Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Reutte, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, I404 2303336-1/5E, betreffend Bemessung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Reutte; mitbeteiligte Partei: H F), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die im Jahr 1966 geborene Mitbeteiligte bezog bis zur Erschöpfung des Anspruches am 18. Dezember 2017 Arbeitslosengeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wurde von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) auf einer Bemessungsgrundlage von € 2.295,55 mit € 31,17 täglich festgesetzt.
2 In der Folge bezog die Mitbeteiligte Notstandshilfe, wobei der Anspruch vom AMS im Sinn von § 35 AlVG jeweils für 52 Wochen zuerkannt wurde. Für den Zeitraum ab dem 15. Juni 2023 bemaß das AMS die Notstandshilfe mit € 32,30 täglich. Aufgrund der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. April 2024, I404 2280550-1, die Notstandshilfe ab dem 15. Juni 2023 mit € 34,72 täglich fest. Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Revision erhoben.
3 Mit Bescheid vom 5. September 2024 erkannte das AMS der Mitbeteiligten-aufgrund eines Antrages, mit dem sie den Fortbezug geltend gemacht hatte-für den Zeitraum ab 13. Juni 2024 Notstandshilfe in Höhe von € 34,72 zu. In der Begründung des Bescheides ging das AMS von der vom Bundesverwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses vom 11. April 2024 angenommenen Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes aus.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte eine Beschwerde und beantragte, ihr eine höhere Notstandshilfe zuzuerkennen.
5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2024 änderte das AMS seinen Bescheid vom 5. September 2024 dahingehend ab, dass der Mitbeteiligten ab 13. Juni 2024 Notstandshilfe von € 32,30 täglich gebühre. Begründend hielt das AMS fest, die Bemessung des Arbeitslosengeldes der Mitbeteiligten mit € 31,17 sei mit Mitteilung vom 29. November 2016 erfolgt. Der in der Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag sei für die Notstandshilfe bindend. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bereits mehr als drei Jahre zurückliege, sei die Höhe des Arbeitslosengeldes auch keiner Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG mehr zugänglich. Die Notstandshilfe ergebe sich nach § 36 Abs. 1 AlVG aus einem Prozentsatz des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“. Das zuerkannte Arbeitslosengeld von € 31,17 sei somit der Berechnung der Leistung zugrunde zu legen. Ausgehend von einem Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2024 von € 40,60 täglich ergebe sich im Sinn von § 36 Abs. 1 AlVG eine Notstandshilfe von € 32,30.
6 Mit dem-nach einem Vorlageantrag der Mitbeteiligten ergangenen-angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12. November 2024 dahingehend abgeändert werde, dass der Mitbeteiligten ab 13. Juni 2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,72 zustehe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht (wie bereits auch in seinem Vorerkenntnis vom 11. April 2024) aus, die Mitbeteiligte habe erstmals von 1. bis 7. Oktober 2012 sowie in der Folge von 12. November 2012 bis 3. März 2013, 14. März bis 16. Juni 2013, 10. Oktober bis 3. November 2013, 24. November 2016 bis 9. Juli 2017 und schließlich vom 5. August 2017 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18. Dezember 2017 Arbeitslosengeld bezogen.
8 Der Bemessung des Arbeitslosengeldes seien Beschäftigungen im Zeitraum bis 23. März 2011 zugrunde gelegen, aus denen sich eine Beitragsgrundlage für das Arbeitslosengeld von € 2.295,55 errechnet habe. Aus folgenden Beschäftigungen von 4. bis 23. November 2016 und 10. Juli bis 4. August 2017 habe die Mitbeteiligte kein Entgelt bezogen, aus dem sich eine höhere Bemessungsgrundlage ergeben hätte. Nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches mit 18. Dezember 2017 sei sie in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr gestanden.
9 Der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Mitbeteiligte sei nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres erfolgt, sodass der Bemessungsgrundlagenschutz nach § 21 Abs. 6 AlVG zur Anwendung komme. Wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt habe (Hinweis auf VwGH 30.8.2022, Ra 2022/08/0067), sei die nach § 21 Abs. 8 AlVG gesicherte Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 1 zweiter Satz AlVG aufzuwerten. Daraus ergebe sich bei der Mitbeteiligten eine Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld von nunmehr € 2.522,21 anstatt-wie vom AMS angenommen-von weiterhin € 2.295,55.
10 Richtigerweise sei auch bei der Berechnung der Notstandshilfe die valorisierte Bemessungsgrundlage heranzuziehen, selbst wenn diese bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes unberücksichtigt geblieben sei. Das ergebe sich daraus, dass § 36 Abs. 1 AlVG auf das „gebührende tägliche Arbeitslosengeld“ und nicht darauf abstelle, welches Arbeitslosengeld tatsächlich zuerkannt oder ausbezahlt worden sei. Gehe man von dieser Berechnungsgrundlage aus, ergebe sich für die Mitbeteiligte, der keine Familienzuschläge zustünden, unter Beachtung des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatzes für das Jahr 2024 von € 40,60 (wie rechnerisch näher dargestellt) eine tägliche Notstandshilfe von € 34,72.
11 Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, ob bei der Berechnung der Notstandshilfe die valorisierte Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, wenn das AMS diese für das Arbeitslosengeld zu Unrecht nicht herangezogen habe.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des AMS. Die Mitbeteiligte hat in dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und bringt darüber hinaus vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046; 14.5.2024, Ra 2024/08/0027) ab, wonach die Bemessung der Notstandshilfe an den vorangegangenen Bezug von Arbeitslosengeld anknüpfe und im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe für eine fiktive Neuberechnung des Arbeitslosengeldes kein Raum bleibe. Das AMS habe auch unberücksichtigt gelassen, dass das im Jahr 2016 festgestellte Arbeitslosengeld keiner Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG mehr zugänglich gewesen sei. Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 30.8.2022, Ra 2022/08/0067, habe die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den von § 21 Abs. 8 AlVG angesprochenen Fällen, nicht aber die gegenständliche Frage der Bemessung der Notstandshilfe betroffen.
15 Die Revision ist in diesem Sinn zulässig und berechtigt.
16 Zunächst ist auf die Revisionsbeantwortung einzugehen, in der die Mitbeteiligte geltend macht, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024, I404 2280550-1, mit dem die Notstandshilfe ab dem 15. Juni 2023 mit € 34,72 täglich festgesetzt wurde, unbekämpft geblieben sei.
17 Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Zuerkennung von Notstandshilfe um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt. Die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren auch das Verwaltungsgericht) hat die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides (bzw. im Beschwerdeverfahren des Erkenntnisses) zu berücksichtigen. Der Abspruch über die Notstandshilfe darf im Sinn von § 35 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/08/0097, mwN).
18 Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024, I404 2280550-1, war im Sinn von § 35 AlVG der Abspruch über die Notstandshilfe für 52 Wochen ab dem 15. Juni 2023. Der Gegenstand des vorliegend in Revision gezogenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts war dagegen der im Ausgangsbescheid des AMS vom 5. September 2024 erfolgte Abspruch für den nachfolgenden Zeitraum von 52 Wochen für den Zeitraum ab dem 13. Juni 2024 (vgl. näher zur Festlegung der Sache des Beschwerdeverfahrens durch den Ausgangsbescheid VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114). Über den Anspruch für diesen (hier gegenständlichen) Zeitraum war im Sinn der dargestellten Grundsätze ohne Rücksicht auf die Absprüche über vorhergehende Zeiträume zu entscheiden, weshalb dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024 keine Bindungswirkung zukam.
19 Unter Beachtung, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch kein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) galt, konnte die Prüfung der Anspruchshöhe sowohl in der Beschwerdevorentscheidung des AMS als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch zu einer Veränderung der Anspruchshöhe gegenüber dem Ausgangsbescheid des AMS vom 5. September 2024 zu Ungunsten der Mitbeteiligten führen (vgl. nochmals VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).
20 Wie die Revision zutreffend ausführt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Frage geäußert, ob bei der Zuerkennung der Notstandshilfe auch das dieser zugrunde liegende Arbeitslosengeld neu zu prüfen ist, und dazu festgehalten, dass die Bemessung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“-somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (§ 33 Abs. 1 AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld-anknüpft. Für eine (fiktive) Neuberechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes im Zuge der Berechnung der Notstandshilfe fehlt daher eine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046, mwN).
21 Zu beachten ist insoweit im Weiteren, dass § 24 Abs. 2 AlVG innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum eine Berichtigung des Arbeitslosengeldes zulässt und eine solche Berichtigung der Höhe des Arbeitslosengeldes auch Auswirkungen auf die Bemessung der Notstandshilfe nach § 36 Abs. 1 AlVG haben kann. Ist die dreijährige Frist des § 24 Abs. 2 AlVG aber abgelaufen, so ist der in einer (nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls bindend und dieser zugrunde zu legen (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2024/08/0027, mwN).
22 Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Bemessung der Notstandshilfe sei die Höhe des Arbeitslosengeldes-unabhängig von dessen bestandkräftiger Zuerkennung-neuerlich einer Prüfung zu unterziehen, weicht somit von genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 18. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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