§ 21 Abs. 1 AlVG 1977 trifft zum einen (im ersten Satz) eine Anordnung zu dem Zeitraum, hinsichtlich dessen die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen zur Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblich sind (nämlich in der Regel jenen der "letzten zwölf ... Kalendermonate") und zum anderen (im zweiten Satz) Regelungen über die Aufwertung solcher Beitragsgrundlagen, wenn sie "aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr" stammen, sowie darüber hinaus (im dritten bis sechsten Satz) noch weitere Vorschriften. Die Anordnung des § 21 Abs. 8 AlVG 1977, wonach zur Bemessung des Arbeitslosengeldes älterer Arbeitsloser "abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen [ist], bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt", trifft materiell nur hinsichtlich der ersterwähnten Anordnung des § 21 Abs. 1 AlVG 1977 eine abweichende Regelung. Folglich lässt diese Regelung die sonstigen in § 21 Abs. 1 AlVG 1977 enthaltenen Anordnungen unberührt.
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