Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , gegen das Schreiben des Dienststellenwahlausschusses für die XXXX XXXX , Stiftgasse 2a, 1070 Wien, vom 25.10.2024, Zl. XXXX betreffend § 15 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 2 PVG:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.10.2024 erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen gegen die Wählerliste der XXXX . Inhaltlich führte er aus, auf der Grundlage der Vorgaben zur Erstellung der Wählerliste, wonach es bei der Zugehörigkeit zur Dienststelle auf die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung des Bediensteten ankomme, wende er, der unbestrittener Weise schon lange vor dem Stichtag für die Wahl zur Personalvertretung bei der XXXX administriert und zum Einsatz gebracht worden sei, ein, dass er bei dieser Wahl zum Dienststellenausschuss der XXXX wahlberechtigt sei.
2. Am 25.10.2024 verfasste der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) ein Schreiben. Dieses enthält in Fettdruck das Wort „Abweisung“ ohne weitere Ausführungen, weiters den Hinweis, dass das Verzeichnis der Bediensteten durch den Dienstgeber unter Einhaltung der Gesetze und Weisungen zu erstellen sei (zum genauen Wortlaut des Schreibens siehe unter Punkt II.1.). Der Beschwerdeführer sei im Verzeichnis der Bediensteten der XXXX welches mit Stichtag XXXX .2024 erstellt worden sei, nicht angeführt.
3. Mit Schreiben vom 28.10.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht. Seine Beschwerde brachte er beim Dienststellenwahlausschuss ein.
4. Die Beschwerde samt weiterer Unterlagen wurde vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses am 05.11.2024 persönlich beim Verwaltungsgericht XXXX eingebracht. Da das Unterlagenkonvolut nicht den Eindruck eines vollständigen Verwaltungsaktes erweckt habe, wurde dieses vom Verwaltungsgericht XXXX mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.11.2024 gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
5. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses wandte sich am 22.11.2024 telefonisch an das Verwaltungsgericht XXXX und gab bekannt, dass das Unterlagenkonvolut von ihm persönlich bei Gericht eingebracht worden sei.
6. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 16.12.2024 leitete das Verwaltungsgericht XXXX infolge eigener Unzuständigkeit die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Dienststellenwahlausschuss der XXXX wurde zur Durchführung der Wahl des Dienststellenausschusses eine Wählerleiste erstellt. Der Beschwerdeführer befand sich nicht auf dieser Wählerliste und erhob diesbezüglich Einwendungen.
Am 25.10.2024 verfasste die belangte Behörde folgendes Schreiben:
Dienststellenwahlausschuss
XXXX
Bezug: XXXX
Abweisung
Das Verzeichnis der Bediensteten ist durch den Dienstgeber unter Einhaltung der Gesetze und Weisungen zu erstellen.
Herr XXXX ist im Verzeichnis der Bediensteten der XXXX , welches mit Stichtag XXXX 2024 erstellt wurde, nicht angeführt.
Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen, im Akt einliegenden Aktenbestandteilen. Insbesondere findet sich im Akt das oben wörtlich wiedergegebene Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 15 Abs. 4 Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG) sind zur Wahl des Dienststellenausschusses jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tag der Ausübung des Wahlrechts in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein:e Bedienste:r das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben.
Die Wahlberechtigten können während der Auflagefrist Einwendungen gegen die Wählerliste erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidungen ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 20 Abs. 2 dritter Satz PVG). Gegen Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse steht somit die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (wenn es sich um eine Dienststelle handelt, an der Landeslehrer:innen beschäftigt sind, das jeweilige Verwaltungsgericht des betreffenden Landes) gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG offen (vgl. ErläutRV 2247 BlgNR 24. GP 6).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH Slg 12.350A/1986) sieht das Verfahren über Einwendungen gegen die Wählerliste als Teil des Wahlprüfungsverfahrens an, sodass hierauf das AVG anzuwenden ist (§ 20 Abs. 13 2. Satz PVG; siehe VwGH 11.11.2011, 2009/09/0303 mwN). Über Einwendungen ist somit ein Beschluss zu fassen und mit Bescheid zu erkennen (§ 56 AVG). Der Bescheid ist auszufertigen und den Parteien nachweislich zuzustellen (§ 8 Abs. 2 erster Satz PVWO); er ist auch stets zu begründen (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] § 20 Rz 9).
3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat einen Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4 AVG (§ 58 Abs. 3 AVG). Demnach hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. In der Begründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
3.4. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend über eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen abspricht (VfGH 24.09.1987, B 644/87; siehe auch Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] § 58 E 3 mwN).
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Enthält etwa eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Entscheidung essentiell (VwGH 23.09.1992, 90/19/0059; 18.12.2020, Ra 2017/08/0096). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033).
Zwar können auch formlose Schreiben Bescheide sein. Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist zudem nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, jedoch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (VwGH 26.06.2019, Ro 2018/03/0009).
Stellt sich der Inhalt der Erledigung in eindeutiger Weise als eine Entscheidung oder Verfügung dar, durch die Rechtsverhältnisse festgestellt oder begründet werden sollen, ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich, wenn im Wortlaut der Erledigung selbst zum Ausdruck kommt, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigen wollte. VwGH 21.09.1999, 97/08/0111.
Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert jedoch, dass nach dem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (statt vieler VwGH 15.12.2022, Ra 2020/08/0116).
3.5. Verfahrensgegenständlich fehlt bei der behördlichen Erledigung die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid. Das Schreiben weist keinen Adressaten auf, es lässt sich auch kein eindeutiger Spruch erkennen, eine Rechtsmittelbelehrung ist ebenfalls nicht vorhanden. Es ist somit nicht eindeutig und für jedermann erkennbar, dass bzw. worüber die Behörde hierbei rechtsverbindlich absprechen möchte. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben weist nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides auf.
Nachdem im gegenständlichen Fall somit inhaltlich nicht von einem Bescheid auszugehen war, war die Beschwerde bereits aus formalen Gründen gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Thematik der Bescheidqualität ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.