ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT III. Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
2. UNTERABSCHNITT Zuständigkeit der Versicherungsträger
§ 29 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung
(1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:
1.für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 17, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;
2.für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.
§ 29 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 29 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung
…§ 29. (1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung…
§ 580 Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/1999
… 1 der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, hinsichtlich der Durchführung der Unfallversicherung gemäß § 28 Z 3 bzw. der Pensionsversicherung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder bis zum Widerruf der…
§ 25 Träger der Pensionsversicherung
…§ 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit: 1. die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten; 2. die Versicherungsanstalt…
§ 84a Grundsätze
…1 G-ZG in die Bundes-Zielsteuerungskommission, 2. des § 27 Abs. 2 G-ZG in den ständigen Koordinierungsausschuss 3. des § 29 Abs. 1 G-ZG in die jeweiligen Gesundheitsplattformen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds sowie 4. des § 30 Abs. 2 Z 4…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 16 § 16
…Sozialversicherungsgesetzes erhalten hat. (9) Der nachzuzahlende Pensionsbeitrag ist für jeden vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten, die angerechnet werden, zu entrichten. Er beträgt den gemäß § 29 zu berechnenden Prozentsatz des Diensteinkommens, das im Zeitpunkt der Einbringung des Anrechnungsansuchens dem Anfangsdiensteinkommen (Gehalt, Teuerungszuschläge, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen) jener Verwendungsgruppe…
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