Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Reutte, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025, I416 2306635-1/3E, betreffend Bemessung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Reutte; mitbeteiligte Partei: H F), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 5. September 2024 erkannte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) der Mitbeteiligten-aufgrund eines Antrages, mit dem sie den Fortbezug der bereits zuvor bezogenen Leistung geltend gemacht hatte-für den Zeitraum ab 13. Juni 2024 Notstandshilfe in der Höhe von € 34,72 zu.
2 Aufgrund der Beschwerde der Mitbeteiligten änderte das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2024 seinen Bescheid vom 5. September 2024 dahingehend ab, dass der Mitbeteiligten ab 13. Juni 2024 Notstandshilfe von € 32,30 täglich gebühre.
3 Mit Erkenntnis vom 14. März 2025, I404 2303336-1/5E, änderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12. November 2024 dahingehend ab, dass der Mitbeteiligten (wie vom AMS im Ausgangsbescheid vom 5. September 2024 ausgesprochen) ab 13. Juni 2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,72 zustehe. Über die vom AMS gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2025/08/0011, entschieden.
4 Vor dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, I404 2303336-1/5E, sprach das AMS mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 aus, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG werde der Bezug der Notstandshilfe durch die Mitbeteiligte für den Zeitraum 13. Juni 2024 bis 31. Oktober 2024 „widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt“. In seiner Begründung gab das AMS zunächst den Wortlaut von § 24 Abs. 2 und § 38 AlVG wieder und führte daran anschließend aus, „[l]aut Beschwerdevorentscheidung“ vom 12. November 2024 sei die Bemessung der „Notstandhilfe in ausbezahlter Höhe von 13.06.2024 bis 31.10.2024 auf EUR 2.295,55 zu berichtigen“.
5 Aufgrund der von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit dem hier in Revision gezogenen Erkenntnis vom 27. Mai 2025, I416 2306635-1/3E, den Bescheid des AMS vom 3. Dezember 2024 ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6 Begründend gab das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang wieder und führte aus, mit seinem Erkenntnis vom 14. März 2025, I404 2303336-1/5E, habe es die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12. November 2024 abgeändert und der Mitbeteiligten die Notstandshilfe in der Höhe des (Ausgangs-)Bescheides vom 5. September 2024 zuerkannt. Dieses Erkenntnis sei-ungeachtet der Erhebung einer ordentlichen Revision-rechtskräftig und bindend. In die Rechtskraft eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts könne das AMS nicht nach § 24 AlVG eingreifen. Es käme nur eine Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG in Betracht. Davon ausgehend habe das AMS die Höhe der Notstandshilfe der Revisionswerberin für den Zeitraum ab 13. Juni 2024 zu Unrecht nach § 24 Abs. 2 AlVG berichtigt.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des AMS. Die Mitbeteiligte hat in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattet.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Das AMS macht zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, in der vorliegenden Konstellation komme entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts eine Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG nicht in Betracht, weil die Tatbestände nach dieser Bestimmung nicht vorlägen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2024 sei die „Fehlerhaftigkeit“ der im Bescheid vom 5. September 2024 erfolgten Bemessung der Notstandshilfe „festgestellt“ worden. Demnach sei mit dem Bescheid vom 3. Dezember 2024 nach § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG „die Bemessung rückwirkend zu berichtigen“ gewesen. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, I404 2303336-1/5E, nämlich die dort erfolgte „Feststellung der Höhe der Notstandshilfe“, auch „die Grundlage für die verfahrensgegenständliche Rechtssache“ bilde. Beide Verfahren seien daher von „der Beantwortung derselben Rechtsfragen abhängig“. In der Folge wird in der Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit das vom AMS bereits im Revisionsverfahren zu Ro 2025/08/0011 erstattete Vorbringen wiederholt.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2025/08/0011, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, I404 2303336-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ungeachtet dessen erweist sich die gegenständliche Revision nicht als zulässig.
13 Das AMS hat mit seiner Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2024 seinen Ausgangsbescheid vom 5. September 2024 abgeändert und die Höhe der Notstandshilfe der Mitbeteiligten herabgesetzt (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise das Erkenntnis vom heutigen Tag VwGH Ro 2025/08/0011). Ausgehend davon blieb aber für eine nachfolgende Berichtigung der im Ausgangsbescheid vom 5. September 2024 festgesetzten Notstandshilfe nach § 24 Abs. 2 AlVG kein Raum:
14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen der Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG und dem Ausgangsbescheid (vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid nämlich endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann jedoch freilich nur die-außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde-an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018; 24.11.2022, Ra 2022/08/0098; jeweils mwN).
15 Der Ausgangsbescheid des AMS vom 5. September 2024 gehörte somit infolge der Abänderung durch die Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2024 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Daher konnte die mit dem Ausgangsbescheid erfolgte Bemessung der Notstandshilfe der Mitbeteiligten nicht mehr Gegenstand einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG sein (vgl. zur Rechtsnatur einer Entscheidung nach dieser Bestimmung etwa VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005; 14.5.2024, Ra 2024/08/0027). Schon aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid des AMS vom 3. Dezember 2024 im Ergebnis zu Recht ersatzlos behoben.
16 Von den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemachten Rechtsfragen hängt das Schicksal der Revision daher nicht ab, weshalb damit die Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wurde.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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