ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT II. Umfang der Versicherung.
3. UNTERABSCHNITT. Freiwillige Versicherung.
§ 18 Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
(1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.
§ 18 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 18 Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
…§ 18. (1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei…
§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
…Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 . (3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ( § 45 Abs. 1 ) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden…
Art. 2 Artikel II
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 282/1981, zu BGBl. Nr. 189/1955) (1) Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Personen, die aufgrund des § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z…
§ 225 Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955.
…wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam ( § 230 ) entrichtet worden sind; 4. Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung…
Rückverweise