2022, Ra 2022/08/0067, hat der VwGH klargestellt, dass auch Bemessungsgrundlagen nach § 21 Abs. 8 AlVG gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz AlVG aufzuwerten sind, was bei der Beschwerdeführerin zu einer Bemessungsgrundlage von gerundet € 2.522,81 führt (2.295,55 multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor 2016 für 2011 von 1,099).
Als Bemessungsgrundlage ist daher von € 2.522,81 anstatt von € 2.295,55 (Beschwerdevorentscheidung) auszugehen.
Aus § 21 Abs. 5 AlVG ergibt sich die Höhe des täglichen Anspruches auf Arbeitslosengeld für arbeitslose Personen mit und ohne Anspruch auf Familienzuschlag. Dieser beträgt bei arbeitslosen Personen mit Anspruch auf Familienzuschlägen höchstens 80 % des täglichen Nettoeinkommens. Bei arbeitslosen Personen ohne Anspruch auf Familienzuschlag höchstens 60 % des täglichen Nettoeinkommens.
Die belangte Behörde hat, da kein Anspruch auf Familienzuschlag vorliegt, zu Recht für die Bemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe die Obergrenze nach § 21 Abs. 5 AlVG im Ausmaß von 60 % des täglichen Nettoeinkommens herangezogen.
Der Beschwerdeführerin gebührt auf Basis der geschützten Bemessungsgrundlage von € 2.522,81 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 21 Abs. 4 AlVG, welcher sich nach § 293 Abs. 1 lit a lit bb ASVG berechnet. Im Jahr 2024 lag der Richtsatz bei € 1.217,96, wobei bei einer Diversion durch 30 ein täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von (gerundet) € 40,60 resultiert.
Im Jahr 2025 liegt der Richtsatz bei € 1.273,99, wobei sich bei einer Diversion durch 30 ein täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 42,46 berechnet.
Allerdings ist hier die Obergrenze § 21 Abs. 5 AlVG einzuhalten: Für die Beschwerdeführerin sind – wie oben ausgeführt – 60% des täglichen Nettoeinkommens zu veranschlagen. Auf Basis der geschützten Bemessungsgrundlage von € 2.522,81 berechnet sich das das tägliche Nettoeinkommen auf € 60,91. Die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG beträgt daher € 36,55 (60,91 * 0,6).
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes errechnet sich gemäß § 21 Abs. 3 AlVG. Dieser beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens. Im gegenständlichen Fall errechnet sich daher ein Grundbetrag von € 33,50 (60,91 * 0,55).
Prinzipiell errechnet sich die Notstandshilfe mit 95% des täglichen Arbeitslosengeldes. Im vorliegenden Fall beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 täglich € 40,60 und im Jahr 2025 € 42,46. Nach § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld mindestens in diesem Betrag, wobei aber die Obergrenzen des § 21 Abs. 5 AlVG nicht überschritten werden dürfen. Wie bereits oben ausgeführt liegt die Obergrenze für die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 5 AlVG bei € 36,55 womit dieser Betrag für die weitere Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen ist.
Aus der Differenz zwischen dem täglichen Grundbetrag und der Obergrenze nach § 21 Abs. 5 AlVG ergibt sich der Ergänzungsbetrag in Höhe von € 3,05 (36,55-33,50).
Gemäß § 36 Abs. 1 Z1 AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 95% des Grundbetrages zuzüglich 95% des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes. Im Falle des Beschwerdeführers errechnet sich hier ein Betrag von € 34,7225 (€ 33,50*0,95 + € 3,05*0,95). Dies entspricht kaufmännisch gerundet dem Betrag von € 34,72.
Da in der Beschwerdevorentscheidung jedoch wieder die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2012 ohne Wertanpassung der Berechnung zugrunde gelegt wurde, war die Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern.
Die belangte Behörde vertritt dazu die Rechtsansicht, dass aufgrund der Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit der Mitteilung vom 29.11.2016 eine Abänderung mehr als drei Jahre später nicht mehr zulässig ist.
Dazu ist unter Verweis auf das Erkenntnis zu I404 2280550-1/10E betreffend diese Berechnung anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Senates auch bei der Berechnung der Notstandshilfe die valorisierte Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, selbst wenn die belangte Behörde bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2016 eine Valorisierung der Bemessungsgrundlage (gesetzwidrig) nicht vorgenommen hat. Dies deshalb, weil das Gesetz in § 36 Abs. 1 AlVG für die Berechnung der Notstandshilfe das jeweils gebührende tägliche Arbeitslosengeld anführt und nicht darauf abstellt, welches Arbeitslosengeld zuerkannt oder ausbezahlt wurde. Da dazu jedoch noch keine Rechtsprechung des VwGH bekannt ist, wurde die Revision zugelassen.
3.3.3. Zum Beschwerdevorbringen
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die belangte Behörde (im Bescheid vom 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin richtig die Notstandshilfe im Ausmaß von € 34,72 zuerkannt) jedoch aufgrund der Änderung der Ausgleichszulage auch einen höheren Tagsatz für die Notstandshilfe hätte zuerkennen müssen.
Da die Obergrenze nach § 21 Abs. 5 AlVG jedoch nicht überschritten werden darf, kommt es allein aufgrund eines geänderten Wertes für die Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit a lit bb ASVG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daher nicht zu einer Anpassung der täglichen Notstandshilfe (vgl. dazu die ausdrückliche Regelegung im § 21 Abs. 4 AlVG).
Wenn die Beschwerdeführerin ganz allgemein vorbringt, dass bei der zuerkannten Notstandshilfe eine Wertanpassung vorzunehmen sei, so unterliegt sie auch diesbezüglich einem Irrtum: Die früher vorgesehene laufende Aufwertung zuerkannter Leistungen wurde durch das BudgetbegleitG 2001 mit dem Hinweis aufgehoben, das sei bei „Übergangsleistungen“ wie dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe nicht notwendig (vgl. Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlVG Komm § 21 AlVG, RZ 21).
Abschließend ist zu dem Vorbringen, dass Feststellungen für den Zeitraum 01.01.2024 bis 12.06.2024 fehlen, auszuführen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Spruch des bekämpften Bescheides (Höhe der Notstandshilfe ab dem 13.06.2024) im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 03.06.2024 ist, weshalb das BVwG auch nicht über Zeiträume, die vor diesem Zeitraum liegen, absprechen darf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es nach Ansicht des Senates an einer Rechtsprechung, ob für die Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 AlVG das jeweils gebührende tägliche Arbeitslosengeld anders berechnet werden darf, als dies bei der Berechnung des tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeldes tatsächlich erfolgte, weil bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein Fehler unterlaufen ist bzw. die Berechnung nicht gesetzmäßig erfolgte.
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